Zwischenlagerung

Aus Forschungstätigkeiten, industriellen Verfahren, medizinischen Anwendungen sowie der Stromerzeugung in Kernkraftwerken entstehen seit Jahrzehnten fortlaufend radioaktive Abfälle. Diese Stoffe müssen grundsätzlich in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden. Es sei denn, deren Radioaktivität klingt innert überschaubarer Zeit durch den natürlichen Zerfall auf ein ungefährliches Niveau ab oder ihre Aktivität ist so gering, dass sie an die Umwelt abgegeben werden dürfen. Die geologische Tiefenlagerung von SMA-Abfällen wird nach der heutigen Planung frühestens ab dem Jahr 2050 möglich sein, für HAA-Abfälle ab dem Jahr 2060. Bis dahin müssen die Abfälle zwischengelagert werden. Das Zwischenlagern ist ein bedeutsamer Schritt in der Entsorgungskette. Das Kernenergiegesetz legt denn auch den Begriff «Entsorgung» so fest, dass darunter das Konditionieren, das Zwischenlagern und das Lagern in einem geologischen Tiefenlager fällt. Unter Konditionierung wird wiederum das Vorbereiten der Abfälle für die Zwischenlagerung oder die geologische Tiefenlagerung verstanden.

Beim Zwischenlagern von radioaktiven Abfällen darf keine radiologische Gefährdung von Mensch und Umwelt entstehen und die Abfälle müssen in einem Zustand verbleiben, in dem sie später in ein geologisches Tiefenlager überführt werden können. Die Zwischenlagerung unterliegt deshalb strengen Vorschriften und wird vom ENSI beaufsichtigt. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle gilt wie ein Kernkraftwerk oder ein geologisches Tiefenlager als eine Kernanlage und benötigt für den Betrieb grundsätzlich die entsprechenden Bewilligungen (Rahmen-, Bau, Betriebsbewilligung), welche durch den Bundesrat oder das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt werden.

Wenn dereinst ein geologisches Tiefenlager für den entsprechenden Abfalltyp bereitsteht, werden die Abfälle von den Zwischenlagern – abgebrannte Brennelemente allenfalls über eine Tiefenlager-externe Brennelementverpackungsanlage – ins Tiefenlager überführt werden.

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Letzte Änderung 07.11.2024

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