TEST-VERSION - FAQ Abraxas
Vorgehen für Fahrzeugimporteure
Fahrzeuge die unter den Geltungsbereich gemäss Art. 17 der CO2 Verordnung fallen, sind CO2-pflichtig und müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) mit einem Antrag auf Bescheinigung und den darin vermerkten zusätzlichen Dokumenten gemeldet werden. Dem Antragsteller wird innerhalb von 5 Arbeitstagen eine allfällige Rechnung ausgestellt und die CO2-Bescheinigung geliefert. Nach Eingang der Zahlung werden die Originaldokumente per Post zurückgesendet und das Fahrzeug kann beim kantonalen Strassenverkehrsamt zur Zulassung angemeldet werden.
Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich gemäss Art. 17 der CO2 Verordnung fallen, müssen auch nicht via Antrag auf Bescheinigung gemeldet werden. Das Fahrzeug kann direkt beim kantonalen Strassenverkehrsamt zur Zulassung angemeldet werden.
FAQ – Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
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Braucht man als Kleinimporteur spezielle Formulare, um das Fahrzeug einlösen zu können?
Kleinimporteure benötigen eine Bescheinigung, dass sie die nötigen Dokumente (insb. Formular 13.20 A, Certificate of Conformity COC) dem ASTRA zur Prüfung eingereicht und eine allfällige Sanktion bezahlt haben. Diese Bescheinigung erfolgt mittels Stempel auf dem Prüfungsbericht 13.20 A. Das Formular für den Antrag auf Bescheinigung beim ASTRA ist auf folgender Seite aufgeschaltet:
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Wie ist vorzugehen, wenn keine Schweizer Typengenehmigung vorliegt?
Bei Fahrzeugen ohne Schweizer Typengenehmigung (sogenannter Typenschein "X") müssen das Formular 13.20 A und ein Nachweis der CO2-Emissionen (z. B. mittels COC) vor der Zulassung zum Verkehr dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zugestellt werden. Das ASTRA prüft die CO2-Emissionen und stellt eine allfällige Sanktion einem Kleinimporteur in Rechnung oder weist das Fahrzeug einem bestimmten Grossimporteur zu. Das Gesuchsformular zur Anmeldung beim ASTRA ist auf folgender Seite aufgeschaltet:
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Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?
Grossimporteur
Wurden in einem Jahr mindestens 6 neue Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) von einem Importeur zum Verkehr zugelassen, gilt er im folgenden Referenzjahr automatisch als Grossimporteur und es müssen dem BFE nur noch die Stammdaten gemeldet werden. Es werden jene LNF berücksichtigt, die in den Geltungsbereich der CO2-Verordnung fallen und die aufgrund der Typengenehmigung oder einer Bescheinigung beim ASTRA dem GI-Konto des entsprechenden Importeurs zugewiesen werden können.
Erreicht ein Grossimporteur in einem Referenzjahr die notwendige Anzahl von 6 LNF nicht, rechnet er zwar in jedem Fall im Mittelwert über die Flotte ab, gilt allerdings im nachfolgenden Jahr als Kleinimporteur. Er kann jedoch erneut einen Antrag auf Behandlung als provisorischer Grossimporteur stellen.
Provisorischer Grossimporteur
Alle Importeure, welche nicht automatisch als Grossimporteur gelten (s. oben), können sich beim Bundesamt für Energie als provisorischer Grossimporteur registrieren lassen. Dazu ist das "Antragsformular provisorischer Grossimporteur" zu verwenden. Die Anmeldung als provisorischer Grossimporteur kann jederzeit eingereicht werden. Reicht ein Importeur das Antragsformular provisorischer Grossimporteur unterjährig für das aktuelle Referenzjahr ein, so werden lediglich jene LNF an seine Flotte angerechnet, welche gemäss CO2-Verordnung in den Geltungsbereich fallen und ab Genehmigung des Antrags beim BFE zugelassen wurden. LNF, welche vor Genehmigung des Antrags beim BFE zugelassen wurden, werden vom ASTRA einzeln abgerechnet.
Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass dem Konto eines provisorischen Grossimporteurs weniger als 6 LNF (gemäss Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften) angerechnet wurden, so muss der Importeur als Kleinimporteur nachträglich über jedes im Referenzjahr zugelassene Fahrzeug einzeln abrechnen.
Erreicht ein provisorischer Grossimporteur unabhängig des Zeitpunkts der Anmeldung beim BFE die notwendige Anzahl LNF, ist er im nachfolgenden Jahr automatisch als Grossimporteur registriert, muss also keinen Antrag als provisorischer Grossimporteur stellen (s. oben).
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Was sind Emissionsgemeinschaften?
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs. Bei Unterstellung des provisorischen Status muss die Emissionsgemeinschaft im Referenzjahr als Kleinimporteur über jedes Fahrzeug einzeln abrechnen, wenn deren Mitglieder gemeinsam weniger als 6 neue LNF erstmals in der Schweiz zum Verkehr zugelassen haben (Art. 19, Abs. 3). Werden durch die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft in einem Referenzjahr weniger als 6 LNF zum ersten Mal in der Schweiz zum Verkehr zugelassen, entfällt die Behandlung als Emissionsgemeinschaft ab dem Jahr nach dem Referenzjahr (Art. 20).
Das Antragsformular für Emissionsgemeinschaften muss bis spätestens Ende November des Jahres vor dem Referenzjahr beim BFE eingereicht werden. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden.
Grundlegendes zu den CO2-Emissionsvorschriften
Was sind die CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper?
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2011 beschlossen, analog zu den CO2-Zielwerten für Personenwagen auch CO2-Zielwerte für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) einzuführen. Gemäss geltendem EU-Recht müssen die LNF, die zur bestimmungsgemässen Nutzung in die Schweiz importiert und zugelassen werden den Ausstoss im Durchschnitt auf 186 g CO2/km (nach WLTP-Messverfahren) senken. Dieser Zielwert gilt voraussichtlich bis Ende 2024. Am 1. Januar 2021 erfolgte die Umstellung von bisherigen NEFZ-Messwerten auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLTP-Messverfahren Rechnung getragen.
Grundsätzlich hat jeder Importeur eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.
FAQ – An wen richten sich die Vorschriften?
FAQ – Welche Zielwerte gelten?
Warum werden solche Vorschriften eingeführt?
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist sowohl bei den Personenwagen als auch bei den leichten Nutzfahrzeugen gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Der Begriff Lieferwagen resp. leichter Sattelschlepper wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e und i der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Er gilt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3‘500 kg. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z. B. beschussgeschützte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile).
Zur Förderung emissionsfreier Antriebe fallen neu Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4'250 kg, die abgesehen vom Gewicht der Definition von Lieferwagen entsprechen und bei denen das 3'500 kg überschreitende Gesamtgewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird, ebenfalls unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Art. 2, Bst. abis, Ziffer 2). Diese Fahrzeuge können mit der Führerausweiskategorie B/BE gefahren werden.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einige alternative Antriebssysteme schwerer sind als fossil betriebene. Dies trifft insbesondere auf batterieelektrische Fahrzeuge zu.
Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind LNF, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind LNF, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Die Dauer der Zulassung sowie die Fahrleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz sind dabei nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Das CO2-Gesetz gibt in Art. 10 ein Zielwert für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper von 186 g CO2/km nach WLTP-Messverfahren vor.. Am 1. Januar 2021 erfolgte im CO2-Vollzug die Umstellung von bisherigen NEFZ-Messwerten auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Im Zuge dieser Umstellung wurde der CO2-Zielwert bei PW von 95 Gramm CO2/km auf 118 Gramm CO2-/km angepasst, bei LNF von 147 Gramm CO2/km auf 186 Gramm CO2/km. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLTP-Messverfahren Rechnung getragen.
Gibt es abgesehen von den Zielwerten zusätzliche Bestimmungen?
