Der Entsorgungsnachweis weist nach, dass die Entsorgung der in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle in einer bestimmten geologischen Schicht grundsätzlich machbar ist. Der Entsorgungsnachweis ist keine Bewilligung und keine Standortwahl für ein Tiefenlager. Er zeigt lediglich auf, dass ein genügend grosser, geeigneter Gesteinskörper existiert, in dem ein geologisches Tiefenlager gebaut werden könnte. Der Gesetzgeber wollte sich mit dem Einfordern des Entsorgungsnachweises frühzeitig vergewissern, dass eine spätere sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz grundsätzlich gewährleistet ist. Die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen an einem konkreten Standort muss unabhängig vom Entsorgungsnachweis stufenweise im kernenergierechtlichen Bewilligungsverfahren nachgewiesen werden. Dies erfolgt anhand eines konkreten Lagerprojektes und aufgrund standortspezifischer Untersuchungen.
Der Entsorgungsnachweis muss von den Entsorgungspflichtigen erbracht werden und wird seit 1978 gesetzlich verlangt. Er stellt seither eine Grundvoraussetzung für den Betrieb von Kernanlagen in der Schweiz dar. 1988 hat der Bundesrat den Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelaktive Abfälle gutgeheissen. Die Nagra hatte diesen Nachweis gestützt auf ein mögliches Lager in den Mergeln des Oberbauenstocks (Kanton Uri) erbracht. Ende 2002 reichte die Nagra das Gesuch für den Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle ein. Das Gesuch basierte auf dem Opalinuston des Zürcher Weinlandes. 2006 hiess der Bundesrat auch diesen Entsorgungsnachweis gut. Damit bestätigte der Bundesrat, dass die Entsorgung aller radioaktiven Abfälle in der Schweiz prinzipiell möglich ist.