Notfallschutz

Der Schutz von Mensch und Umwelt ist einer der wichtigsten Grundsätze der Kernenergiegesetzgebung. Für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann, sind Notfallschutzmassnahmen vorzubereiten.

Ziel des Notfallschutzes ist, die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen, die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen, mit dem Nötigsten zu versorgen und die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen. Die Ausgestaltung der Notfallschutzzonen und Planungsgebiete sowie die Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen, der Stellen bei Bund, Kanton, Regionen und Gemeinden ist in der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV], SR 732.33) geregelt.

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI überprüft die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.

Das Strahlenschutzgesetz sowie die dazu gehörige Verordnung enthalten weitere Vorschriften über den Notfallschutz in der Umgebung von Betrieben.

Zonenpläne für den Notfallschutz

Notfallschutz - Bild 1

Letzte Änderung 11.05.2021

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