Im Unterschied zur EU, wo der Zielwert ab 2021 unter dem WLTP-Verfahren von 186 g CO2/km für die gesamte LNF-Flotte gilt, gibt es in der Schweiz einführende Erleichterungen. Diese umfassen ein Phasing-In und Supercredits bis Ende 2022.
Phasing-in:
Im Referenzjahr 2022 werden 95 Prozent der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen für die Sanktionsberechnung berücksichtigt.
Die Selektion der Fahrzeuge erfolgt nach Bereinigung der CO2-Werte durch die anerkannten innovativen Technologien (sog. Ökoinnovationen) und den Abzug bei Fahrzeugen, welche mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden.
Supercredits:
Im Referenzjahr 2022 werden Fahrzeuge mit CO2-Emisisonen von weniger als 50 g CO2/km bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von kumuliert 9,3 g CO2/km nach WLTP-Messverfahren 1,33-fach berücksichtigt.
Die gesamthaften anrechenbaren Gramm/km werden im Zuge der Umstellung auf WLTP-Messwerte auf 9,3 g/km über drei Jahre angepasst, was der bisher unter der NEFZ-Methode geltenden Beschränkung auf 7,5 g/km entspricht (Art. 27, Abs. 3 & Abs. 4). Die nach dem Jahr 2020 noch verfügbare Wirkung aufgrund der Mehrfachberücksichtigung wird folglich für die Jahre 2021 und 2022 mit dem Faktor von 1,24 auf die WLTP-Basis umgerechnet.
FAQ – Gibt es CO2-mindernde Faktoren?
FAQ – Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend? Was ist das Referenzjahr?
FAQ – Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Kleinimporteure berechnet?
FAQ – Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Grossimporteure und Hersteller berechnet?
An wen richten sich die Vorschriften?
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen LNF. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Grossimporteure (mindestens 6 LNF)
Grossimporteure sind Importeure, welche mindestens 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der LNF-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenes Fahrzeug eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten Importeure, welche
- Im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr mindestens 6 neue LNF zugelassen haben.
- Beim Bundesamt für Energie als provisorischer Grossimporteur oder als Emissionsgemeinschaft angemeldet sind.
Die Anmeldung erfolgt per Formular.
Kleinimporteure (weniger als 6 LNF)
Kleinimporteure sind Importeure, welche weniger als 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Dazu gehören auch Personen, welche ihr Fahrzeug selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jedes Fahrzeug einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie die relevanten Dokumente (wie insb. Formular 13.20 A, Formular "Antrag auf Bescheinigung" und das Certificate of Conformity COC,) beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) per Post einreichen.
An wen richten sich die Vorschriften im Falle von mehrstufigen Fahrzeugen?
Leichte Nutzfahrzeuge können in unterschiedlichen Fertigungsstufen in die Schweiz gelangen. Beim Import in die Schweiz können die Fahrzeuge bereits vervollständigt sein oder aber als Basisfahrzeug importiert und von einem Aufbauer vor Ort auf Kundenwunsch mit der letzten Stufe versehen werden. In letzterem Fall spricht man von mehrstufigen Fahrzeugen (engl. Multi Stage Vehicles, MSV). Auch bei MSV ist der Importeur des (Basis)Fahrzeuges für die CO2-Abrechnung verantwortlich. Massgebend für die Einhaltung der Zielvorgabe ist dabei das Fahrzeug im vervollständigten Zustand bei der Erstzulassung.
Wie werden Fahrzeuge von Personen behandelt, die Vorrechte oder Immunitäten geniessen?
Bei Fahrzeugen von Personen mit Vorrechten oder Immunitäten sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Kauft die Person, die Vorrechte oder Immunitäten geniesst, das Fahrzeug bei einem Importeur/Wiederverkäufer (Gross- oder Kleinimporteur), so muss der Importeur die Sanktion bezahlen. Diesem steht es anschliessend frei, den Betrag der Sanktion auf den Endverkaufspreis zu schlagen.
