FAQ - Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
Allgemeines
Wozu dient die Stromkennzeichnung?
Mit der Stromkennzeichnung werden Endkundinnen und Endkunden über die Zusammensetzung und Herkunft der von ihnen verbrauchten Elektrizität informiert. Mindestens einmal pro Jahr muss auf oder mit der Stromrechnung angegeben werden, aus welchen Energieträgern der Strom produziert wurde und ob dies in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist.
Wie kann die Herkunft von Strom ermittelt werden?
Dem Strom aus der Steckdose sieht man nicht an, woher er kommt. Deshalb kommt ein Bilanzierungssystem zum Einsatz: bei der Produktion von Strom wird ein Herkunftsnachweis erstellt, beim Verbrauch von Strom wird dieser entwertet. Mit diesem System können, unabhängig vom physikalischen und kommerziellen Stromfluss, Produktionsqualitäten dem Endverbrauch zugeordnet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine bestimmte Stromqualität (z.B. 100 kWh Solarstrom aus der Schweiz) nur einmal als solche verkauft werden kann
Interpretation der Verordnungstexte
Wo ist die Kennzeichnung von Elektrizität gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Stromkennzeichnung bildet der Artikel 9 des Energiegesetzes, SR 730.0 (EnG). Mit der Totalrevision des EnG erfolgte auch eine Totalrevision der Energieverordnung (EnV), welche gleichzeitig mit dem EnG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, kurz HKSV, ersetzt neu die bisherige Herkunftsnachweisverordnung vom 24. November 2006 (HKNV).
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Wo sind weitergehende Informationen zu finden?
Eine umfassende Anleitung zur Erstellung der Stromkennzeichnung gibt der "Leitfaden Stromkennzeichnung" des Bundesamts für Energie (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Auf www.stromkennzeichnung.ch ist eine Zusammenstellung aller Lieferantenmixe der Schweiz veröffentlicht. Ebenso finden sich dort Hintergrundinformationen zur operativen Umsetzung der Stromkennzeichnung, Brancheninformationen zur Stromerzeugung und zum Stromverbrauch in der Schweiz sowie Links zu gesetzlichen Grundlagen.
Die Volldeklaration stammt zudem aus folgendem Prüfauftrag (Postulat Diener-Lenz):
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-60276.html
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Wer ist zur Kennzeichnung der Energie verpflichtet?
Alle Stromlieferanten, welche in der Schweiz Endkunden mit Strom beliefern, sind kennzeichnungspflichtig (siehe EnG, Art.9, Absatz 3, Bst. b). Für die Stromkennzeichnung ist also der Lieferant, nicht der Netzbetreiber verantwortlich.
Stromlieferanten, die weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefern, sind ebenfalls zur Stromkennzeichnung verpflichtet jedoch von der Pflicht zur Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch befreit (siehe Energieverordnung Artikel 4 Absatz 4).
Kann die Benennung der Energieträger (Wasserkraft, Biomasse, Kernenergie, usw.) abgeändert werden?
Die Benennung der Energieträger ist verbindlich. Es dürfen nur die im Anhang 1 Ziffer 1.1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) bestimmten Begriffe für Energieträger verwendet werden.
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Ist die Darstellung zur Kennzeichnung von Elektrizität vorgegeben?
Die Grösse der Tabelle zur Kennzeichnung ist klar vorgeschrieben. Diese muss mindestens 7cm hoch und 10cm breit sein. Ebenfalls sind die Bezeichnungen der einzelnen Energieträger vorgegeben. Nicht vorgegeben sind die Schriftgrösse, Schriftart und andere gestalterische Elemente.
Können die Prozentwerte in der Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität gerundet werden?
Das BFE empfiehlt, die Prozentzahlen auf eine Nachkomastelle zu runden. Bei sehr kleinen Werten können auch mehr Stellen angegeben werden. Es gilt die kaufmännische Rundungspraxis.
Zu welcher Energieträger-Kategorie gehört die Energiegewinnung aus Kläranlagen?
