TEST-VERSION - FAQ Abraxas
Digitalisierung CO2-Vollzug
Damit die Services auf dem eGovernment Portal UVEK genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment-Portal UVEK erstellen. Die Registrierung ist kostenlos.
Aufgrund der Digitalisierung und Automatisierung gewisser Prozesse, wird der CO2-Vollzug der GI/EG ab dem 1. Januar 2024 vom Typengenehmigungsinhabercode (TGIC) durch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) abgelöst.
Die folgende Anleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die nötig sind, um die Services zu nutzen: BRANCHENINFO Nr.3
Was kann der Importeur tun, wenn keine UID vorhanden ist?
Für die Registration als Grossimporteure oder um Mitglied einer Emissionsgemeinschaft werden zu können, wird zwingend eine UID benötigt. Unternehmen erhalten eine UID, wenn sie bei einer Verwaltungsstelle gemeldet sind, welche mit dem UID-Register verbunden ist (z. B. Handelsregister, Mehrwertsteuerregister usw.). Importeure ohne UID können Fahrzeuge individuell als Kleinimporteur abrechnen, diese an einen Grossimporteur abtreten oder via einen Dritten (Dienstleister mit UID) als Grossimporteur aktiv sein.
Wie läuft der Prozess der Bescheinigung für KI ab?
Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im KDI-Portal des ASTRA. Anschliessend ist für das Fahrzeug in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist oder nicht, auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) ein Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Wird keine Sanktion geschuldet, erfolgt die Bescheinigung automatisch. Für den Fall, dass eine Sanktion entrichtet werden muss, erhält der Importeur nach Zahlungseingang eine Bescheinigung ausgestellt.
Kann ein Nutzer auf dem eGovernment Portal mehrere Grossimporteure verwalten?
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Was ändert mit der Digitalisierung des CO2-Vollzugs?
Das BFE hat vom ASTRA per 1. Januar 2024 zusätzliche Zuständigkeiten im Rahmen des CO2-Vollzugs übernommen. In diesem Zusammenhang werden die Prozesse schrittweise digitalisiert. Die Abwicklung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss). Folgende Services sind auf der Plattform verfügbar:
- Antrag auf Behandlung als GI oder EG
- Angaben zu GI oder EG bearbeiten
- Abtretungsvollmachten verwalten
- Antrag auf Bescheinigung
Das BFE arbeitet an Lösungen, um auch weitere Prozesse über das eGovernment Portal UVEK anzubieten.
Wie erfolgen die Abtretungen ab dem 25. März 2024?
Gestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden.
Ab dem 25. März 2024 müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Personenwagen gemeldet werden.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Personenwagen mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Umsetzung Abtretungen ab dem 25. März 2024
Vorgehen für Fahrzeugimporteure
Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?
Kleinimporteure sind verpflichtet die von Ihnen importierten Fahrzeuge via KDI-Portal dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu melden. Das ASTRA bestätigt dem Kleinimporteur die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs im KDI-Portal. Diese Meldung ist Voraussetzung um für ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Das ASTRA steht für Fragen betreffend die Erfassung von Fahrzeugen im KDI-Portal zur Verfügung. (Mail: ivitas_supportatastra.admin.ch)
Link:
Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?
Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal UVEK gestellt: www.uvek.egov.swiss.
Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.
Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Link:
Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?
Ein Importeur kann sich auf das eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Grossimporteure, die im Jahr vor dem Referenzjahr 50 Personenwagen oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut provisorisch als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung). Umfasst die Flotte am Ende des Referenzjahrs weniger als 50 PW, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jeden PW einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
Hat ein Importeur im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen über seine Neuwagenflotte abgerechnet, so muss er sich beim BFE neu als Grossimporteur anmelden, wenn er im Referenzjahr als Grossimporteur behandelt werden will. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK . Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs durch das BFE. Fahrzeuge, die im Referenzjahr, vor der Gutheissung des Gesuchs zugelassen werden, sind durch den Importeur individuell abzurechnen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 CO2-Verordnung). Im Idealfall erfolgt eine Neu- oder Wiederanmeldung somit vor Beginn eines Referenzjahres. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Die Abrechnungsmodalität, über den Durchschnitt bei 50 PW oder mehr (Flottenabrechnung Grossimporteur) oder individuell über jeden einzelnen PW (Einzelabrechnung Kleinimporteur), wird für sämtliche beim BFE registrierten Grossimporteure gleichermassen einzig auf Basis der Anzahl PW in der Neuwagenflotte nach Ablauf des entsprechenden Referenzjahr ermittelt.
Link:
Was sind Emissionsgemeinschaften?
