FAQ - Förderung neuartiger Technologien und Prozesse
Fragen zum Förderprogramm
Wo und wann werden weitere Informationen zum Klima- und Innovationsgesetz (KlG) publiziert?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich vor der Publikation der Richtlinien Antworten auf meine Fragen möchte?
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an itinero(at)bfe.admin.ch. Bitte beachten Sie, dass Details zur Ausgestaltung der Richtlinien noch in Abklärung sind und gewisse Fragen allenfalls erst nach Publikation der Richtlinien beantwortet werden können.
Welche Finanzhilfen werden ausgerichtet, wie hoch sind diese und was sind die anrechenbaren Kosten?
Mit dem Förderprogramm werden Finanzhilfen in Form von Investitionsbeiträgen und / oder jährlichen Betriebsbeiträgen ausgerichtet. Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind:
- für Investitionsbeiträge: die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Investitionskosten. Investitionsbeiträge werden nach Umsetzung der Massnahmen ausbezahlt, wobei bei besonders kostenintensiven Massnahmen Zwischenziele mit vorzeitigen Teilzahlungen möglich sind (Art. 13, Abs. 4, Buchstabe i KlV);
- für Betriebsbeiträge: die jährlichen Betriebskosten, welche die Betriebskosten für die konventionelle Technik übersteigen. Betriebsbeiträge werden nach Umsetzung der Massnahmen während höchstens sieben Jahren, längstens bis Ende 2037 ausgerichtet (Art. 15, Abs. 2 KlV).
Wie hoch ist das Gesamtbudget der Finanzhilfe und wie ist es aufgeteilt?
Das KlG sieht Ausgaben von insgesamt maximal 1.2 Milliarden Franken für die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen vor, abzüglich der Mittel zur Absicherung von Risiken unter KlG Art.7. Das BFE bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der Mittel auf Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und auf Massnahmen zur Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET). Dabei wird bestimmt, wie viele der Mittel für die Förderung auf Gesuch hin und wie viele für die Förderung mittels Ausschreibung eingesetzt werden.
Welche Einreichungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
Direkteingabe
- durch einzelne Unternehmen/Betriebsstätten (Einzeleingabe)
- durch mehrere Unternehmen/Betriebsstätten, die sich für das Gesuch um Finanzhilfe in einer gemeinsamen Eingabe zusammenschliessen (Gemeinschaft). Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
- durch Branchenverbände oder Programmträgerschaften im Auftrag von Branchenverbänden, die ein Branchenprogramm umsetzen möchten
Eingabe im Rahmen thematischer Ausschreibungen (ein- oder zweistufige Verfahren)
- für einzelne/zusammengeschlossene Unternehmen/Betriebsstätten
- für Branchen
Wie und ab wann können Gesuche für eine Förderung eingereicht werden?
Die Gesuchsformulare für Direkteingaben von Projekten und von Branchenprogrammen werden ab Februar 2025 online verfügbar sein. Die Gesuche können ab dem 01.06.2025 beim BFE eingereicht werden. Die Übermittlung an das BFE erfolgt vorzugsweise per e-Übermittlung von Geschäften und Dokumenten. Die Prüfung der Gesuche erfolgt ab 01.07.2025. Auf diesen Zeitpunkt hin nimmt die mittels WTO-Verfahren beauftragte externe Geschäftsstelle ihre operative Tätigkeit auf.
Kann ich mit dem Projekt beginnen, bevor mir die Finanzhilfe vom BFE per Verfügung zugesprochen worden ist?
Nein, grundsätzlich nicht, ausser das BFE hat den vorzeitigen Beginn bewilligt. Diese Bewilligung hat keinerlei präjudizielle Wirkung für den Anspruch auf eine Finanzhilfe (Art. 26 Abs. 2 SuG). Der Projektant kann dann auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen, bevor ihm die Finanzhilfe gewährt wird. Tätigkeiten, die das Projekt nicht präjudizieren (z.B. Vorstudien, Einleitung von Bewilligungsverfahren) sind jederzeit möglich.
Was sind die Aufgaben der externen Geschäftsstelle?
