Mit den am 30. September 2022 beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter, Solaroffensive) erleichtert das Parlament die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60% der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis diese neuen Photovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 TWh erlauben. Die Änderungen des Energiegesetzes sind befristet bis 2025.
Die Anlagen müssen eine jährliche Mindestproduktion von 10 GWh und eine spezifische Produktion im Winterhalbjahr (1. Oktober – 31. März) von 500 kWh pro 1 kW installierte Leistung erreichen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Einmalvergütung in Höhe der ungedeckten Kosten (gemäss der Wirtschaftlichkeitsrechnung) festgesetzt, sie beträgt jedoch maximal 60% der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, muss die Anlage bis spätestens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten für den Bau der Anlage notwendigen Bewilligung vollständig in Betrieb genommen werden. Für diejenigen Projekte, die dieses Kriterium nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung.
Das Gesuch für eine Einmalvergütung nach Art. 71a kann beim BFE eingereicht werden, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt.