Das Recht, an einem Standort die Wasserkraft des öffentlichen Gewässers exklusiv nutzen zu dürfen, wird durch eine Konzession erteilt. In der Folge hat der Konzessionär dem konzedierenden Gemeinwesen (z.B. Kanton, Bezirk, Gemeinde) ein jährliches Entgelt zu entrichten (Wasserzins). Der Wasserzins wird von den Kantonen innerhalb der bundesrechtlichen Schranken festgelegt (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung).
Das Parlament hat das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG) mehrfach erhöht. Es beträgt seit 2015 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) und gilt bis Ende 2030. Gemäss Artikel 49 Absatz 1bis WRG hat der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung des Wasserzinsmaximums für die Zeit ab dem Jahr 2031 zu unterbreiten.