TEST-VERSION - FAQ Abraxas
Digitalisierung CO2-Vollzug
Wie läuft der Prozess der Bescheinigung für KI ab?
Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im KDI-Portal des ASTRA. Anschliessend ist für das Fahrzeug in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist oder nicht, auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) ein Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Wird keine Sanktion geschuldet, erfolgt die Bescheinigung automatisch. Für den Fall, dass eine Sanktion entrichtet werden muss, erhält der Importeur nach Zahlungseingang eine Bescheinigung ausgestellt.
Was kann der Importeur tun, wenn keine UID vorhanden ist?
Für die Registration als Grossimporteure oder um Mitglied einer Emissionsgemeinschaft werden zu können, wird zwingend eine UID benötigt. Unternehmen erhalten eine UID, wenn sie bei einer Verwaltungsstelle gemeldet sind, welche mit dem UID-Register verbunden ist (z. B. Handelsregister, Mehrwertsteuerregister usw.). Importeure ohne UID können Fahrzeuge individuell als Kleinimporteur abrechnen, diese an einen Grossimporteur abtreten oder via einen Dritten (Dienstleister mit UID) als Grossimporteur aktiv sein.
Was ändert mit der Digitalisierung des CO2-Vollzugs?
Das BFE hat vom ASTRA per 1. Januar 2024 zusätzliche Zuständigkeiten im Rahmen des CO2-Vollzugs übernommen. In diesem Zusammenhang werden die Prozesse schrittweise digitalisiert. Die Abwicklung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss). Folgende Services sind auf der Plattform verfügbar:
- Antrag auf Behandlung als GI oder EG
- Angaben zu GI oder EG bearbeiten
- Abtretungsvollmachten verwalten
- Antrag auf Bescheinigung
Das BFE arbeitet an Lösungen, um auch weitere Prozesse über das eGovernment Portal UVEK anzubieten.
Damit die Services auf dem eGovernment Portal UVEK genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment Portal UVEK erstellen. Die Registrierung ist kostenlos.
Aufgrund der Digitalisierung und Automatisierung gewisser Prozesse, wird der CO2-Vollzug der GI/EG ab dem 1. Januar 2024 vom Typengenehmigungsinhabercode (TGIC) durch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) abgelöst. Die UID bildet dabei das Identifikationsmerkmal für die Zuordnung der Fahrzeuge zu den entsprechenden GI oder EG. Es ist daher zwingend, dass ein GI über eine UID verfügt.
Die folgende Anleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die nötig sind, um die Services zu nutzen: BRANCHENINFO Nr.3
Wie erfolgen die Abtretungen ab dem 25. März 2024?
Gestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden. Ab dem 25. März 2024 müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gemeldet werden.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Umsetzung Abtretungen ab dem 25. März 2024
Kann ein Nutzer auf dem eGovernment Portal mehrere Grossimporteure verwalten?
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Vorgehen für Fahrzeugimporteure
Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?
Kleinimporteure sind verpflichtet die von Ihnen importierten Fahrzeuge via KDI-Portal dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu melden. Das ASTRA bestätigt dem Kleinimporteur die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs im KDI-Portal. Diese Meldung ist Voraussetzung um für ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Das ASTRA steht für Fragen betreffend die Erfassung von Fahrzeugen im KDI-Portal zur Verfügung. (Mail: ivitas_supportatastra.admin.ch)
Link:
Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?
Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal UVEK gestellt: www.uvek.egov.swiss.
Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.
Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Link:
Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?
