Die Sachplanung ist das übergeordnete Planungs- und Koordinationsinstrument des Bundes für die Umsetzung seiner raumplanerischen Aufgaben. Bauvorhaben für den Aus- und Neubau von Hochspannungsleitungen auf der Spannungsebene 220/380 kV, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in der Regel im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) festgesetzt werden. Verantwortlich für die Erarbeitung des SÜL ist das Bundesamt für Energie (BFE) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Für die Festsetzungen im SÜL ist der Bundesrat zuständig. In das Sachplanverfahren sind weitere Beteiligte involviert. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Begleitgruppe.
Akteure | Beschrieb |
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Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) | Die Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) ist eine verwaltungsinterne Plattform zur Koordination und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben und stellt die Diskussion raumrelevanter Grundsatzfragen sicher. In der ROK sind sämtliche Verwaltungseinheiten vertreten, die mit raumrelevanten Aufgaben betraut sind. |
Begleitgruppe SÜL | Die projektspezifische Begleitgruppe wird vom BFE im Rahmen der Sachplanverfahren eingesetzt. In der Begleitgruppe sind das ARE, das BAFU und allenfalls weitere vom Vorhaben betroffene Bundesämter sowie die die ElCom, das ESTI, die betroffenen Kantone, die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen und die gesuchstellende Unternehmung (i.d.R. die Swissgrid AG) vertreten. Die Begleitgruppe
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Kantone | Die betroffenen Kantone sind nicht nur Mitglied der Begleitgruppe, sondern sie werden bereits in der Vorbereitungsphase einbezogen. Sie schliessen mit der gesuchstellenden Unternehmung die Koordinationsvereinbarung ab, in der die Planungsziele, die Zuständigkeiten und der zeitliche Ablauf für die weiteren Verfahrensschritte, die Mitwirkung und die Information der Gemeinden sowie das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung geregelt werden. Die Kantone sorgen insbesondere auch dafür, dass im Rahmen des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens die interessierten kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen sowie die Bevölkerung angehört werden. |
Interessierte Gemeinden, Private, Organisationen und Verbände | Sie können im Rahmen des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren zum Planungsgebiet sowie zum Planungskorridor und der Übertragungstechnologie Stellung nehmen. |
Nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG | Die Swissgrid AG verantwortet als nationale Netzgesellschaft und Eigentümerin des Schweizer Übertragungsnetzes (Spannungsebenen 220/380 kV) dessen Infrastruktur sowie den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen. Das Übertragungsnetz transportiert den Strom von den Produzenten oder aus dem Ausland in die regionalen und lokalen Verteilnetze, von wo er zu den Stromkonsumenten gelangt. |
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom | Die ElCom ist die unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich. Sie überwacht unter anderem die Einhaltung des Stromversorgungs- und Energiegesetzes, trifft die dazu nötigen Entscheide und erlässt Verfügungen. Sie beaufsichtigt alle Netzbetreiber, insbesondere auch die Swissgrid. Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, schlägt die ElCom dem Bundesrat Massnahmen vor. |
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) | Das ESTI ist im Auftrag des Bundes Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen. Es sorgt dafür, dass diese Anlagen sicher und umweltgerecht geplant, erstellt und gewartet werden. Dazu gehören Hochspannungsanlagen, Niederspannungsinstallationen und Schwachstromanlagen. Es übernimmt staatliche Aufgaben und kann Verfügungen erlassen. |
Beim Sachplanverfahren handelt es sich um ein Behördenverfahren, in dem das Vorhaben möglichst optimal in die Landschaft eingebettet und mit den Anforderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes abgestimmt werden soll. Technische und wirtschaftliche Überlegungen werden miteinbezogen. Interessierte Private können im Rahmen des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens Stellung nehmen. Das Sachplanverfahren läuft in mehreren Phasen ab.
Die gesuchstellende Unternehmung (in der Regel die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG) erarbeitet Varianten möglicher Planungsgebiete und schliesst mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab. Darin werden die Planungsziele, die Zuständigkeiten und der zeitliche Ablauf für die weiteren Verfahrensschritte, die Mitwirkung und die Information der Gemeinden sowie das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung geregelt. Damit wird sichergestellt, dass die Anliegen der Kantone frühzeitig berücksichtigt werden können.
Die gesuchstellende Unternehmung leitet anschliessend das Sachplanverfahren beim BFE ein. Dem Gesuch sind eine Begründung des Vorhabens sowie Angaben zu dessen Bedarf, eine Beurteilung der möglichen Planungsgebiete sowie die Koordinationsvereinbarung beizulegen.
Das BFE übermittelt die Gesuchsunterlagen an die in der Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) vertretenen Ämter zur Stellungnahme innert zwei Monaten.
Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine Begleitgruppe ein. Es kann für die Besichtigung der möglichen Planungsgebiete eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.
Die Begleitgruppe prüft die Gesuchsunterlagen und empfiehlt ein Planungsgebiet. Dieses muss so gross sein, dass darin mehrere Planungskorridore ausgearbeitet werden können.
Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf für das Objektblatt und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren in den Kantonen. Interessierte Private, Organisationen und Verbände können im Rahmen des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren Stellung nehmen.
Nach dem Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren bereinigt das BFE das Objektblatt und führt eine Ämterkonsultation durch.
Das BFE veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebietes durch den Bundesrat.
In den Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, kann die gesuchstellende Unternehmung mit Zustimmung der betroffenen Kantone dem BFE nur ein einziges Planungsgebiet vorschlagen. Das BFE kann nach Rücksprache mit der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten.
Die gesuchstellende Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone im Planungsgebiet mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.
Das BFE übermittelt diese Unterlagen der Begleitgruppe. Es kann für die Besichtigung der möglichen Korridorvarianten eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.
Die Begleitgruppe beurteilt die vorgeschlagenen Korridore und empfiehlt dem BFE einen Planungskorridor sowie die Übertragungstechnologie (Freileitung oder Erdkabel). Bei dieser Beurteilung berücksichtigt sie die Auswirkungen auf Raum und Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit.
Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf für das Objektblatt und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren in den Kantonen.
Anschliessend bereinigt das BFE das Objektblatt und führt eine Ämterkonsultation durch.
Das BFE veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors und der Übertragungstechnologie durch den Bundesrat.
Das Ergebnis dieses Verfahrens ist ein Objektblatt, in welchem der Bundesrat einen Planungskorridor für das Leitungsbauvorhaben sowie die anzuwendende Übertragungstechnologie (Freileitung oder Erdkabel) festsetzt. Das Objektblatt ist für die gesuchstellende Unternehmung sowie für die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden verbindlich. Die Entscheide, welche vom Bundesrat im Rahmen des Sachplanverfahrens getroffen werden, sind nicht anfechtbar.
Nach Abschluss des Sachplanverfahrens kann die gesuchstellende Unternehmung innerhalb des festgesetzten Korridors das konkrete Leitungsprojekt ausarbeiten und das Plangenehmigungsverfahren einleiten.
Unter bestimmten Umständen kann auf die Durchführung eines Sachplanverfahrens verzichtet werden. Das BFE entscheidet über die entsprechenden Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
Das BFE prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Prüfung der Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des ESTI oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der gesuchstellenden Unternehmung geeignete Unterlagen verlangen.
Wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, unterliegt es der Sachplanpflicht nicht. Andernfalls prüft das BFE, ob allenfalls Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
Die entsprechenden Ausnahmetatbestände sind in Artikel 1b der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) umschrieben.
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Letzte Änderung 02.10.2023