Die individuelle Zielvorgabe wird auf Basis des Zielwerts von 186 g CO2/km unter Berücksichtigung des Leergewichts berechnet. Die für das Jahr 2024 massgebenden Berechnungsparameter können den FAQ entnommen werden.
Sanktionsberechnung für Grossimporteure
Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der neu zugelassenen LNF-Flotte eines Grossimporteurs (mindestens sechs Neuzulassungen pro Jahr) seine individuelle Zielvorgabe, ist eine Sanktion zu entrichten. Ein Berechnungsbespiel für LNF steht unter «Sanktionsberechnung» zur Verfügung. Für Grossimporteure steht kein automatisiertes Berechnungstool zur Verfügung.
Sanktionsberechnung für Kleinimporteure
Bei Kleinimporteuren (weniger als sechs Neuzulassungen pro Jahr) werden die Überschreitung der Zielvorgabe und die Sanktion für jeden Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper einzeln berechnet. Die Höhe der Sanktion hängt dabei nicht allein vom CO2-Ausstoss, sondern auch vom Leergewicht des neu zugelassenen Fahrzeugs ab. Möglicherweise ist also auch ein Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoss von weniger als 186 g/km sanktionspflichtig.
Kompensation von Sanktionen für Kleinimporteure
Kleinimporteure von LNF müssen eine allfällige CO2-Sanktion vor der Fahrzeugzulassung entrichten. Für Fahrzeuge, die den Zielwert überschreiten, wird eine Sanktion fällig. Unterschreitet ein Fahrzeug die Zielvorgabe, fällt keine Sanktion an. Es wird in diesem Fall jedoch auch kein Bonus ausbezahlt.Kleinimporteuren haben jedoch die Möglichkeit ihre Fahrzeuge einem Grossimporteur abzutreten. Dadurch reduziert sich möglicherweise die Sanktion für ein emissionsstarkes Fahrzeug, bzw. ein Bonus auf ein effizientes Fahrzeug wird ausbezahlt. Diese Bedingungen sind eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem abtretenden und dem übernehmenden Importeur. Die Abtretung muss vor der Erstinverkehrssetzung in der Schweiz dem BFE gemeldet werden.