Einmalvergütung für Photovoltaik-Grossanlagen

Mit den am 30. September 2022 beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter, Solaroffensive) erleichtert das Parlament die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60% der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis diese neuen Photovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 TWh erlauben. Die Änderungen des Energiegesetzes sind befristet bis 2025.

Die Anlagen müssen eine jährliche Mindestproduktion von 10 GWh und eine spezifische Produktion im Winterhalbjahr (1. Oktober – 31. März) von 500 kWh pro 1 kW installierte Leistung erreichen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Einmalvergütung in Höhe der ungedeckten Kosten (gemäss der Wirtschaftlichkeitsrechnung) festgesetzt, sie beträgt jedoch maximal 60% der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens 10% der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 GWh ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen läuft bis Ende 2030. Für diejenigen Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung.

Das Gesuch für eine Einmalvergütung nach Art. 71a kann beim BFE eingereicht werden, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt.

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Letzte Änderung 29.03.2023

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https://www.bfe.admin.ch/content/bfe/de/home/foerderung/erneuerbare-energien/einmalverguetung-fuer-photovoltaik-grossanlagen.html