- Wird das Fahrzeug im Namen einer Person mit Vorrechten oder Immunitäten importiert (entweder von der betreffenden Person selbst oder von einer im Namen dieser Person handelnden Mittelsperson), so gilt diese Person als Importeur. Da jedoch diese Person Immunität von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geniesst, liesse sich eine allfällige Sanktion nicht durchsetzen. Aus diesem Grund ist für die Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz im Namen einer Person, die Vorrechte oder Immunitäten geniesst, eine ausnahmsweise Sanktionsbefreiung vorgesehen.
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von LNF eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten LNF fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF des Importeurs oder Herstellers (LNF-Flotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für LNF der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines LNF, und nicht ein Dritter, der die Fahrzeuge in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Fahrzeuges massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (LNF gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres erstmals in Verkehr gesetzten LNF sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Insbesondere falls die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen Fahrzeuge.
Die Rechnungen werden vom BFE aufgrund der Daten des ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim ASTRA bezahlen.
FAQ – Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend? Was ist das Referenzjahr?
Was passiert mit den erhobenen Sanktionen?
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Sanktionsberechnung
Was ändert sich mit der Einführung des WLTP-Messverfahrens?
Am 1. Januar 2021 erfolgte im CO2-Vollzug die Umstellung vom NEFZ-Messverfahren auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Anbei eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungen:
Anpassung der bisherigen CO2-Zielwerte auf WLTP-Messwerte
Als Folge der Umstellung von NEFZ- auf WLTP-Messwerte wird bei LNF der CO2-Zielwert von 147 Gramm CO2/km auf 186 CO2/km angepasst. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLTP-Messverfahren Rechnung getragen (Art. 17b Abs. 2 Bst. a).
Änderung der massgebenden CO2-Emissionen
Seit 2021 sind für die Sanktionsberechnung, die CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren zu verwenden (Art. 25). Massgebend sind jeweils die kombinierten CO2-Emissionen. Die Kaskade der für die Bestimmung der CO2-Emissionen zu verwendenden Datenquellen bleibt zur vorherigen Regelung unverändert.
Massgebend für das Leergewicht bei LNF mit Mehrstufen-Typengenehmigung ist weiterhin der Zustand des vollständigen Fahrzeugs, welches für die Sanktionsberechnung betrachtet wird.
- Das Leergewicht entstammt - sofern vorhanden - dem Formular 13.20A und entspricht somit der Fahrzeugwägung bei der Prüfung auf den kantonalen Motorfahrzeugstellen, kann aber auch mittels Waagschein des vollständigen Fahrzeuges erbracht werden.
Macht der Importeur allerdings COC-Daten geltend (freiwillig oder falls keine Typengenehmigung vorhanden ist), sind im Zuge der WLTP Umstellung der CO2-Emissionswert und das Leergewicht ab 2021 neu nach Anhang III Teil A Ziffer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 massgebend.
Die Importeure können für die dabei anzuwendende Interpolationsmethode gemass Anhang XXI Unteranhang 7 Ziffer 3.2.3.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 auf das durch die Hersteller zur Verfügung gestellte Berechnungstool (Anhang XII Ziffer 2.3 der VO (EU) 2017/1151) zurückgreifen. Die Eingabe der berechneten Daten erfolgt gemäss dem entsprechenden Merkblatt: https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/effizienz/mobilitaet/co2-emissionsvorschriften-fuer-neue-personen-und-lieferwagen/lieferwagen-und-leichte-sattelschlepper.html -> Lieferwagen und leichte Sattelschlepper -> Dokumente -> Formulare und Merkblätter -> Merkblatt zur freiwilligen Einreichung von (CoC-)Daten.
Ziel ist, dass Importeure unvollständiger Fahrzeuge weiterhin die Möglichkeit haben, aufgrund des jeweiligen Basisfahrzeugen die sanktionsrelevanten Werte zu ermitteln.
