Richtlinien und Hilfsmittel

Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Stauanlagengesetzgebung per 1. Januar 2013 wurden die alten Richtlinien des Jahres 2002 unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen überarbeitet. Die derzeit gültige Richtlinie umfasst die Teile A, B, C1, C2, C3, D und E.

Teil A der neuen revidierten Richtlinie («Allgemeines») erklärt die gesetzliche Ausgangslage sowie den Zweck und die Bedeutung der Richtlinie, erklärt das geltende Konzept für die Sicherheit von Stauanlagen, enthält einheitliche Begriffsdefinitionen für alle Titel der Richtlinie, gibt einen Überblick über die Verfahrensphasen einer Stauanlage und enthält das gemeinsame Literaturverzeichnis der Richtlinie. Er ersetzt die Kapitel 1, 2, 3, 4, 5.1 und 5.2 der Richtlinie 2002 über die Sicherheit der Talsperren wie auch das Kapitel 1 des Basisdokumentes 2002 zu den Unterstellungskriterien.

Teil B («Besonderes Gefährdungspotenzial als Unterstellungskriterium») ersetzt Kapitel 5.3 und 5.4 der Richtlinie 2002 über die Sicherheit der Talsperren wie auch die Kapitel 2 und 3 des Basisdokumentes 2002 zu den Unterstellungskriterien.

Teil C1 («Planung und Bau») enthält Angaben zum Plangenehmigungsverfahren und zum Bau, zur Erstellung der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis einer Stauanlage, zu den Schutzzielen und Mindestanforderungen für die zu berücksichtigenden Lastfälle, sowie zu den Lastfallkombinationen und Sicherheitsfaktoren für normale, ausserordentliche und extreme Einwirkungen. Er ersetzt Kapitel 6 und 9 der Richtlinie 2002 über die Sicherheit der Talsperren wie auch das Basisdokument 2002 zur konstruktiven Sicherheit.

Teil C2 («Hochwassersicherheit und Stauseeabsenkung») enthält Schutzziele und Mindestanforderungen für die Hochwassersicherheit, Kriterien zur Dimensionierung von Ablass- und Entlastungsvorrichtungen und definiert den Inhalt des Wehrreglements. Er ersetzt Kapitel 7 der Richtlinie 2002 über die Sicherheit der Talsperren wie auch das Basisdokument 2008 zum Nachweis der Hochwassersicherheit.

Teil C3 («Erdbebensicherheit») enthält Schutzziele und Mindestanforderungen für den zu berücksichtigenden Erdbebenlastfall. Er ersetzt Kapitel 8 der Richtlinie 2002 über die Sicherheit der Talsperren wie auch das Basisdokument 2003 zum Nachweis der Erdbebensicherheit von Stauanlagen.

Teil D («Inbetriebnahme und Betrieb - Inbetriebnahme / Unterhalt / Überwachung») enthält Angaben zum Inbetriebnahmeverfahren und zum Betrieb, definiert den Inhalt des Überwachungsreglements, präzisiert den Umfang der laufenden Kontrollen, der Jahreskontrollen und der Fünfjahreskontrollen, präzisiert den Inhalt der Aktensammlung der Betreiberin, präzisiert das Verfahren bei Revisionsarbeiten und präzisiert die Mitteilungen der Betreiberin an die Aufsichtsbehörde. Er ersetzt die Kapitel 10 und 11 der Richtlinie 2002 über die Sicherheit der Talsperren wie auch das Basisdokument 2002 zur Überwachung und zum Unterhalt.

Teil E («Notfallkonzept») präzisiert die Anforderungen an das Notfallkonzept der Betreiberin und an dessen Abstimmung mit der Einsatzplanung der Organe des Bevölkerungsschutzes, gibt einen Überblick über die Zuständigkeiten bei der Erstellung des Notfallkonzeptes und bei der Bewältigung von Notsituationen, stellt die Mittel zur Alarmierung sowie die Gefahrenstufen vor und definiert den Inhalt des Notfallreglements.

Dokumente

Richtlinien und Hilfsmittel

ID: 476

Frühere Fassungen der Richtlinie

Letzte Änderung 19.12.2017

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