Die Energieproduktion aus Kläranlagen muss der Energieträger-Kategorie Biomasse zugeteilt werden.
Ist eine periodische Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung vorgeschrieben?
Nein. Vom BFE wird lediglich eine jährliche Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung empfohlen. Gut qualifiziert für eine unabhängige Prüfung sind in der Elektrizitätsbranche tätige Auditoren wie Naturemade, TÜV, PWC und andere.
Welche Herkunftsnachweise können für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden?
Mit der Inkraftsetzung des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 werden nur noch reguläre Herkunftsnachweise gemäss Artikel 1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) akzeptiert. Zudem können sogenannte Ersatznachweise für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden. Ersatznachweise können für Stromproduktion in Ländern ausgestellt werden, in denen für Strom aus nicht erneuerbaren Energien keine HKN ausgestellt werden. Sie dienen dem HKN-Handel in der Schweiz.
Nachweise zweiter Priorität (bspw. aus Stromlieferverträgen oder Verträge mit unabhängigen Produzenten) dürfen nicht mehr für die Stromkennzeichnung verwendet werden.
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Kundeninformation
Ist bei der Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität eine grafische Darstellung, zum Beispiel als Kuchendiagramm, möglich?
Ja. Die Mindestanforderung ist eine Tabelle mit den Mindestmassen 7 x 10 cm. Zusätzliche Diagramme oder Erweiterungen der Tabelle sind möglich, sofern sie die Verständlichkeit der Tabelle nicht reduzieren.
Bis wann müssen Endverbraucher die Stromkennzeichnung spätestens von ihrem Stromlieferanten erhalten?
Der Versand der Stromkennzeichnung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher muss wie bisher bis Ende des Folgejahres beispielsweise auf oder mit der Rechnung erfolgen.
Zusätzlich muss das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. Hierzu erfasst jeder Stromlieferant seinen Lieferantenmix im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem.
Muss die Stromkennzeichnung zwingend mit einer Rechnung an den Endkunden versandt werden?
Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen beispielsweise auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung. Die Form und der Umfang der Beilage, welche die Stromkennzeichnung beinhaltet, kann frei gewählt werden, sofern die zwingenden Formvorschriften gemäss Art. 4 EnV und Art. 8 sowie Anhang 1 der HKSV eingehalten werden. Die Stromkennzeichnung kann auch mit einer elektronischen Rechnung versandt werden.
Ist die Deklaration von nicht überprüfbaren Energieträgern weiterhin zulässig?
Grundsätzlich nein. Für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte kWh Strom muss eine Stromkennzeichnung basierend auf Herkunftsnachweisen erstellt werden (siehe Artikel 4, Absatz 1 der EnV). Seit dem Lieferjahr 2018 darf also für die Stromkennzeichnung kein Strom mehr aus unbekannter Herkunft deklariert werden (Volldeklaration). Eine Ausnahme gilt für Lieferverträge, welche vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden: Für diese darf der Strom bis zum Lieferjahr 2020 noch als Strom aus unbekannter Herkunft deklariert werden (siehe EnV Artikel 79). Mit Lieferverträgen sind Verträge mit Endverbrauchern auf dem freien Markt gemeint, nicht Kunden in der Grundversorgung.
Muss die Stromkennzeichnung auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden?
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden. Wird in der Information an die Endverbraucherinnen und -verbraucher der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben, so ist auch auf den Fundort des Lieferantenmixes in der gemeinsamen Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch hinzuweisen.
Eine ausschliessliche Publikation im Internet genügt nicht.
Wer ist kennzeichnungspflichtig bei freien Endverbrauchern?
Freie Endverbraucher, welche nach Art. 11 Abs. 2 StromVV von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch machen, können sich auf dem Markt ihren Strom beschaffen.
Gemäss VSE Handbuch Marktmodell elektrische Energie gilt für Lieferanten (Pkt. 2.2.6.4): Ein Lieferant beschafft von einem oder mehreren Händlern und/oder Erzeugern Energie und ggf. Herkunftsnachweise zur Versorgung seiner Endverbraucher. Jedem Lieferanten sind die Messpunkte seiner Endverbraucher und Erzeugungseinheiten zugeordnet.
