Umsetzung Abtretungen ab dem 25. März 2024

Jeder Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt (sogenannte Abtretung). Gestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden.

Ab dem 25.03.2024 müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:

  • «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von Einzelfahrzeugen gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
  • «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre PW und LNF mittels Excel-Listen abtreten. Alle Abtretungen können maximal einmal in die Liste eingetragen. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal UVEK verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
  • «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.

Grundsätzlich sind im Zusammenhang mit Abtretungen folgende Punkte zu beachten:

  • Abtretungen nach der ersten Zulassung in der Schweiz sind nicht möglich.
  • Ein Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden, ein Widerruf ist nicht möglich (Art. 22a Abs. 3 CO2-Verordnung).
  • Übernimmt ein Grossimporteur ein Fahrzeug eines Importeurs gemäss Art. 22a der CO2-Verordnung, hat er sich zu vergewissern, dass dieses zur bestimmungsgemässen Nutzung in die Schweiz importiert und zugelassen wurde und nicht rechtsmissbräuchlich, einzig mit Blick auf den Handel mit den CO2-Credits.

Für sämtliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an folgende E-Mailadresse: co2-auto@bfe.admin.ch

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Letzte Änderung 25.03.2024

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