Die Geschäftsstelle unterstützt das BFE bei den Vollzugsaufgaben der KlG Art. 5, 6 und 7, vor allem bei der Prüfung der Gesuche um Förderung und um Absicherung. Sie wird zudem die Registrierung, Betreuung und Schulung der Beraterinnen und Berater nach KlG Art. 5 (Unternehmens- und Branchenfahrpläne) durchführen.
Was muss in einem Gesuch enthalten sein?
Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten (die Details sind in KlV Art. 13 spezifiziert):
- die Art, das Anwendungspotenzial und die Wirkungsdauer der Massnahmen;
- die Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden;
- der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
- das Verhältnis der verminderten Tonnen CO2eq oder der erzielten Tonnen Negativemissionen zur Höhe der beantragten Finanzhilfe;
- das Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
- die positiven und negativen Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland und den Verbrauch natürlicher Ressourcen;
- die Höhe der beantragten Finanzhilfe;
- allfällige andere Förderungen und die Höhe der Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Massnahmen;
- Zwischenziele bei besonders kostenintensiven Massnahmen;
- Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen.
Mit dem Gesuch ist der Fahrplan einzureichen.
Werden mit den Massnahmen direkt vor- und nachgelagerte Emissionen vermindert oder wird abgeschiedenes CO2 temporär genutzt, so muss das Gesuch eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahmen sowie zu den Meldepflichten enthalten.
Umfasst das Gesuch Betriebsbeiträge, ist darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden, nachdem die Finanzhilfe endet.
Was muss der Netto-Null-Fahrplan enthalten?
Fahrpläne für Unternehmen gemäss Art. 5 KlG müssen mindestens enthalten (die Details sind in Art. 3 KlV spezifiziert):
- eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen;
- eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
- eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder Negativemissionstechnologien (NET) angewendet werden können;
- die zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
- einen Absenkpfad für die direkten und indirekten Emissionen;
- einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.
Inhaltliche Fragen
Welche Massnahmen werden unterstützt?
Es werden neuartige Technologien und Prozesse unterstützt, die für die Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET in Netto-Null-Fahrplänen vorgesehen sind. Konkret heisst das:
- Massnahmen zur Verminderung von direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 & 2).
- Massnahmen zur Verminderung von direkt vor und nachgelagerten Emissionen (Scope 3).
- Massnahmen zur Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund (Negativemissionen).
Was bedeutet «neuartig»?
Als neuartig gelten Massnahmen, die sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden (Art. 11 Abs. 1 KlV):
- Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke): Die Massnahmen wurden noch nicht im realen Massstab getestet und umgesetzt (nur zur Verminderung von Emissionen in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen und Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund);
- Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung): Die Massnahmen wurden mindestens einmal im realen Massstab umgesetzt;
- Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion): Die Massnahmen wurden bereits mehr als einmal im realen Massstab umgesetzt, es bestehen aber weiterhin nicht beherrschbare Umsetzungsrisiken.
Gibt es spezifische Anforderungen an die Massnahmen und wenn ja, wo sind diese zu finden?
Die spezifischen Anforderungen sind in KlV Anhang 2 spezifiziert. Sie betreffen insbesondere folgende minimalen Schwellenwerte für Direkteingaben:
|
Demonstrationszwecke |
Marktzulassung und Markteinführung |
Marktdiffusion |
Massnahme Scope 1 & 2 |
Keine Förderung unter KlG. |
1’000 Tonnen CO2eq |
5’000 Tonnen CO2eq |
Massnahme Scope 3 |
100 Tonnen CO2eq |
500 Tonnen CO2eq |
500 Tonnen CO2eq |
Massnahme zur Speicherung von CO2 |
5’000 Tonnen CO2eq |
5’000 Tonnen CO2eq |
5’000 Tonnen CO2eq |
Die Schwellenwerte zur Emissionsverminderung sind für mein KMU zu hoch und ausserdem haben wir nicht die Möglichkeit, einen Fahrplan zu erstellen. Wie können wir dennoch von den Finanzhilfen profitieren?