In jedem Fall und unabhängig von der Vertragsart bedeutet dies, dass der Lieferant für die ihm zugeordneten Messpunkte für die gesamte bezogene Strommenge kennzeichnungspflichtig ist.
Wie werden HKN berücksichtigt, welche Endverbraucher selbst beschaffen?
Neben kennzeichnungspflichtigen Lieferanten können auch nicht kennzeichnungspflichtige Lieferanten Entwertungen im Herkunftsnachweissystem vornehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Endverbraucher freiwillig einen hohen Anteil erneuerbarer Energien ausweisen möchte, beispielsweise im Sinne der Corporate Social Responsabilty, für den Nachhaltigkeitsbericht eines Unternehmens oder zur Überdeckung des Anteils geförderten Stroms bei Label-Produkten.
Bezieht ein Endverbraucher HKN von einem anderen als dem für ihn kennzeichnungspflichtigen Lieferanten, können diese HKN wie folgt entwertet werden:
a) Die HKN werden an den kennzeichnungspflichtigen Lieferanten transferiert, von diesem mit dem Entwertungszweck "Stromkennzeichnung Schweiz" entwertet und in der Stromkennzeichnung berücksichtigt.
b) Der kennzeichnungspflichtige Lieferant beschafft HKN und berücksichtigt diese in seiner Stromkennzeichnung. Der nicht kennzeichnungspflichtige Lieferant entwertet die von ihm zusätzlich beschafften HKN mit dem Entwertungszweck "freiwilliger Markt"; die betroffene Strommenge wird doppelt mit HKN belegt.
Details sind im Leitfaden Stromkennzeichnung Punkt 2.4.2 und 2.4.3 beschrieben.
Können pro Kalenderjahr mehrere Stromkennzeichnungen an die Endkunden versandt werden?
Ja. Vorgegeben ist einzig, dass Endkunden mindestens eine definitive Stromkennzeichnung pro Jahr erhalten müssen.
Wie müssen Kunden mit temporären Anschlüssen (z. B. Baustellen, Jahrmärkte, Provisorien etc.) über den Strommix informiert werden?
Grundsätzlich müssen alle Endkunden einmal pro Jahr mit einer Stromkennzeichnung versorgt werden. Das bedeutet, dass auch Kunden mit temporären Anschlüssen eine Stromkennzeichnung erhalten sollten, was jedoch nicht in jedem Fall möglich ist.
Muss die Stromkennzeichnung auf der eigenen Internetseite publiziert werden?
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der eigenen Internetseite publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden.
Wie müssen Endkunden mit speziellen Elektrizitätsprodukten, z. B. 100% Wasserstrom, informiert werden?
Sollen diese Kunden spezifisch informiert werden, muss sich der Elektrizitätslieferant für den Produktemix entscheiden. Dabei erhält jede Kundengruppe eine auf ihren Strombezug ausgerichtete Kennzeichnung. Beim Lieferantenmix hingegen erhalten alle Kunden dieselbe Kennzeichnung. Nähere Ausführungen finden sich im Leitfaden zur Stromkennzeichnung.
Kann die Stromkennzeichnung zusammen mit weiteren Informationen abgegeben werden?
Ja. Die Stromkennzeichnung muss auf oder mit der Stromrechnung an die Endkunden gehen. Weitere Informationen, z.B. ein Angebot für ein Wasserstromprodukt oder ein Newsletter im gleichen Versand wie die Stromkennzeichnung sind zulässig.
Elektrizitätsbuchhaltung
Muss ich für die Elektrizitätsbuchhaltung die Elektrizitätsbuchhaltung des BFE verwenden?