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) und hat bis vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Grundlegendes zu den CO2-Emissionsvorschriften
Was sind die CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen?
Analog zur EU hat die Schweiz im Jahr 2012 CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen (PW) eingeführt. Dabei werden Schweizer Importeure verpflichtet, die CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die zur bestimmungsgemässen Nutzung importierten und erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden, im Durchschnitt auf 95 g CO2/km (NEFZ) zu senken. Dieser Zielwert gilt voraussichtlich bis Ende 2024. Allerdings erfolgte im CO2-Vollzug am 1. Januar 2021 die Umstellung von bisherigen NEFZ-Messwerten auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Im Zuge dieser Umstellung wurde der CO2-Zielwert von 95 Gramm CO2/km auf 118 Gramm CO2-/km angepasst. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLTP-Messverfahren Rechnung getragen.
Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird durch das Fahrzeug-Leergewicht beeinflusst. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird seit dem 1. Juli 2012 eine Sanktion fällig.
Warum werden solche Vorschriften eingeführt?
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist vor allem bei den PW sehr gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Welche Fahrzeuge gelten als Personenwagen? Gelten die Vorschriften auch für Wohnmobile?
Der Begriff PW wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z.B. beschussgeschützte Fahrzeuge; Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile).
Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind PW, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind PW, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeuge die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im KDI-Portal des ASTRA zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)
Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Das CO2-Gesetz sieht in Art. 10 seit dem Jahr 2020 ein Zielwert für Personenwagen von 95 g CO2/km (NEFZ). Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) gilt ein Zielwert von 147 g CO2/km (NEFZ) ab 2020. Am 1. Januar 2021 erfolgte im CO2-Vollzug die Umstellung von bisherigen NEFZ-Messwerten auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Im Zuge dieser Umstellung wurde der CO2-Zielwert bei PW von 95 Gramm CO2/km auf 118 Gramm CO2-/km angepasst, bei LNF von 147 Gramm CO2/km auf 186 Gramm CO2/km. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLTP-Messverfahren Rechnung getragen.
Link:
An wen richten sich die Vorschriften?
Die CO2-Vorschriften betreffen die Importeure von neuen PW. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden:
Grossimporteure (≥50 PW)
Grossimporteure sind Unternehmen, welche mindestens 50 Neuwagen pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der PW-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenen PW eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr alle Importeure, die
- beim BFE im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur registriert sind (siehe auch «wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur registrieren will); und
- im Referenzjahr über 50 PW oder mehr über ihre Neuwagenflotte abrechnen.
Privat-/Kleinimporteure (
Kleinimporteure sind Unternehmen, die beim BFE nicht als Grossimporteur registriert sind oder die weniger als 50 Neuwagen pro Jahr über ihre Neuwagenflotte abrechnen Dazu gehören auch Personen, welche ihren Neuwagen selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jeden PW einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?)
Wie werden Fahrzeuge von Personen behandelt, die Vorrechte oder Immunitäten geniessen?
Bei Fahrzeugen von Personen mit Vorrechten oder Immunitäten sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Kauft die Person, die Vorrechte oder Immunitäten geniesst, das Fahrzeug bei einem Importeur/Wiederverkäufer (Gross- oder Kleinimporteur), so muss der Importeur die Sanktion bezahlen. Diesem steht es anschliessend frei, den Betrag der Sanktion auf den Endverkaufspreis zu schlagen.
- Wird das Fahrzeug im Namen einer Person mit Vorrechten oder Immunitäten importiert (entweder von der betreffenden Person selbst oder von einer im Namen dieser Person handelnden Mittelsperson), so gilt diese Person als Importeur. Da jedoch diese Person Immunität von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geniesst, liesse sich eine allfällige Sanktion nicht durchsetzen. Aus diesem Grund ist für die Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz im Namen einer Person, die Vorrechte oder Immunitäten geniesst, eine ausnahmsweise Sanktionsbefreiung vorgesehen.
Wem wird ein PW angerechnet, der vor der Schweizer Erstinverkehrsetzung mehrfach importiert wurde?
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines Personenwagens, und nicht ein Dritter, der die Personenwagen in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Personenwagens massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (Personenwagen gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres seiner Neuwagenflotte zugewiesener Personenwagen sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Wo die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen Personenwagen.
Die Rechnungen werden vom BFE auf Basis vorhandener Daten in BFE und ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim BFE bezahlen.
Was passiert mit den erhobenen Sanktionen?
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Sanktionsberechnung
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Kleinimporteure berechnet?
