Wasserzins

Das Recht, an einem Standort die Wasserkraft des öffentlichen Gewässers exklusiv nutzen zu dürfen, wird durch eine Konzession erteilt. In der Folge hat der Konzessionär dem konzedierenden Gemeinwesen (z.B. Kanton, Bezirk, Gemeinde) ein jährliches Entgelt zu entrichten (Wasserzins). Der Wasserzins wird von den Kantonen innerhalb der bundesrechtlichen Schranken festgelegt (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung).

Das Parlament hat das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG) mehrfach erhöht. Es beträgt seit 2015 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) und gilt bis Ende 2030. Gemäss Artikel 49 Absatz 1bis WRG hat der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung des Wasserzinsmaximums für die Zeit ab dem Jahr 2031 zu unterbreiten.

Wasserzins - Bild 1

Welches Wasserzinsmaximum gilt für welches Wasserkraftwerk?

Wasserkraftwerke mit bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Bruttoleistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zu dem im WRG festgesetzten Maximum zulässig. Ab einer Bruttoleistung von 2 Megawatt gilt das im WRG festgesetzte Maximum.

Wie wird der Wasserzins berechnet?

Der vom Konzessionär an das konzedierende Gemeinwesen jährlich zu bezahlende Wasserzins in Franken berechnet sich aus dem Produkt der mittleren Bruttoleistung in kWbr und dem vom den Kantonen festgelegten Wasserzins in Fr./kWbr. Die mittlere Bruttoleistung wird aus den nutzbaren Wassermengen und den nutzbaren Gefällen berechnet (siehe Wasserzinsverordnung). Die mittlere Bruttoleistung eines Wasserkraftwerkes entspricht nicht der installierten Leistung zur Stromproduktion, die mittlere Bruttoleistung ist in der Regel kleiner.

Letzte Änderung 19.01.2023

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