Nein. Die Energieverordnung schreibt lediglich den Einsatz einer Elektrizitätsbuchhaltung vor. Diese kann in Papierform oder elektronisch sein. Entscheidend ist, dass die Buchhaltung übersichtlich und vollständig geführt ist und bei allfälligen Kontrollen die nötigen Daten plausibel enthält. Die BFE Musterbuchhaltung hat sich jedoch in der Praxis für viele Elektrizitätswerke als gute Ausgangslage bewährt.
Muss zwingend eine Elektrizitätsbuchhaltung geführt werden?
Ja. Das Führen einer Elektrizitätsbuchhaltung ist Pflicht. Das Energiegesetz vom 30. September 2016 (Artikel 9, Absatz 3) besagt, dass kennzeichnungspflichtige Unternehmen eine Elektrizitätsbuchhaltung führen müssen. Die Buchhaltung kann in jeder geeigneten Form geführt werden. Auf der Internetseite www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung stellt das BFE Musterbuchhaltungen zur Verfügung.
Wie sind Zertifikatsverkäufe an Endkunden durch Mitbewerber in mein Versorgungsgebiet in der Kennzeichnung zu berücksichtigen?
Solange Sie kein Vertragspartner in dieser Wertschöpfungskette sind, ist dieses Geschäft nicht zu berücksichtigen. Ihre Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung wird durch diese Verkäufe nicht tangiert.
Wo ist die vom BFE vorgeschlagene Elektrizitätsbuchhaltung zu finden?
In welcher Mengeneinheit ist die Elektrizitätsbuchhaltung zu führen?
kWh, MWh und GWh können für die Elektrizitätsbuchhaltung frei gewählt werden.
Was wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als "Nicht Endverbraucher" bezeichnet?
Nicht Endverbraucher sind zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Händler.
Was wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als "Endverbraucher" bezeichnet?
Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
Kann die Elektrizitätsbuchhaltung auch in Papierform erstellt werden?
Ja. Grundsätzlich ist jede Form einer Elektrizitätsbuchhaltung denkbar, solange sie korrekt und übersichtlich geführt wird. Das BFE hat Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen als Muster vorbereitet. Diese stehen auf www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung zur Verfügung.
Spezialfragen
Was wird gemacht, wenn keine zeitgenauen Ablesedaten bei der Elektrizitätsbeschaffung oder -verteilung vorliegen?
Der Kennzeichnung von Elektrizität liegt das Kalenderjahr zu Grunde. Liegen keine zeitgenauen Ablesedaten für einzelne Lieferanten oder Kunden vor, muss mit einer Hochrechnung gearbeitet werden. Diese Hochrechnung ist Teil der Elektrizitätsbuchhaltung und muss im Falle einer Überprüfung zur Verfügung stehen.
Wie werden Übertragungsverluste in der Elektrizitätsbuchhaltung berücksichtigt?
Die Übertragungsverluste müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung mitberücksichtigt werden.
Beispiel
Verkauf von 100% Energie mit ausgewiesener Qualität, Einkauf von 103% Energie mit ausgewiesener Qualität, 3% Übertragungsverluste im eigenen Netz. Bei der Beschaffung wurden diese 3% auch in der Elektrizitätsbuchhaltung eingebucht. Somit resultiert ein Nachweisüberschuss von 3%. Diese 3% überbleibende Nachweise können nach eigenem Ermessen eingesetzt werden.
Wie wird das Thema Pumpenenergie berücksichtigt?
Da Pumpenergie eine Form der Stromspeicherung und nicht der Stromproduktion ist, werden dafür keine Herkunftsnachweise ausgestellt (siehe Leitfaden zum Einsatz von Pumpen). Es ist also nicht möglich, beispielsweise Kohle- oder Windstrom durch Pumpspeicherung in Wasserstrom umzuwandeln. Soll die Pumpenergie aus erneuerbaren Quellen stammen, müssen entsprechende Herkunftsnachweise vorhanden sein. Die Nachweise für die beim Pumpen verloren gegangene Energie müssen entwertet werden.
Wie können zusätzliche Nachweise für einen Energieträger beschafft werden?
