Geltungsbereich
Den CO2-Emissionsvorschriften für LNF unterliegen gemäss CO2-Gesetz Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die zum ersten Mal in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Als LNF gelten Fahrzeuge der Fahrzeugart 30 oder 38 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.5 Tonnen. Ebenfalls unter die Vorschriften fallen Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3.50 t bis zu 4.25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3.50 t überscheitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Fahrzeuge, die vor der Erstzulassung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen waren, fallen dann unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften, wenn zwischen der Zollanmeldung in der Schweiz und der Erstzulassung im Ausland höchstens zwölf Monate liegen. Während Fahrzeuge, deren Verzollung weniger als 6 Monate nach der ersten Zulassung im Ausland dem Geltungsbereich in jedem Fall unterstellt sind, wird bei Fahrzeugen, die zwischen sechs und zwölf Monaten nach ihrer Erstinverkehrsetzung im Ausland in der Schweiz verzollt werden, nach Fahrleistung zum Verzollungszeitpunkt differenziert. Diese Fahrzeuge fallen dann unter den Geltungsbereich, wenn ihre Fahrleistung zum Zeitpunkt der Verzollung (oder, falls die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist, zum Zeitpunkt der Erstinverkehrsetzung in der Schweiz) bei weniger als 5'000 km liegt. Beträgt der km-Stand eines Fahrzeugs zum Verzollungszeitpunkt (oder zum Zeitpunkt der Erstinverkehrsetzung in der Schweiz) hingegen mehr als 5’000 km oder liegen mehr als zwölf Monate zwischen der Erstinverkehrsetzung im Ausland und der Verzollung in der Schweiz, so gilt das Fahrzeug als Occasionsfahrzeug und es fällt nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften (Art. 17d Abs. 3 und 4 CO2-Verordnung). Ebenfalls ausgenommen sind LNF mit einem Leergewicht von über 2‘585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, sofern sie nicht ausschliesslich elektrisch angetrieben werden.
Zielvorgabe
Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird (siehe FAQ). Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.
Abtretungen
Jeder Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt (sog. Abtretung, Art. 22a Abs. 1 CO2-Verordnung). Die Abtretung muss vor der Erstinverkehrssetzung in der Schweiz dem BFE gemeldet werden (Art. 22a Abs. 2). Ein Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden, ein Widerruf ist nicht möglich (Art. 22a Abs. 3 CO2- Verordnung).
Seit dem 25. März 2024 müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden.
Weitere Informationen zu den Abtretungen: Umsetzung Abtretungen ab dem 25. März 2024
Prozess für Kleinimporteure
Kleinimporteure müssen für ihr Fahrzeug in jedem Fall auf dem eGovernment Portal UVEK einen Antrag auf Bescheinigung stellen. Eine allfällige Sanktion muss vor der ersten Zulassung in der Schweiz entrichtet werden. Dazu muss der Kleinimporteur in einem ersten Schritt die Fahrzeugdaten im KDI-Portal des ASTRA erfassen: Fahrzeugimport