Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

Aktuell

  • Das Finanzbeiblatt zur Detaillierung der anrechenbaren Kosten und des beantragten Förderbeitrags ist ab sofort verfügbar. Dem Dokumentreiter «(0) Hilfe zum Ausfüllen» lässt sich entnehmen, welche Tabellen auszufüllen sind.
  • Anfang 2025 wurde die Ausschreibung «CO2-Entnahme und -Speicherung, inkl. Sektorkopplung» lanciert. Ein neues Q&A-Dokument fasst die bis Mitte März eingegangenen inhaltlichen Fragen mit den entsprechenden Antworten zusammen.
  • In der Richtlinie Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen (Art. 6) wurden u.a. die Bestimmungen zu den Branchenprogrammen ergänzt und eine Ungereimtheit in der Berechnung der Finanzhilfe korrigiert.
  • Jetzt auch in Französisch: Die Richtlinien Netto-Null-Fahrpläne (KlG Art. 5) und Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen (Art. 6) sind in Französisch publiziert. Die italienischen Sprachversionen folgen, sobald sie vorliegen.
  • Webinare anschauen: Seit Januar 2025 haben verschiedene Webinare zum Klima- und Innovationsgesetz stattgefunden. Die Aufzeichnungen und Präsentationen sind unter Webinare abgelegt. Save the date: Am 29. April findet ein Webinar zum Thema Branchenprogramme und -fahrpläne statt – auf Deutsch von 9h30 bis 10h30 und auf Französisch von 11h bis 12h. Weitere Informationen und Anmeldelink folgen.
  • Immer auf dem Laufenden sein? Interessierte können eine E-Mail mit dem Betreff «Publikationen KlG» an itinero@bfe.admin.ch schicken und werden per Mail über News und erfolgte Aufschaltungen auf dieser Webseite informiert.
  • Für Fragen zum Vollzug des Klima- und Innovationsgesetzes (KlG) Art. 5, Art, 6 und Art. 7 steht der Mailkontakt itinero@bfe.admin.ch zur Verfügung.

Das Klima- und Innovationsgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommen. Es ist zusammen mit der entsprechenden Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Förderung für neuartige Technologien und Prozesse vor, indem Massnahmen oder Programme von Unternehmen auf dem Weg zur Dekarbonisierung unterstützt werden. Die Massnahmen und Programme müssen neuartig sein, zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen führen und die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Für diese Förderung stehen während 6 Jahren insgesamt 1.2 Milliarden Franken zur Verfügung.

Die Förderanträge müssen von einem Fahrplan begleitet werden. Dieser muss insbesondere eine CO2-Bilanz, ein Reduktionsziel und einen konkreten Massnahmenplan enthalten, der es dem Unternehmen oder der Branche ermöglicht, die Dekarbonisierung zu planen und die Emissionen bis spätestens 2050 auf Netto-Null zu senken (KlG Art. 5, Abs. 1).

Die Finanzhilfen für Projekte und Programme können auf direktes Gesuch oder durch thematische Ausschreibungen vergeben werden.

Fachkontakt
Letzte Änderung 03.04.2025

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