Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) sind dezentrale, fossil oder teilweise fossil befeuerte Anlagen. Sie erzeugen sowohl Wärme als auch Elektrizität. So können sie im Winterhalbjahr die in dieser Zeit reduzierte Produktion von Strom aus Sonne und Wasserkraft teilweise kompensieren. Ausserdem können sie bedarfsgerecht produzieren, weil sie sich rasch ein- und ausschalten lassen. Sie leisten somit einen Beitrag zur Stabilität des lokalen Verteilnetzes und zur Versorgungssicherheit.
Mit dem neuen Energiegesetz wurden die Rahmenbedingungen für WKK-Anlagen, die nicht im Emissionshandelssystem sind und eine Feuerwärmeleistung zwischen 0,5 und 20 MW aufweisen, optimiert:
- Befreiung von der CO2-Abgabe für den ins Netz eingespeiste Strom: Für die Brennstoffe, die nachweislich für die Produktion des zusätzlichen Stroms eingesetzt wurden, werden auf Gesuch hin 60 Prozent der darauf geleisteten CO2-Abgabe zurückerstattet. Die restlichen 40 Prozent werden erst zurückerstattet, wenn der Anlagebetreiber nachweist, dass er Mittel im Umfang eben dieser 40 Prozent für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verwendet hat. Solche Massnahmen können entweder im eigenen Unternehmen umgesetzt werden oder bei Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
- Eigenverbrauchsregelung: Für WKK-Anlagen gilt die Eigenverbrauchsregelung wie für alle anderen Produktionsanlagen.
- Abnahmepreis für Strom: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die gesamte Elektrizität aus kleinen WKK-Anlagen abzunehmen und abzugelten. Kleine WKK-Anlagen haben eine elektrische Leistung von höchstens 3 MWel oder speisen jährlich maximal 5000 MWh ins Netz ein. Die minimale Abgeltung orientiert sich am aktuellen Spotmarktpreis («day ahead») für Strom.