Bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle gilt das Verursacherprinzip: Die Erzeuger/innen radioaktiver Abfälle sind verpflichtet, die Kosten der Entsorgung zu übernehmen. Für Abfälle aus der Kernenergie sind die Kernkraftwerkbetreiber/innen verantwortlich, für Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung der Bund. Die Entsorgungskosten, die während der Betriebsphase der Kernkraftwerke anfallen, werden laufend von den Betreiber/innen bezahlt. Nach der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke wird die Finanzierung der Stilllegung und der Entsorgung durch den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds sichergestellt. Die Fonds werden durch jährliche Beiträge der Entsorgungspflichtigen geäufnet. Die Höhe der jährlichen Beiträge der Entsorgungspflichtigen an die Fonds richtet sich nach den Ergebnissen der Kostenstudien für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Die Kostenstudie werden alle fünf Jahre aktualisiert.
FAQ
Wer finanziert den Bau eines geologischen Tiefenlagers?
Die Finanzierung der Stilllegung von Kernanlagen sowie der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ist im Kernenergiegesetz und weiteren Erlassen umfassend geregelt. Mit dem Stilllegungsfonds und dem Entsorgungsfonds bestehen in der Schweiz zwei unabhängige Fonds unter Aufsicht des Bundesrats. Sie werden durch jährliche Beiträge der Betreiber/innen der Kernkraftwerke geäufnet. Sie reichen die Kosten an die Konsument/innen weiter: Im Preis für Nuklearstrom ist die Entsorgung inbegriffen. Pro Kilowattstunde beträgt die Abgabe im Mittel 1 Rappen (Preisstand 2018).
Die Entsorgungspflichtigen tragen auch die Kosten für das Auswahlverfahren. Sie finanzieren direkt die Untersuchungen, welche für die Erarbeitung der Standortgebietsvorschläge notwendig sind. Weitere Kosten, welche im Rahmen des Sachplans anfallen, werden den Entsorgungspflichtigen in Rechnung gestellt.
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Letzte Änderung 09.10.2025