Sanktionsberechnung für Grossimporteure
Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der neu zugelassenen Personenwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, ist eine Sanktion zu entrichten. Offizielle und provisorische Grossimporteure sowie Emissionsgemeinschaften folgen für die Sanktionsberechnung dem Berechnungsbeispiel (siehe «Dokumente»). Für Grossimporteure steht kein automatisiertes Berechnungstool zur Verfügung.
Sanktionsberechnung für Kleinimporteure
Bei Kleinimporteuren werden die Überschreitung der Zielvorgabe und die Sanktion für jeden Personenwagen einzeln berechnet. Die Höhe einer allfälligen Sanktion hängt dabei nicht allein vom CO2-Ausstoss, sondern auch vom Leergewicht des neu zugelassenen Fahrzeugs ab. Möglicherweise ist also auch ein Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoss von weniger als 118 g/km sanktionspflichtig. Auskunft über die Höhe einer allfälligen Sanktion gibt das Berechnungstool.
Kompensation von Sanktionen für Kleinimporteure
Kleinimporteure von Personenwagen müssen eine allfällige CO2-Sanktion vor der Fahrzeugzulassung entrichten. Für Fahrzeuge, welche die Zielvorgabe überschreiten, wird in jedem Fall eine Sanktion fällig. Unterschreitet ein Fahrzeug die Zielvorgabe, fordert der Bund keine Sanktion. Er zahlt jedoch auch keinen Bonus aus. Den Kleinimporteuren stehen auf dem Internet aber privat geführte CO2-Börsen zur Verfügung, die einen Ausgleich von emissionsstarken und effizienten Fahrzeugen anbieten: möglicherweise reduziert sich die Sanktion für ein emissionsstarkes Fahrzeug, bzw. ein Bonus auf ein effizientes Fahrzeug wird ausbezahlt.