Luftfahrthindernis-Bewilligungen

Gestützt auf Art. 63 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) muss der Eigentümer einer Windenergieanlage für deren Erstellung oder Änderung eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn diese eine maximale Bodenhöhe von 60 m und mehr erreichen (bewilligungspflichtiges Luftfahrthindernis). Wenn die maximale Bodenhöhe der Windturbine zwischen 25 und 60 m beträgt, dann ist die Anlage nur registrierungspflichtig. Die Anmeldung erfolgt über den Data Collection Service (DCS) unter: https://obstacleportal.ch/

Die Luftfahrthindernis-Bewilligung bestätigt, dass die Windenergieanlage keine Gefahr für die Luftfahrtsicherheit darstellt bzw. enthält die allfällig nötigen Auflagen (z.B. Markierungen und/oder Befeuerungen) zur Behebung bestehender Gefahrenbereiche.

Vorgehen

Im Dokument Anleitung für Antragstellende finden Sie alle Informationen, die Sie benötigen, um Ihr Bewilligungsgesuch vorzubereiten und einzureichen. Die Formulare, die Sie brauchen, sowie nützliche Links finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass ein Grossteil Ihrer Daten allen am Guichet Unique beteiligten Stellen via interne Datenbank zugänglich sein werden.

Dokumente

Anleitung für Antragstellende

Formular B

https://www.bfe.admin.ch/content/bfe/de/home/foerderung/erneuerbare-energien/guichet-unique-windenergie/luftfahrthindernis-bewilligungen.html