Das Klima- und Innovationsgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommen. Es wird zusammen mit der entsprechenden Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Das Gesetz sieht die Einführung der Absicherungen für Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten vor, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind (Art. 7 KIG). Darunter verstehen sich thermische Netze und thermische Langzeitspeicher, welche mit einem Teil der bereitgestellten finanziellen Mittel für die Förderung von neuartigen Technologien und Prozesse (Art. 6 KlG) abgesichert werden.
Es werden Risiken abgesichert, deren Eintritt nicht vorhersehbar ist und welche nicht im Einflussbereich der Betreiber liegen. Bei thermischen Netzen handelt es sich um die Einschränkung oder der Wegfall der Wärmeproduktion sowie der Wegfall eines erheblichen Teils des Wärmeabsatzes. Bei thermischen Langzeitspeichern handelt es sich um die Unterschreitung der Speichereffizienz um mehr als 15% sowie für Erdbeckenspeicher die unvorhersehbare Einschränkung der Nutzung der Oberfläche (sog. Doppelnutzung). Die Absicherung beträgt bis zu 5 Millionen Franken und deckt maximal die Hälfte der entstandenen finanziellen Schäden ab.
Das Gesuch für eine Absicherung kann beim BFE ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden (itinero@bfe.admin.ch).