Personenwagen (PW)

Personenwagen - Bild 1

Geltungsbereich

Den CO2-Emissionsvorschriften für PW unterliegen gemäss CO2-Gesetz Personenwagen, die zum ersten Mal in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Fahrzeuge, die vor der Erstzulassung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen waren, fallen dann unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften, wenn zwischen der Zollanmeldung in der Schweiz und der Erstzulassung im Ausland höchstens zwölf Monate liegen. Während Fahrzeuge, deren Zollanmeldung weniger als 6 Monate nach der ersten Zulassung im Ausland dem Geltungsbereich in jedem Fall unterstellt sind, wird bei Fahrzeugen, die zwischen sechs und zwölf Monaten nach ihrer Erstinverkehrsetzung im Ausland am Schweizer Zoll angemeldet werden, nach Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung differenziert. Diese Fahrzeuge fallen dann unter den Geltungsbereich, wenn ihre Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (oder, falls die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist, zum Zeitpunkt der Erstinverkehrsetzung in der Schweiz) bei weniger als 5000km liegt. Beträgt der km-Stand eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (oder zum Zeitpunkt der Erstinverkehrsetzung in der Schweiz) hingegen mehr als 5’000 km oder liegen mehr als zwölf Monate zwischen der Erstinverkehrsetzung im Ausland und der Zollanmeldung in der Schweiz, so gilt das Fahrzeug als Occasionsfahrzeug und es fällt nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften (Art. 17d Abs. 3 und 4 CO2-Verordnung). Weitere Ausnahmebestimmungen betreffend die PW sind in den FAQ erläutert.

Zielvorgabe

Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird (siehe FAQ). Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.

Abtretungen

Jeder Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt (sog. Abtretung, Art. 22a Abs. 1 CO2-Verordnung). Die Abtretung muss vor der Erstinverkehrssetzung in der Schweiz dem BFE gemeldet werden (Art. 22a Abs. 2). Ein Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden, ein Widerruf ist nicht möglich (Art. 22a Abs. 3 CO2- Verordnung).

Grundsätzlich sind Abtretungen dem BFE mittels Service über das eGovernment Portal UVEK zu melden. In wenigen Ausnahmefällen sind Abtretungen dem BFE mittels eines Formulars zu melden (siehe Abtretungsprozess).

Weitere Informationen zu den Abtretungen: Abtretungsprozess

Prozess für Kleinimporteure

In einem ersten Schritt muss der Kleinimporteur die Fahrzeugdaten im KDI-Portal des ASTRA erfassen: Fahrzeugimport. Anschliessend müssen Kleinimporteure, sofern das Fahrzeug dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften unterstellt ist, für ihr Fahrzeug auf dem eGovernment Portal UVEK einen Antrag auf Bescheinigung stellen. Alternativ kann ein Kleinimporteur sein Fahrzeug auch auf einen Grossimporteur abtreten (Weitere Informationen unter Abtretungsprozess). Eine allfällige Sanktion muss vor der ersten Zulassung in der Schweiz entrichtet werden.

Dokumente

Vollzugsresultate

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat im Jahr 2017 entschieden, dass das öffentliche Interesse an den Resultaten des Vollzugs der CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge dem Datenschutz überwiegt (Urteil A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017). Gestützt auf dieses Urteil veröffentlicht das Bundesamt für Energie (BFE) jährlich eine Übersicht der Vollzugsresultate.

Sanktionsberechnung

Brancheninformation

Broschüren und Berichte

Formulare und Merkblätter

Fachkontakt
Letzte Änderung 06.01.2025

Zum Seitenanfang

https://www.bfe.admin.ch/content/bfe/de/home/effizienz/mobilitaet/CO2-emissionsvorschriften-fuer-neufahrzeuge/personenwagen.html