Haftung
Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) haftet der Betreiber unbegrenzt für Nuklearschäden, die durch den Betrieb seiner Anlage oder durch damit zusammenhängende Transporte von Kernmaterial entstehen. Für Schaden im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Transit haftet der Inhaber der ausländischen Kernanlage.
Entschädigung
Ein Nuklearschaden ist bis zu 1,2 Mia. Euro durch Versicherungen gedeckt. Im Schadensfall kommt zu dieser Versicherungsdeckung zusätzlich ein Betrag von 300 Millionen Euro, der von den Vertragsstaaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens aufgebracht wird. Insgesamt stehen so neu 1,5 Milliarden Euro (zuzüglich 120 Millionen Euro für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) zur Deckung eines Nuklearschadens zur Verfügung. Für darüberhinausgehenden Schaden haftet der Betreiber einer Kernanlage unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen.
Anlagen zur Nuklearforschung und das Bundeszwischenlager sowie gewisse Transporte von Kernmaterial werden zu 70 bzw. 80 Millionen Euro (jeweils zuzüglich 10 % für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) versichert.
Deckungsgeber
Die Deckung wird hauptsächlich durch private Versicherungen erbracht. Jene Risiken, welche private Versicherer nicht oder nicht vollumfänglich versichern können, werden vom Bund gedeckt. Hierfür bezahlen die Betreiber eine Prämie, die in den Nuklearschadenfonds fliesst.
Grossschaden
Reichen alle vorhandenen Mittel nicht zur Deckung der Schäden aus oder kann wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden, so liegt ein sogenannter Grossschaden vor. In diesem Fall kann die Bundesversammlung zur gerechten Verteilung der vorhandenen Mittel eine Entschädigungsordnung aufstellen und gegebenenfalls vorsehen, dass der Bund zusätzliche Beträge an den nichtgedeckten Schaden sprechen kann.
International
Die Schweiz hat die beiden Kernenergiehaftpflichtabkommen von Paris und Brüssel (beide in der revidierten Fassung von 2004) sowie das Gemeinsame Protokoll ratifiziert
Mit Deutschland besteht ein bilaterales Abkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie aus dem Jahre 1986, mit welchem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Angehörigen beider Staaten geregelt wird.