Ein Importeur kann sich auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Grossimporteure, die im Jahr vor dem Referenzjahr 6 Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff LNF) oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung). Umfasst die Flotte am Ende des Referenzjahrs weniger als 6 LNF, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jeden LNF einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
Hat ein Importeur im Jahr vor dem Referenzjahr über weniger als 6 LNF über seine Neuwagenflotte abgerechnet, so muss er sich beim BFE neu als Grossimporteur anmelden, wenn er im Referenzjahr als Grossimporteur behandelt werden will. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK . Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs durch das BFE. Fahrzeuge, die im Referenzjahr, vor der Gutheissung des Gesuchs zugelassen werden, sind durch den Importeur individuell abzurechnen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 CO2-Verordnung). Im Idealfall erfolgt eine Neu- oder Wiederanmeldung somit vor Beginn eines Referenzjahres. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Die Abrechnungsmodalität, über den Durchschnitt bei 6 LNF oder mehr (Flottenabrechnung Grossimporteur) oder individuell über jeden einzelnen LNF (Einzelabrechnung Kleinimporteur), wird für sämtliche beim BFE registrierten Grossimporteure gleichermassen einzig auf Basis der Anzahl LNF in der Neuwagenflotte nach Ablauf des entsprechenden Referenzjahr ermittelt.
Link:
Was sind Emissionsgemeinschaften?
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal UVEK und hat bis vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Grundlegendes zu den CO2-Emissionsvorschriften
Was sind die CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper?
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2011 beschlossen, analog zu den CO2-Zielwerten für Personenwagen auch CO2-Zielwerte für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) einzuführen. Gemäss geltendem EU-Recht müssen die LNF, die zur bestimmungsgemässen Nutzung in die Schweiz importiert und zugelassen werden den Ausstoss im Durchschnitt auf 186 g CO2/km (nach WLTP-Messverfahren) senken. Dieser Zielwert gilt voraussichtlich bis Ende 2024. Am 1. Januar 2021 erfolgte die Umstellung von bisherigen NEFZ-Messwerten auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLTP-Messverfahren Rechnung getragen.
Grundsätzlich hat jeder Importeur eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.
FAQ – An wen richten sich die Vorschriften?
FAQ – Welche Zielwerte gelten?
Warum werden solche Vorschriften eingeführt?
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist sowohl bei den Personenwagen als auch bei den leichten Nutzfahrzeugen gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Der Begriff Lieferwagen resp. leichter Sattelschlepper wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e und i der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Er gilt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3‘500 kg. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z. B. beschussgeschützte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile).
Zur Förderung emissionsfreier Antriebe fallen neu Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4'250 kg, die abgesehen vom Gewicht der Definition von Lieferwagen entsprechen und bei denen das 3'500 kg überschreitende Gesamtgewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird, ebenfalls unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Art. 2, Bst. abis, Ziffer 2).
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einige alternative Antriebssysteme schwerer sind als fossil betriebene. Dies trifft insbesondere auf batterieelektrische Fahrzeuge zu.
Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind LNF, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind LNF, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeug die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im KDI-Portal zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)
Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Das CO2-Gesetz gibt in Art. 10 ein Zielwert für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper von 186 g CO2/km nach WLTP-Messverfahren vor. Am 1. Januar 2021 erfolgte im CO2-Vollzug die Umstellung von bisherigen NEFZ-Messwerten auf die realitätsnäheren WLTP-Messwerte. Im Zuge dieser Umstellung wurde der CO2-Zielwert bei PW von 95 Gramm CO2/km auf 118 Gramm CO2-/km angepasst, bei LNF von 147 Gramm CO2/km auf 186 Gramm CO2/km. Damit wird der Tatsache höherer und realitätsnäherer CO2-Messwerte gemäss dem neuen WLT
An wen richten sich die Vorschriften?
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen LNF. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Grossimporteure (mindestens 6 LNF)
Grossimporteure sind Importeure, welche mindestens 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der LNF-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenes Fahrzeug eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten Importeure, welche
- Im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr mindestens 6 neue LNF zugelassen haben.
- Beim Bundesamt für Energie als provisorischer Grossimporteur oder als Emissionsgemeinschaft angemeldet sind.
Die Anmeldung erfolgt per Formular.
Kleinimporteure (weniger als 6 LNF)
Kleinimporteure sind Importeure, welche weniger als 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Dazu gehören auch Personen, welche ihr Fahrzeug selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jedes Fahrzeug einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?)