Hier spielt der freie Markt. Nachweise können unter Einhaltung der Regeln beliebig gekauft und verkauft werden und sind oft an keine physikalische Lieferung gebunden. In der Schweiz werden Nachweise von zahlreichen Grossproduzenten, Händlern, Weiterverteilern und Organisationen angeboten oder gekauft.
Wie ist die eigene Solarstrombörse in der jährlichen Kennzeichnung an Endkunden zu berücksichtigen?
Wenn die Teilnehmer der Solarstrombörse ihren produzierten ökologischen Mehrwert an das Elektrizitätswerk weitergeben, gehen die Nachweise an das Elektrizitätswerk über. Diese Nachweise werden in der Elektrizitätsbuchhaltung unter Nachweisherkunft eingebucht. Die Zuteilung der Nachweise aus der Solarstrombörse erfolgt für die Kennzeichnung des Lieferantenmixes anteilsmässig an alle Endkunden. Die Kundengruppe mit einem Sonnenenergieprodukt (auch Teilmenge), kann bei der Kennzeichnung spezifisch informiert werden (Ihr Strommix: XY% Sonnenenergie), wenn sich der Lieferant für den Produktemix entscheidet.
Werden bei der Produktion von Elektrizität in BHKW auch Nachweise generiert?
Grundsätzlich werden für jede Art der Stromproduktion Nachweise generiert, somit auch bei der Produktion durch BHKW. Entscheidend ist, dass die produzierte Energie mit einem Ablesewert/Zähler nachgewiesen werden kann. Bei mit Erdöl betriebenen BHKW werden Nachweise der Kategorie Erdöl produziert, bei mit Erdgas betriebenen entsprechend Nachweise der Kategorie Erdgas.
Wie lange dauert die Aufbewahrungspflicht für die Elektrizitätsbuchhaltung und die entsprechenden Belege?
Das OR legt die Pflicht zur ordnungsgemässen Aufbewahrung im Grundsatz fest. Danach sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren. Bei ISO-zertifizierten Unternehmen kann die Aufbewahrungsfrist länger sein.
Kann ein Anlagenbetreiber, der in unserem Versorgungsgebiet produziert, die Herkunftsnachweise für seine Produktion an Dritte verkaufen?
Ja, der Verkauf der Nachweise an Dritte ist möglich. Der Netzbetreiber erhält dann nur noch die physikalische Energielieferung ohne bestimmte Qualität. Der Betreiber einer PV-Anlage beispielsweise kann den Strom ins lokale Netz einspeisen und erhält dafür eine Vergütung für die Energie (Abnahmepflicht des Netzbetreibers). Den HKN kann er entweder dem lokalen Netzbetreiber (hier besteht keine Abnahmepflicht) oder einem beliebigen anderen Kunden verkaufen. Auf der Internetseite www.pvtarif.ch sind die Vergütungen der meisten Netzbetreiber publiziert. Wichtig dabei ist, dass die PV-Anlage im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem zur Ausstellung von HKN erfasst ist und die Produktionsdaten übermittelt werden.
Welche Energiequalität haben Handels- und Grosshandelsgeschäfte?
Handels- und Grosshandelsgeschäfte werden an der Börse meist ohne HKN durchgeführt. Das bedeutet, dass es sich dabei um Elektrizität ohne bestimmte Qualität handelt. Mit der Einführung der Volldeklaration muss die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge mit HKN belegt werden. Für die Strommenge, die ohne Qualität eingekauft wird, müssen daher HKN separat eingekauft werden.
Was sind Ersatznachweise?
Werden für nicht erneuerbare Stromproduktion in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, die bescheinigt, dass die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird. Ersatznachweise sind nur für den Handel und die Entwertung innerhalb der Schweiz zugelassen.
Wie wird der Eigenverbrauch in der Elektrizitätsbuchhaltung berücksichtigt?
