FAQ - CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

TEST-VERSION - FAQ Abraxas

An wen richten sich die Vorschriften?

Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen LNF. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.

Grossimporteure (mindestens 6 LNF)

Grossimporteure sind Importeure, welche mindestens 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der LNF-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenes Fahrzeug eine Sanktion entrichten.

Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten Importeure, welche

  • Im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr mindestens 6 neue LNF zugelassen haben.
  • Beim Bundesamt für Energie als provisorischer Grossimporteur oder als Emissionsgemeinschaft angemeldet sind.

Die Anmeldung erfolgt per Formular.

Kleinimporteure (weniger als 6 LNF)

Kleinimporteure sind Importeure, welche weniger als 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Dazu gehören auch Personen, welche ihr Fahrzeug selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).

Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jedes Fahrzeug einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?


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Letzte Änderung 02.12.2020

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