Geltungsbereich
Den CO2-Emissionsvorschriften für LNF unterliegen gemäss CO2-Gesetz Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die zum ersten Mal in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Als LNF gelten Fahrzeuge der Klasse N1 und der Fahrzeugart 30 oder 38 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.5 Tonnen. Ebenfalls unter die Vorschriften fallen Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgeweicht von über 3.50 t bis zu 4.25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3.50 t überscheitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind LNF, die mehr als sechs Monate vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind, und solche mit einem Leergewicht von über 2‘585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweisen.
Zielvorgabe
Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich analog zu den Zielwerten für Personenwagen (PW). Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird (siehe FAQ). Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.
Spezielle Aspekte
Grundsätzlich werden die Vorschriften stark an die entsprechende Verordnung der EU angelehnt. Im Unterschied zur EU sind jedoch in der Schweiz auch für LNF einführende Erleichterungen vorgesehen. Diese entsprechen denen der Personenwagen und umfassen ein Phasing-In und Supercredits bis Ende des Referenzjahres 2022. Es können ebenfalls Emissionsgemeinschaften gebildet werden. Diese sind allerdings von allfälligen Emissionsgemeinschaften bei den PW unabhängig. Spezialregelungen wie die Gewährung von Sonderzielen für Klein- und Nischenherstellerfahrzeuge, die Berücksichtigung von Ökoinnovationen und Abtretungen gelten auch bei den LNF.