In der Elektrizitätsbuchhaltung kann der Eigenverbrauch, d.h. die vom Elektrizitätswerk selbst verbrauchte Elektrizität, vom Total "Stromabsatz an Endkunden" abgezogen werden. Wird für den Eigenverbrauch 100% Wasserstrom eingesetzt, muss die entsprechende Menge Nachweise in der Buchhaltung als Eigenverbrauch ausgetragen werden. Wird der Eigenverbrauch mit demselben Strommix wie für die Endkunden gedeckt, kann der Eigenverbrauch auch in der Menge "Total Stromabsatz an Endkunden" integriert bleiben.
Wie kann ich nicht benötigte eigene Nachweise an ein anderes Elektrizitätswerk abtreten?
Herkunftsnachweise können verkauft werden. Der Preis für die unterschiedlichen Qualitäten kann frei bestimmt werden.
Ist die Stromkennzeichnung im EU-Raum auch Pflicht?
Die Stromkennzeichnung gegenüber Endkunden ist mit der neuen Richtlinie für erneuerbare Energien (2018/2001) in allen EU-Staaten Pflicht.
Sind die Kosten für das Führen der Elektrizitätsbuchhaltung und das Erstellen der Stromkennzeichnung dem Netz oder dem Stromvertrieb zuzurechnen?
Die Kosten für die Stromkennzeichnung sind dem Vertrieb zuzuordnen.
Muss auf der Schweizer Stromkennzeichnung, analog wie in Deutschland, die Menge an radioaktivem Abfall vermerkt sein?
Nein, Angaben über radioaktiven Abfall sind in der Schweizer Stromkennzeichnung bisher freiwillig.
Wie muss der Anteil an gefördertem Strom (KEV) ausgewiesen werden?
Seit dem 1.1.2009 wird auf den Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes ein Zuschlag zur Förderung der erneuerbaren Energien erhoben (kostendeckende Einspeisevergütung KEV). Dieser Zuschlag kann auf die tieferen Netzebenen und schliesslich an die Endkunden überwälzt werden. Bezahlt ein Endkunde die KEV-Abgabe, hat er auch ein Anrecht auf die entsprechende Stromqualität. Das BFE publiziert jedes Jahr den fixen Prozentsatz an gefördertem Strom, der den Endkunden ausgewiesen werden muss (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Produkte- und Lieferantenmix
Worin unterscheiden sich Produkte- und Lieferantenmix?
Der Lieferantenmix weist die Zusammensetzung der Gesamtlieferung an alle Endkunden eines Stromversorgers aus. Alle Kunden erhalten also denselben einheitlichen Strommix, unabhängig davon, welches Stromprodukt sie gekauft haben. Beim Produktemix hingegen wird den einzelnen Kundengruppen der spezifische Strommix zugeordnet.
Der Lieferantenmix ist von der Abwicklung her einfacher, erlaubt aber keine Differenzierung nach Kundengruppen. Die Darstellung des individuellen Produktemixes ist aufwändiger, da das Abrechnungssystem entsprechend vorbereitet werden muss. Dafür erlaubt es der Produktemix, jedem Kunden seine persönliche Stromzusammensetzung auszuweisen.
Kann zwischen Produkte- und Lieferantenmix frei gewählt werden?
Ein Stromversorger muss sich entscheiden, ob er allen Endkunden den Lieferantenmix oder allen Endkunden den Produktemix ausweist. Eine freie Kombination von Produkte- und Lieferantenmix ist nicht möglich. Hat sich ein Stromversorger für den Produktemix entschieden, ist es zulässig, den Endkunden zusätzlich auch den Lieferantenmix mitzuteilen. Unabhängig davon, für welche Variante sich ein Versorger entschieden hat, muss er seinen Lieferantenmix auf www.stromkennzeichnung.ch publizieren.
Warum dürfen Produkte- und Lieferantenmix nicht beliebig kombiniert werden?
Würden die beiden Methoden kombiniert, käme es zu einer doppelten Vermarktung bestimmter Stromqualitäten. Man stelle sich folgendes vereinfachtes Beispiel vor: Kunde A kauft nur Solarstrom und Kunde B nur Atomstrom. Dem Kunden A wird der Produktemix ausgewiesen und dem Kunden B der Lieferantenmix. In diesem Fall "sieht" der Kunde A nur seinen Solarstrom. Der Kunde B "sieht" aber einen Strommix, in dem auch der Solarstrom des Kunden A enthalten ist. Somit wird in diesem Beispiel der Solarstrom doppelt deklariert (und ein Teil des Atomstroms von Kunde B niemandem deklariert).
