Luftfahrthindernis-Bewilligungen

Gestützt auf Art. 63 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) muss der Eigentümer einer Windenergieanlage für deren Erstellung oder Änderung eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn das Objekt:

a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;
b. in einem anderen Gebiet als einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht; oder
c. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst.

Die Luftfahrthindernis-Bewilligung bestätigt, dass die Windenergieanlage keine Gefahr für die Luftfahrtsicherheit darstellt bzw. enthält die allfällig nötigen Auflagen (z.B. Markierungen und/oder Befeuerungen) zur Behebung bestehender Gefahrenbereiche.

Zu erwähnen ist zudem die laufende VIL-Revision, welche nach Planung ab Anfang 2019 gewisse Änderungen bezüglich der Bewilligungsverfahren vorsieht.

Vorgehen

Im Dokument «Anleitung für Antragstellende» finden Sie alle Informationen, die Sie benötigen, um Ihr Bewilligungsgesuch vorzubereiten und einzureichen. Die Formulare, die Sie brauchen, sowie nützliche Links finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass ein Grossteil Ihrer Daten allen am Guichet Unique beteiligten Stellen via interner Datenbank zugänglich sein werden.

Dokumente

Anleitung für Antragstellende

Formular B

https://www.bfe.admin.ch/content/bfe/de/home/foerderung/erneuerbare-energien/guichet-unique-windenergie/luftfahrthindernis-bewilligungen.html