Bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen gilt das Verursacherprinzip: Die Erzeuger/innen von radioaktiven Abfällen sind verpflichtet, die Kosten der Entsorgung zu übernehmen. Für die Abfälle aus der Kernenergie sind die Kernkraftwerkbetreiber/innen verantwortlich, für die Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung der Bund. Entsorgungskosten, die während der Betriebsphase der Kernkraftwerke anfallen, werden von den Betreiber/innen laufend bezahlt. Danach erfolgt die Finanzierung der Entsorgung durch den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds. Die Fonds werden durch jährliche Beiträge der Entsorgungspflichtigen geäufnet.
Letzte Änderung 03.11.2020