An wen richten sich die Vorschriften im Falle von mehrstufigen Fahrzeugen?
Leichte Nutzfahrzeuge können in unterschiedlichen Fertigungsstufen in die Schweiz gelangen. Beim Import in die Schweiz können die Fahrzeuge bereits vervollständigt sein oder aber als Basisfahrzeug importiert und von einem Aufbauer vor Ort auf Kundenwunsch mit der letzten Stufe versehen werden. In letzterem Fall spricht man von mehrstufigen Fahrzeugen (engl. Multi Stage Vehicles, MSV). Auch bei MSV ist der Importeur des (Basis)Fahrzeuges für die CO2-Abrechnung verantwortlich. Massgebend für die Einhaltung der Zielvorgabe ist dabei das Fahrzeug im vervollständigten Zustand bei der Erstzulassung.
Wie werden Fahrzeuge von Personen behandelt, die Vorrechte oder Immunitäten geniessen?
Bei Fahrzeugen von Personen mit Vorrechten oder Immunitäten sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Kauft die Person, die Vorrechte oder Immunitäten geniesst, das Fahrzeug bei einem Importeur/Wiederverkäufer (Gross- oder Kleinimporteur), so muss der Importeur die Sanktion bezahlen. Diesem steht es anschliessend frei, den Betrag der Sanktion auf den Endverkaufspreis zu schlagen.
- Wird das Fahrzeug im Namen einer Person mit Vorrechten oder Immunitäten importiert (entweder von der betreffenden Person selbst oder von einer im Namen dieser Person handelnden Mittelsperson), so gilt diese Person als Importeur. Da jedoch diese Person Immunität von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geniesst, liesse sich eine allfällige Sanktion nicht durchsetzen. Aus diesem Grund ist für die Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz im Namen einer Person, die Vorrechte oder Immunitäten geniesst, eine ausnahmsweise Sanktionsbefreiung vorgesehen.
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von LNF eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten LNF fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF des Importeurs oder Herstellers (LNF-Flotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für LNF der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines LNF, und nicht ein Dritter, der die Fahrzeuge in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Fahrzeuges massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (LNF gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres erstmals in Verkehr gesetzten LNF sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Insbesondere falls die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen Fahrzeuge.
Die Rechnungen werden vom BFE aufgrund der Daten des ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim ASTRA bezahlen.
Was passiert mit den erhobenen Sanktionen?
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Sanktionsberechnung
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Kleinimporteure berechnet?
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure wird anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 186 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
186: | Zielwert in Gramm CO2/km |
a: | 0,096, Steigung der Zielwertgeraden |
Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF in kg. |
Für das Jahr 2024 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2022, welches 2’117 kg betrug. |
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Grossimporteure und Hersteller berechnet?
Die Zielvorgabe für Grossimporteure wird anhand der folgenden Formel für die gesamte im Referenzjahr neu zugelassene LNF-Flotte eines Grossimporteurs berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 186 + a × (Mi,t – Mt-2) g CO2/km.
wobei
186: | Zielwert in Gramm CO2/km |
a: | 0,096, Steigung der Zielwertgeraden |
Mi,t: | durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF des Importeurs in kg. |
Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF in kg. |
Für das Jahr 2024 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2022, welches 2’117 kg betrug. |
Hinweis: eine definitive Berechnung kann erst nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen werden.
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Link:
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 22'000 LNF pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweiz hatte diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Ab dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr möglich.
Hersteller, welche in der EU jährlich weniger als 1000 LNF zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
Folglich werden LNF von Marken, welche in der EU unter die de-minimis Klausel fallen oder über Klein- oder Nischenherstellerziele verfügen, in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 186 g CO2/km gemessen.
Welches sind die massgebenden Daten für CO2 und Leergewicht?
Bei Grossimporteuren werden die massgebenden CO2-Emissionen als Flottendurchschnitt berechnet, bei Kleinimporteuren gilt der Wert des einzelnen Fahrzeugs.
