Der Umgang mit radioaktiven Abfällen ist im Kernenergiegesetz und in der Kernenergieverordnung geregelt. Das Gesetz legt die Grundsätze fest. Einer davon ist: radioaktive Abfälle müssen so entsorgt werden, dass der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt garantiert ist. In der Schweiz entstandene radioaktive Abfälle müssen zudem grundsätzlich im Inland und in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden. Die Verordnung präzisiert die Bestimmungen des Gesetzes. Sie legt beispielsweise fest, dass der Bund das Verfahren zur Standortwahl in einem Sachplan regelt. Ausserdem beschreibt sie die Sicherheitsanforderungen an ein geologisches Tiefenlager.
FAQ
Wem gehören die radioaktiven Abfälle (vor und nach Verschluss des Lagers)?
Solange das Lager nicht verschlossen ist, gehören die Abfälle den Verursachenden (Kernkraftwerkbetreiber und Bund). Diese sind gesetzlich verpflichtet, die Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck wurde 1972 von den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke und vom Bund die Nationale Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle Nagra gegründet und mit der Entsorgungsaufgabe betraut.
Nach Verschluss oder Ablauf der Überwachungsfrist muss der Bundesrat feststellen, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Erst damit geht die Verantwortung vollständig an den Bund über. Falls eine Rückholung zur Nutzung von Ressourcen (z. B. abgebrannte Brennelemente) erfolgt, muss die Finanzierung durch die Nutzniessenden erfolgen.
Gibt es ein Verbot für die Ein- oder Ausfuhr von radioaktiven Abfällen?
Gemäss dem Strahlenschutz- und dem Kernenergiegesetz müssen die hier anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden. Ausnahmen und damit die Entsorgung im Ausland sind unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufarbeitung ist hingegen verboten. Alle Staaten mit einem fortgeschrittenen Entsorgungsprogramm haben aber Gesetze erlassen, welche die Einfuhr von ausländischen radioaktiven Abfällen verbieten. Für die Schweiz zeichnet sich also keine Möglichkeit zur Beteiligung an einem ausländischen Projekt ab. Die Entsorgungspflichtigen in der Schweiz müssen deshalb inländische Projekte vorantreiben.
Letzte Änderung 07.11.2024