Personenwagen (PW)

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Geltungsbereich für Personenwagen

Den CO2-Emissionsvorschriften für PW unterliegen gemäss CO2-Gesetz sämtliche Personenwagen, die zum ersten Mal in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind PW, die mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Weitere Ausnahmebestimmungen von PW sind in den FAQ erläutert.

Zielvorgabe

Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird (siehe FAQ). Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.

Klein- und Nischenhersteller von Personenwagen können in der EU ein Spezialziel beantragen. Ein Spezialziel ist eine markenspezifische individuelle CO2-Zielvorgabe, welche die herkömmliche, leergewichtsabhängige Zielvorgabe ersetzt. Die Schweizer Regelung sieht vor, die Klein- und Nischenherstellerziele für Gross- und Kleinimporteure zu berücksichtigen. Die Liste der betroffenen Marken kann unter der Rubrik «Formulare und Merkblätter» eingesehen werden. Die Berücksichtigung der Spezialziele erfolgt bei der Sanktionserhebung von Kleinimporteuren automatisch. Will ein Grossimporteur, welcher Marken von Klein- und Nischenherstellern führt, Spezialziele geltend machen, so muss er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines beliebigen PW in diesem Jahr mittels Antragsformular (siehe «Formulare und Merkblätter») mitteilen.

Prozess für Kleinimporteure

Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion vor der ersten Zulassung in der Schweiz entrichten. Dafür muss in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist, das Formular «Antrag auf Bescheinigung» zusammen mit dem 13.20 und dem COC im Original dem ASTRA zugestellt werden. Die Zustelladresse der Unterlagen ist zuunterst auf dem Antrag auf Bescheinigung vermerkt.

Dokumente

Vollzugsresultate

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat im Jahr 2017 entschieden, dass das öffentliche Interesse an den Resultaten des Vollzugs der CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge dem Datenschutz überwiegt (Urteil A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017). Gestützt auf dieses Urteil veröffentlicht das Bundesamt für Energie (BFE) jährlich eine Übersicht der Vollzugsresultate.

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Letzte Änderung 03.01.2022

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