Die massgebenden CO2-Emissionen sind die kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, welche in der Typengenehmigung eingetragen sind. Importeure können die massgebenden CO2-Emissionen aber auch mittels Certificate of Conformity (CoC) nachweisen. In diesem Fall hat der Importeur den Nachweis der CO2-Emissionen sowie allfälliger Verminderungen von CO2-Emissionen mittels Certificate of Conformity (CoC) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-CoC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend. Weitere anerkannte CO2-Emissionsnachweise sind in der «Richtlinie für Grossimporteure -> Dokumente -> Brancheninformation» aufgeführt. Die Richtlinie informiert insbesondere auch über die Handhabung mehrstufiger Fahrzeuge.
In den folgenden Fällen werden die massgebenden CO2-Emissionen zusätzlich reduziert:
- Erdgasfahrzeuge (-20%; für den anrechenbaren biogenen Gasanteil)
- Innovative Technologien (von der EU anerkannte Ökoinnovationen)
Welches ist das massgebende Leergewicht von mehrstufigen Fahrzeugen von Kleinimporteuren?
Bei Kleinimporteuren wird jedes Fahrzeug vor der erstmaligen Zulassung einzeln abgerechnet. Massgebend ist der Zustand des vollständigen Fahrzeugs. Mehrstufige Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Kleinimporteure müssen vor der Zulassung zwingend über das KDI-Portal beim ASTRA erfasst werden. Für die Sanktionsberechnung ist das im KDI-Portal erfasste Leergewicht massgebend. Dieses entstammt - sofern vorhanden - dem Formular 13.20A und entspricht somit der Fahrzeugwägung bei der Prüfung auf den kantonalen Motorfahrzeugstellen (in diesem Fall erfolgt die Prüfung vor der Erfassung auf dem KDI-Portal), kann aber auch mittels Waagschein des vollständigen Fahrzeuges erbracht werden. Auf Antrag besteht zudem die Möglichkeit das berechnete Leergewicht des generisch vervollständigten Fahrzeugs geltend zu machen (gemäss Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2019/631). Die entsprechenden Nachweise sind auf dem KDI-Portal miteinzureichen.
Was geschieht, wenn ein LNF über keine WLTP-Messwerte verfügt?
Verfügt ein LNF über keine CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, hat der Importeur einen Nachweis der CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren zu erbringen. Dieser Nachweis hat von einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erfolgen. Liegt den Vollzugsstellen kein solcher Nachweis vor, werden die CO2-Emissionen gemäss den Berechnungsformeln von Anhang 4, Ziffer 1, der CO2-Verordnung berechnet. Fehlen für diese Berechnung massgebende Angaben, wird ein Default-Wert von 400 Gramm CO2/km festgelegt. CO2-Emissionen, die gemäss dem bisherigen NEFZ-Messverfahren erhoben wurden, können nicht geltend gemacht werden.
Wie berechnet sich die Sanktion für ein einzelnes Fahrzeug?
Beispiel für das Referenzjahr 2024 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines LNF im Jahr 2024:
- CO2-Emissionen: 225 g CO2/km
- Leergewicht: 2'382 kg
- Referenzleergewicht: 2'117 kg
- Sanktionsbetrag: 95 Franken für jedes Gramm, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm (provisorischer Sanktionsbetrag)
Zielvorgabe: 186 + 0.096 × (2'382 – 2'117) = 211.44 g CO2/km (runden auf drei Dezimalstellen)
Zielverfehlung: 225 – 211.44 = 13.5 g CO2/km (auf das nächste zehntel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 13.5 × CHF 95 = CHF 1'282.50 (auf fünf Rappen runden)
Link:
Wie viel muss man künftig bei Überschreitung der Zielvorgabe bezahlen?
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund je Fahrzeug für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 95 Franken bezahlen. Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend? Was ist das Referenzjahr?
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebendWird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres (Referenzjahr) erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Strassen ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber LNF mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit LNF mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleinimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines effizienten Fahrzeugs an einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von Personenwagen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal UVEK verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
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Letzte Änderung 02.12.2020