FAQ - Stauanlagen

TEST-VERSION - FAQ Abraxas

Gesetzgebung

Besonderes Gefährdungspotenzial

Gibt es neue Unterlagen, auf welche die Kantone sich stützen können, um gemäss Art. 2 Abs. 2 StAV beurteilen zu können, ob ein besonderes Gefährdungspotenzial voraussichtlich vorliegt?

Müssen für die Geschieberückhaltebecken weiterhin Reinwasserflutwellen zur Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials verwendet werden?

Wird bei der Beurteilung, ob bei einer Stauanlage ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt und sie daher unter Aufsicht gestellt werden muss, die bisherige Annahme des "plötzlichen Verdampfens" eines Absperrbauwerks durch eine realistischere Annahme ersetzt?

Geltungsbereich, Unterstellungsverfahren

Wie schnell wird das BFE über die Unterstellung von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen nach Art. 2 Abs. 4 StAV entscheiden, nachdem der Kanton ein besonderes Gefährdungspotenzial vermutet und die entsprechende Meldung nach Art. 2 Abs. 2 StAV gemacht hat?

Ist das Szenario des Überfliessens eines Geschiebesammlers infolge eines Murgangereignisses in den Richtlinien näher beschrieben?

Zu welchem Zeitpunkt des Projektstands für einen Neubau oder Umbau stellt sich das BFE seinen Entscheid zur Unterstellung oder Nichtunterstellung nach Art. 2 Abs. 4 StAV vor? Kann das BFE diesen Entscheid bereits bei einem Vorprojekt treffen?

Wer beurteilt konkret, ob bei einer Anlage, die aufgrund der geometrischen Kriterien nicht unter die Stauanlagengesetzgebung fallen würde, eine besondere Gefährdung vorliegt?

Gibt es eine Untergrenze für die Unterstellung von Stauanlagen unter den Bestimmungen des StAG?

Einige Angaben in den Richtlinien sind auf Seitendämme von Wehren bzw. auf Rückhaltebecken oder Geschiebesammler nicht sinnvoll anwendbar. Werden diese Angaben angepasst?

Bau von Stauanlagen

Müssen die Projektanten die Stellungnahmen des BAFU und des BFE separat einholen?

Die Erstellung von Dämmen als Rückhaltebecken ist möglicherweise mit einer Nutzung der entsprechenden Flächen verbunden (Beweidung, Bewirtschaftung). Erfolgen Kompromisse zwischen BFE und BAFU betreffend den unterschiedlichen Schutzzielen?

Wie ist das Vorgehen beim Bau einer neuen Stauanlage zum Schutz vor Naturgefahren, für welche allenfalls finanzielle Unterstützung vom Bund (in der Zuständigkeit des BAFU) gewährt wird?

Wann muss der Erdbebennachweis erbracht werden?

Welche Dokumente müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden?

Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen?

Wer ist zuständig für die Qualitätskontrolle beim Bau von Stauanlagen?

Welche Behörde ist zuständig für den Hochwasserschutz?

Darf die kantonale Genehmigungsbehörde einem Gesuchsteller eine Plangenehmigung (Baubewilligung) für eine projektierte Stauanlage, die die geometrischen Kriterien der Stauanlagengesetzgebung nicht erfüllt, bei der sie aber ein besonderes Gefährdungspotential vermutet, erteilen, bevor das BFE das besondere Gefährdungspotential untersucht hat?

Inbetriebnahme, Betrieb, Überwachung

Erhalten die Betreiberinnen ein Feedback der Aufsichtsbehörde zu den eingereichten Jahresberichten?

Wie sollen in den Richtlinien zur Stauanlagengesetzgebung die Qualität der geodätischen Messungen, Auswertungen und die grafische Aufbereitung der Resultate sichergestellt werden?

Besteht eine Empfehlung zur Teilnahme der Aufsichtsbehörden an der Prüfung der Entlastungsvorrichtung?

Bestehen Formanforderungen, welche bei der Erstellung der Reglemente beachtet werden müssen?

Besteht ein Versicherungsobligatorium für Stauanlagenbetreiber?

Notfallkonzept

Hat die Bevölkerung ein Einsichtsrecht in Evakuationspläne?

Müssen sich die Expertinnen oder Experten nach Art. 18 StAV auch mit der Notfallplanung befassen?

Können die Gemeinden und der Kanton etwas zum Notfallkonzept sagen?

Richtlinien

Wann erscheinen die Details zum Notfallreglement?

Wer wird für die geplante Überarbeitung der Richtlinien beigezogen?

Wird es Vorlagen für das Notfallreglement geben?

Welche Anforderungen gelten bis zur Erstellung der revidierten Richtlinien?

Arbeitet der Bund ein Papier aus, welches speziell den Umgang mit den kleinen Stauanlagen regelt?

Erhalten die Kantone Gelegenheit, zu den neuen und überarbeiteten Richtlinien Stellung zu nehmen?

Oberaufsicht des BFE, Zuständigkeiten der Kantone

In welcher Form will das BFE von den Kantonen über deren Inventar der kleinen Anlagen informiert werden?

Wie stellt sich das BFE den jährlichen Bericht der Kantone über ihre Aufsichtstätigkeit vor?

Kann die gleiche kantonale Stelle gleichzeitig Betreiber wie auch Aufsichtsbehörde sein?

Übergangsbestimmungen

Zum voraussichtlichen Übergang der 30 Anlagen von der Aufsicht des BFE zur kantonalen Aufsicht: Entsprechen diese Stauanlagen zum heutigen Zeitpunkt den Anforderungen von StAG und StAV? Bekommen die Kantone damit auch sämtliche entsprechenden Unterlagen ausgehändigt?


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Letzte Änderung 03.01.2017

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