FAQ - CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen

TEST-VERSION - FAQ Abraxas

Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?

Jeder Importeur von Personenwagen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden. Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:

  • «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Personenwagen gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
  • «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Personenwagen mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal UVEK verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
  • «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.

Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.

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Letzte Änderung 01.01.2024

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