Das BFE ist sich bewusst, dass der Prozess zur Erarbeitung eines Fahrplans für kleinere Unternehmen aufwändig sein kann. Informieren Sie sich bei Ihrem Branchenverband, ob ein Branchenfahrplan vorliegt oder in Erarbeitung ist. Informieren Sie sich ausserdem, ob Ihre Branche beabsichtigt, ein Branchenprogramm einzureichen. An diesem könnten Sie je nach vorgesehenen Massnahmen im Programm teilnehmen. Informieren Sie sich ausserdem auf der BFE-Webseite über thematische Ausschreibungen. Im Rahmen von thematischen Ausschreibungen können abweichende Schwellenwerte vorgegeben werden, welche für Sie interessant sein könnten.
Werden auch Massnahmen unterstützt, deren Umsetzung bereits anderweitig unterstützt wird?
Nein, für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung vom Bund erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind, werden in der Regel keine Beiträge ausgerichtet. Den Betreibern von Anlagen und Luftfahrzeugen, die am EHS teilnehmen, wird eine Finanzhilfe nur ausgerichtet, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden. Die Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung können Finanzhilfen erhalten, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.
An wen richten sich Branchenprogramme?
Branchenverbände mit einem Branchenfahrplan können Gesuche für Branchenprogramme einreichen. Die Teilnahme an Branchenprogrammen richtet sich an KMU, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, einen jährlichen Wärmeverbrauch von höchstens 5 Gigawattstunden oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von höchstens einer halben Gigawattstunde haben.
Fragen zu den Teilnahmebedingungen
Wer ist zur Gesuchseingabe zugelassen?
Die Finanzhilfen richten sich schwerpunktmässig an treibhausgasintensive Unternehmen und Betriebsstätten als Anwender neuartiger Technologien, resp. neuartiger Prozesse, die der Umsetzung ihrer Netto-Null-Fahrpläne gemäss Art. 5 KlG oder einzelner Massnahmen davon dienen. Zugelassen sind Unternehmen oder Branchen mit einem individuellen Fahrplan resp. Branchenfahrplan gemäss KlG Art. 5. Bei Ausschreibung ist den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen, wer zugelassen ist.
Wer erhält die Förderung im Fall eines Zusammenschlusses von Unternehmen?
Mehrere Unternehmen, die gemeinsam ein Gesuch einreichen, müssen für den Kontakt mit dem BFE bzw. der Geschäftsstelle sowie für die Auszahlung und Abwicklung der Subvention einen Vertreter ernennen (Art. 13 Abs. 2 KlV). In der Verfügung wird festgelegt, an welches der Unternehmen die Finanzhilfe ausbezahlt wird.
Können Hersteller von erneuerbaren Energien (z.B. Wasserstoff oder synthetische Brennstoffe) einen Investitionsbeitrag vom KlG erhalten?
Es ist möglich, dass sich ein Unternehmen als Anwender für die Umsetzung von Massnahmen mit einem Hersteller und/oder einem Lieferanten zusammenschliesst, sofern der Anwender das Gesuch einreicht und der Empfänger der Finanzhilfe ist. So können sich zum Beispiel Unternehmen, die mit innovativen Massnahmen fossile Energieträger substituieren, mit Betreibern von Produktions- und Speicheranlagen von erneuerbarem Wasserstoff und erneuerbaren synthetischen Energieträgern in der Schweiz zusammenschliessen. Der Anwender/Endverbraucher (Unternehmen) muss dabei die vorgesehene Massnahme mit der entsprechenden Emissionsreduktion in seinem Netto-Null-Fahrplan aufführen.
Können Betreiber von Anlagen und Luftfahrzeugen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen, auch Unterstützung erhalten?
Nur, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden.
Können Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung nach CO2-Gesetz Art. 31 und 31a (CO2-Abgabebefreiung) auch Unterstützung erhalten?
Nur, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.
Ist eine parallele Beteiligung an einer Direkteingabe, an einer Ausschreibung und/oder an einem Branchenprogramm zulässig?
Einzelne Massnahme können nicht mehrfach gefördert werden. Gesuche können parallel über verschiedene Kanäle eingereicht werden. So können Sie zum Beispiel an einer Ausschreibung teilnehmen, auch wenn Sie bereits ein Gesuch als Direkteingabe deponiert haben. Wenn Sie hingegen für eine Massnahme an einer Ausschreibung teilgenommen haben, so können Sie für diese Massnahme frühestens 12 Monate nach der für die Ausschreibung festgelegten Eingabefrist ein Gesuch einreichen (siehe Art. 12 KIV).