FAQ - CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen

TEST-VERSION - FAQ Abraxas

Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?

Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal UVEK  gestellt: www.uvek.egov.swiss.

Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.

Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?

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Letzte Änderung 01.01.2024

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