Gewichtung CO2-vermindernder Faktoren bei Fahrzeugen
Im Zuge der Umstellung auf WLTP werden die CO2-Reduktionen durch Ökoinnovationen übergangs-weise höher gewichtet (Art. 26 Abs. 2).
FAQ – Gibt es CO2-mindernde Faktoren?
FAQ – Welches sind die massgebenden Daten für CO2 und Leergewicht?
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Kleinimporteure berechnet?
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure wird anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 186 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
186: | Zielwert in Gramm CO2/km |
a: | 0,096, Steigung der Zielwertgeraden |
Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF in kg. |
Für das Jahr 2022 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2020, welches 2’089 kg betrug. |
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Grossimporteure und Hersteller berechnet?
Die Zielvorgabe für Grossimporteure wird anhand der folgenden Formel für die gesamte im Referenzjahr neu zugelassene LNF-Flotte eines Grossimporteurs berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 186 + a × (Mi,t – Mt-2) g CO2/km.
wobei
186: | Zielwert in Gramm CO2/km |
a: | 0,096, Steigung der Zielwertgeraden |
Mi,t: | durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF des Importeurs in kg. |
Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF in kg. |
Für das Jahr 2022 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2020, welches 2’089 kg betrug. |
Hinweis: eine definitive Berechnung kann erst nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen werden.
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Link:
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 22‘000 LNF pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweiz hatte diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Ab dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr möglich.
Hersteller, welche in der EU jährlich weniger als 1‘000 LNF zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
Folglich werden LNF von Marken, welche in der EU unter die de-minimis Klausel fallen oder über Klein- oder Nischenherstellerziele verfügen, in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 186 g CO2/km gemessen.
Welches sind die massgebenden Daten für CO2 und Leergewicht?
Welche Daten für CO2 und Leergewicht in welchem Fall zum Tragen kommen, ist in Artikel 24 und 25 der CO2 -Verordnung geregelt. Dabei unterscheidet man zwischen typengenehmigten Fahrzeugen resp. Fahrzeugen mit einem schweizerischen Datenblatt (Art. 24) und Fahrzeugen ohne Typengenehmigung (Art. 25). Die nachfolgenden Tabellen zeigen die massgebenden Daten in den jeweiligen Fällen. Ein Quellenmix für CO2 und Leergewicht ist nicht zulässig sofern in der verwendeten Datenquelle beide Grössen verfügbar sind.
CO2 | Leergewicht | |
Vollständiges Fahrzeug | 1. Typengenehmigung 2. Certificate of Conformity (COC) |
1. Typengenehmigung 2. Formular 13.20 A 3. COC |
Mehrstufiges Fahrzeug | 1. Typengenehmigung des Basisfahrzeugs 2. Falls COC-Daten eingereicht werden: Berechnung nach VO Nr. 2019/631 |
1. Typengenehmigung 2. 13.20 A (Quelle: Einzelabnahme oder Waagschein) 3. Falls COC-Daten eingereicht werden: Berechnung nach VO Nr. 2019/631 |
Tabelle 1 Quelle für CO2- und Gewichtsdaten bei typengenehmigten Fahrzeugen
CO2 | Leergewicht | |
Vollständiges Fahrzeug | 1. COC 2. Konformitätsbewertung- oder Beglaubigung 3. Berechnung nach Anhang 4 der CO2-Verordnung 4. Annahme fester Wert (400 g CO2/km) |
1. COC 2. Konformitätsbewertung- oder Beglaubigung 3. Waagschein |
Mehrstufiges Fahrzeug | 1. Falls COC-Daten eingereicht werden: Berechnung nach VO Nr. 2019/631 2. Konformitätsbewertung- oder Beglaubigung |
1. 13.20 A (Quelle: Einzelabnahme oder Waagschein) 2. Konformitätsbewertung- oder Beglaubigung 3. Falls COC-Daten eingereicht werden: Berechnung nach VO Nr. 2019/631 |
Tabelle 2 Quelle für CO2- und Gewichtsdaten bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen
Welches ist das massgebende Leergewicht von mehrstufigen Fahrzeugen von Kleinimporteuren?
