Zugang zu amtlichen Dokumenten

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz können Sie Zugang zu amtlichen Dokumenten des BFE verlangen. Dieses Zugangsrecht gilt für Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 fertiggestellt wurden.

Das Gesuch kann formlos – also auch mündlich – gestellt werden. Es muss genügend Angaben enthalten, damit wir die gewünschten Dokumente identifizieren können. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen. Hilfreich kann die Angabe des Erstellungsdatums, des Titels oder der Referenzen, des genauen Sachbereichs oder des betreffenden Zeitraums sein. Bei umfangreichen oder nicht hinreichend definierten Anfragen kann das BFE verlangen, das Gesuch zu präzisieren.

Wir nehmen innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert.

Das Zugangsverfahren ist im Öffentlichkeitsgesetz und in der Verordnung zum Öffentlichkeitsgesetz geregelt.

Mit dem unten angehängten Gesuchsformular können Sie schriftlich per E-Mail oder Briefpost den Zugang zu amtlichen Dokumenten beantragen. Ein Zugangsgesuch kann wie geschrieben jedoch auch formlos gestellt werden (via Kontakt).   

Letzte Änderung 21.08.2024

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