Wie kann dennoch mit geringem Aufwand der Produktemix ausgewiesen werden?
Es kann beispielsweise unterschieden werden in Kunden, die ein spezielles Produkt kaufen, und in Restkunden. Den Kunden, die sich für ein spezifisches Produkt entscheiden, wird dieses auch ausgewiesen. Den anderen Kunden wird der „Restmix“ aus den übrig gebliebenen Stromqualitäten ausgewiesen. Der Lieferantenmix setzt sich dann zusammen aus dem Restmix und den explizit als Produkte verkauften Stromqualitäten.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, zwar Produkte anzubieten, den Kunden aber den Lieferantenmix auszuweisen. Die gekauften Produkte dürfen in der Tabelle der Stromkennzeichnung nicht explizit als solche ausgewiesen werden. Mittels Text oder Grafiken kann jedoch auf das gekaufte Stromprodukt hingewiesen werden, im Sinne von "Ihr Kauf des Produkts XY unterstützt die Entwicklung der erneuerbaren Energien" oder "Mit dem Entscheid für das Produkt XY stellen Sie sicher, dass die entsprechende Menge (z.B.) Solarstrom produziert und ins Netz eingespeist wurde".
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruhen Produkte- und Lieferantenmix?
Muss mit der Stromkennzeichnung der Produktemix und der Lieferantenmix kommuniziert werden?
Nein, mit der Information, die an Endverbraucherinnen und -verbraucher gesandt wird, muss nur ein Mix (Produzenten- oder Lieferantenmix) kommuniziert werden. Auf der Internetseite www.stromkennzeichnung.ch muss aber auf jeden Fall der Lieferantenmix publiziert werden.
Entscheidet sich ein Stromlieferant für den Produktemix, muss in der an den Endkunden versandten Information zwingend auf die Veröffentlichung des Lieferantenmixes unter www.stromkennzeichnung.ch verwiesen werden (siehe Anhang HKSV, Ziffer 2.5).
Wie müssen Endkunden mit speziellen Elektrizitätsprodukten, z.B. 100% erneuerbare Energien, informiert werden?
Sollen diese Kunden spezifisch informiert werden, muss sich der Elektrizitätslieferant für den Produktemix entscheiden. Dabei erhält jede Kundengruppe eine auf ihren Strombezug ausgerichtete Kennzeichnung. Beim Lieferantenmix hingegen erhalten alle Kunden dieselbe Kennzeichnung. Nähere Ausführungen finden sich im Leitfaden zur Stromkennzeichnung.
Kann die Stromkennzeichnung zusammen mit weiteren Informationen abgegeben werden?
Ja. Die Stromkennzeichnung muss auf oder mit der Stromrechnung an die Endkunden gehen. Weitere Informationen, z.B. ein Angebot für ein Wasserstromprodukt oder ein Newsletter im gleichen Versand wie die Stromkennzeichnung sind zulässig.
Wo finde ich weitergehende Informationen?
Eine umfassende Anleitung zur Erstellung der Stromkennzeichnung finden Sie im "Leitfaden Stromkennzeichnung" des Bundesamts für Energie (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Die Hintergründe zur Einführung des Produktemixes finden sich im erläuternden Bericht vom
10. Februar 2011 zur Revision der Energieverordnung mit Inkrafttreten per 1. Oktober 2011 (www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2029/Erl_Bericht_EnV_(KEV)_HKNV_d.pdf).
Auf www.stromkennzeichnung.ch schliesslich gibt es eine Zusammenstellung aller Lieferantenmixe der Schweiz sowie Hintergrundinformationen zu Stromkennzeichnung, Herkunftsnachweisen und den verschiedenen Energieträgern.