Bewilligungsverfahren

Für eine sichere Stromversorgung sind ausreichend dimensionierte Netzinfrastrukturen wie z.B. Stromleitungen, Transformatoren- und Schaltstationen notwendig. Der Bau solcher elektrischen Anlagen kann öffentliche und private Interessen tangieren und Personen und Sachen können durch den darin fliessenden Strom gefährdet werden. Elektrische Anlagen dürfen daher nur mit einer staatlichen Bewilligung erstellt werden. Die entsprechenden Bewilligungsprozesse für die elektrischen Anlagen (Räumliche Koordination und Plangenehmigungsverfahren) sind Teil des vom Gesetzgeber vorgegebenen Netzentwicklungsprozesses.

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Leitungen des Übertragungsnetzes (Spannungsebene 220/380 kV), die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sind vorgängig zur Plangenehmigung in ihren Grundzügen (Gebiet, Korridor, Technologie) im Sachplan Übertragungsleitungen festzusetzen. Das Sachplanverfahren ist ein behördliches Planungsverfahren, in dem geprüft wird, wie eine Leitung möglichst optimal in die Landschaft eingebettet und mit den Anforderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes abgestimmt werden kann. Die Sachplanpflicht gilt nur für Leitungen des schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Alle anderen elektrischen Anlagen für die allgemeine Stromversorgung (Netzebenen 2 bis 7) sind nicht sachplanpflichtig. Weitere Information zum Sachplanverfahren finden Sie im Tab «Links».

Elektrische Anlagen werden im Plangenehmigungsverfahren bewilligt. Dieses Verfahren entspricht bezüglich Sinn und Zweck dem kantonalen Baubewilligungsverfahren. Weitere Information zum Plangenehmigungsverfahren finden Sie im Tab «Links».

Mitwirkungsmöglichkeiten

Nach Artikel 9e des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) informiert das BFE die Öffentlichkeit über die wichtigen Aspekte der Netzentwicklung und die Möglichkeiten zur Mitwirkung im Verfahren.

Im Sachplanverfahren können interessierte private Personen und Organisationen im Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren Stellung nehmen. Die Bevölkerung wird mittels der amtlichen Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt / Bundesblatt) darüber informiert. Gegen die Festsetzungen im Sachplan besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

Im Plangenehmigungsverfahren können natürliche und juristische Personen, die durch das Projekt in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt sind, Einsprache erheben. Das gleiche Recht haben auch die Gemeinden und gewisse, vom Bundesrat bezeichnete Umweltschutzorganisationen. Wer Einsprache erhoben hat, ist berechtigt, gegen die Plangenehmigungsverfügung Beschwerde einzureichen.

Letzte Änderung 12.07.2021

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