Die Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht können die gleichen Gefahren mit sich bringen wie grössere Leitungen, weshalb ihre Erstellung und ihr Betrieb nicht einfach freigegeben werden können. Die relevanten Artikel finden sich im Rohrleitungsgesetz (Art. 41 bis 43 RLG: Rohrleitungsanlagen unter Aufsicht der Kantone).
Im Weiteren besteht eine Richtlinie, welche eine Vorlage für einen Jahresbericht zuhanden des BFE beinhaltet.