Bei Kleinimporteuren wird jedes Fahrzeug vor der erstmaligen Zulassung einzeln abgerechnet. Massgebend ist der Zustand des vollständigen Fahrzeugs. Das Leergewicht, welches für die Sanktionsberechnung betrachtet wird, entstammt - sofern vorhanden - dem Formular 13.20A und entspricht somit der Fahrzeugwägung bei der Prüfung auf den kantonalen Motorfahrzeugstellen, kann aber auch mittels Waagschein des vollständigen Fahrzeuges erbracht werden. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, das CoC (Certificate of Conformity) des Basisfahrzeuges dem ASTRA einzureichen, woraus gemäss Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2019/631das Leergewicht des generisch vervollständigten Fahrzeugs berechnet wird.
Gibt es CO2-mindernde Faktoren?
In den folgenden Fällen werden die massgebenden CO2-Emissionen reduziert:
- Erdgasfahrzeuge (-20%; für den anrechenbaren biogenen Gasanteil gemäss Energieeffizienzverordnung EnEV (SR 730.02))
- Innovative Technologien (von der EU anerkannte Ökoinnovationen). Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels Certificate of Conformity (COC) zu erbringen.
Im Zuge der Umstellung auf WLTP werden die CO2-Reduktionen durch Ökoinnovationen übergangsweise höher gewichtet (Art. 26 Abs. 2). Die Multiplikationsfaktoren sind für die Referenzjahre 2022 - 2023 wie folgt festgesetzt:
a. Im Referenzjahr 2022: 1,7
b. Im Referenzjahr 2023: 1,5
Was geschieht, wenn ein LNF über keine WLTP-Messwerte verfügt?
Verfügt ein LNF über keine CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, hat der Importeur einen Nachweis der CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren zu erbringen. Dieser Nachweis hat von einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erfolgen. Liegt den Vollzugsstellen kein solcher Nachweis vor, werden die CO2-Emissionen gemäss den Berechnungsformeln von Anhang 4, Ziffer 1, der CO2-Verordnung berechnet. Fehlen für diese Berechnung massgebende Angaben, wird ein Default-Wert von 400 Gramm CO2/km festgelegt. CO2-Emissionen, die gemäss dem bisherigen NEFZ-Messverfahren erhoben wurden, können nicht geltend gemacht werden.
Wie berechnet sich die Sanktion für ein einzelnes Fahrzeug?
Beispiel für das Referenzjahr 2022 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines LNF im Jahr 2022:
- CO2-Emissionen: 225 g CO2/km
- Leergewicht: 2'382 kg
- Referenzleergewicht: 2'089 kg
- Sanktionsbetrag: 104 Franken für jedes Gramm, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm (provisorischer Sanktionsbetrag)
Zielvorgabe: 186 + 0.096 × (2'382 – 2'089) = 214.128 g CO2/km (runden auf drei Dezimalstellen)
Zielverfehlung: 225 – 214.128 = 10.8 g CO2/km (auf das nächste zehntel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 10.8 × CHF 104 * 0.951 = CHF 1'067.05 (auf fünf Rappen runden)
____________________
1 In den Referenzjahren 2020–2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen des geltenden Phasing-In zu multiplizieren.
Link:
Wie viel muss man künftig bei Überschreitung der Zielvorgabe bezahlen?
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund je Fahrzeug für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 104 Franken bezahlen (provisorischer Sanktionsbetrag). Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend? Was ist das Referenzjahr?
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebendWird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres (Referenzjahr) erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Strassen ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber LNF mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit LNF mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleinimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines effizienten Fahrzeugs an einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von LNF, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Importeur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden. Für die Abtretung eines Fahrzeuges ist das Formular "Antrag auf Bescheinigung" des ASTRA zu verwenden (roter Rahmen "Abtretung").
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Letzte Änderung 02.12.2020