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure wird anhand der folgenden Formel für jeden PW einzeln berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 118 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
118: | Referenzzielwert in Gramm CO2/km gemäss WLTP-Messverfahren |
a: | 0,0333, Steigung der Zielwertgeraden |
Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten PW in kg. |
Für das Jahr 2024 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2022, welches 1727 kg beträgt. |
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Grossimporteure und Hersteller berechnet?
Die Zielvorgabe für Grossimporteure wird anhand der folgenden Formel für die gesamte im Referenzjahr neu zugelassene PW-Flotte eines Grossimporteurs berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 118 + a × (Mi,t – Mt-2) g CO2/km.
wobei
118: | Referenzzielwert in Gramm CO2/km gemäss WLTP-Messverfahren |
a: | 0,0333, Steigung der Zielwertgeraden |
Mi,t: | durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten PW des Importeurs in kg. |
Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten PW in kg. |
Für das Jahr 2024 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2022, welches 1727 kg betrug. |
Hinweis: eine definitive Berechnung kann erst nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen werden.
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Link:
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 10'000 PW pro Jahr neu zulassen, und Nischenhersteller, die zwischen 10'000 und 300'000 PW pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweizer Regelung hat diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Ab dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr vorgesehen (Umsetzung der Motion Müller 20.3210, CO2-Emissionsabgaben. Gerechtigkeit auch bei Nischenmarken).
Hersteller, welche jährlich weniger als 1‘000 PW in der EU zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
PW von Marken, welche in der EU über ein Klein- oder Nischenherstellerziel verfügen oder unter die de-minimis Klausel fallen, werden in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 118 g CO2/km gemessen.
Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen?
Bei Grossimporteuren werden die massgebenden CO2-Emissionen als Flottendurchschnitt berechnet, bei Kleinimporteuren gilt der Wert des einzelnen Fahrzeugs.
Die massgebenden CO2-Emissionen sind die kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, welche in der Typengenehmigung eingetragen sind. Importeure können die massgebenden CO2-Emissionen aber auch mittels Certificate of Conformity (COC) nachweisen. In diesem Fall hat der Importeur den Nachweis der CO2-Emissionen sowie allfälliger Verminderungen von CO2-Emissionen mittels Certificate of Conformity (COC) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-CoC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend. Weitere anerkannte CO2-Emissionsnachweise sind in der «Richtlinie für Grossimporteure -> Dokumente -> Brancheninformation» aufgeführt.
In den folgenden Fällen werden die massgebenden CO2-Emissionen reduziert:
- Erdgasfahrzeuge (-20%; für den anrechenbaren biogenen Gasanteil)
- Innovative Technologien (von der EU anerkannte Ökoinnovationen)
Welches ist das massgebende PW-Leergewicht?
Das für die Berechnung der CO2-Zielvorgabe massgebende Leergewicht wird der Typengenehmigung entnommen, wobei das maximale Leergewicht aus der Typengenehmigung massgebend ist. Bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen wird das Leergewicht aus dem Certificate of Conformity (COC) ermittelt, wobei die tatsächliche Masse des Fahrzeuges (Position 13.2; actual mass of the vehicle) massgebend ist, sofern vorhanden (sonst gilt Position 13, Masse in fahrbereitem Zustand; mass in running order). Für Fahrzeuge die mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung zugelassen werden, sind ebenfalls oben genannte COC-Positionen massgebend.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-COC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend.
Bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen, die über kein COC verfügen, muss zwingend ein Waagschein einer geeichten Waage vorgelegt werden. Auf dem Waagschein muss die VIN des zu prüfenden Fahrzeuges ersichtlich sein.
Wie berechnet sich die Sanktion für einen einzelnen PW?
Beispiel für das Referenzjahr 2024 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines PW im Jahr 2024:
- CO2-Emissionen: 130 g CO2/km
- Leergewicht: 1650 kg
- Referenzleergewicht: 1727 kg
- Der Sanktionsbetrag beträgt 95 Franken für jedes Gramm, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm.
Zielvorgabe = 118 + 0.0333 × (1650 – 1693) = 115.4359 g CO2/km (ohne zu runden weiterrechnen)
Zielverfehlung = 130 – 115.4359 = 14.5 g CO2/km (auf das nächste zehntel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 14.5 × CHF 95 = 1377.50 CHF (auf fünf Rappen runden)
Link:
Wie viel muss man künftig bezahlen?
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund im Referenzjahr 2024 für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 95 Franken bezahlen. Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend?
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebend. Wird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Referenzjahres erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Strassen ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber PW mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit PW mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleimimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines Fahrzeugs über einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Weitere Informationen zur Abtretung finden Sie unter der Frage: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden.
Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von Personenwagen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden. Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Personenwagen gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Personenwagen mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal UVEK verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
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Letzte Änderung 01.01.2024