Das Rohrleitungsgesetz verlangt in Artikel 28, dass die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter nur mit Zustimmung des BFE bewilligt werden darf.
Das BFE hat diese Bewilligungstätigkeit dem Eidg. Rohrleitungsinspektorat (ERI) delegiert. Dieses bewilligt im Rahmen der geltenden Vorschriften die Baugesuche Dritter.
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten bewilligungspflichtig, die sich in einem Abstand von weniger als 10 Meter zur Rohrleitung bzw. innerhalb des Schutzbereichs von Nebenanlagen und Stollenportalen durchgeführt werden. Darunter fallen sowohl permanente als auch temporäre Arbeiten oder grössere Veränderungen an einer bestehenden Anlage. Zusätzliche Angaben sind beim jeweiligen Leitungsbetreiber oder beim ERI erhältlich (siehe auch Anhang 13 zur ERI-Richtlinie «Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen über 5 bar»).