Im Pilot- und Demonstrationsprogramm (P+D-Programm) werden innovative Projekte unterstützt, welche ein hohes Energiesparpotenzial besitzen, die Nutzung der erneuerbaren Energien erhöhen oder einen anderweitigen Nutzen für das Energiesystem gemäss den Zielen der Energiestrategie 2050 erzeugen. Die Projekte müssen die Kriterien für eine Unterstützung durch das P+D-Programm erfüllen.
Pilot- und Demonstrationsprojekte unterscheiden sich vor allem durch ihre Technologiereife. Während sich Pilotprojekte in einer früheren Entwicklungsphase befinden und meist Teilsysteme untersuchen, sind Demonstrationsprojekte ausgereifter und werden üblicherweise im 1:1 Massstab realisiert.
Eine Übersicht der bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten für innovative Projekte im Energiebereich finden Sie unter "Überblick Innnovationsförderung".
Leuchtturmprojekte sind Demonstrationsprojekte, welche der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen. Ob ein Projekt sich als Leuchtturm eignet, entscheidet das BFE im Rahmen der Evaluation des Gesuches. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf die Einschätzung des BFE darüber, ob das Projekt eine hohe strategische Relevanz, ein hohes Ausstrahlungspotenzial und eine hohe Kommunikationsfähigkeit besitzt.
Zwingend einzureichen sind die beiden ausgefüllten Formulare "Gesuch um Finanzhilfe – Energieforschungsprogramme und Pilot- und Demonstrationsprogramm (bottom up)" und "Finanzbeiblatt zu Projektkosten, Finanzierung und NAM" sowie, je nach Situation, zusätzlich verlangte Unterlagen. So braucht es von Parteien, die sich ausschliesslich an der Finanzierung des Projekts beteiligen, eine schriftliche Bestätigung oder Absichtserklärung mit der Nennung der vorgesehenen Summe. Bei einem beantragten BFE-Förderbeitrag von über einer Million Schweizer Franken sind die jüngsten Jahres- und Revisionsberichte aller Projektteilnehmer beizulegen.
Die nicht-amortisierbaren Mehrkosten (NAM) eines Projekts entsprechend den Kosten, welche für die Durchführung des Projekts gegenüber der Umsetzung einer konventionellen Lösung anfallen und welche nicht über die Lebensdauer der realisierten Anlage oder Lösung amortisiert werden können. Sie stellen somit die unwirtschaftlichen Anteile am Projekt dar. Typische anrechenbare Kosten umfassen Aufwände für Entwicklung, Erprobung, Dissemination, etc. Bei den Anlagekosten werden in der Regel Mehraufwände gegenüber konventionellen Techniken angerechnet, während allfällige Erträge oder Einsparungen abgezogen werden müssen. Beispiele für NAM-Berechnungen können Sie bei der Aufstellung der NAM unterstützen.
Die durch das BFE an Pilot- und Demonstrationsprojekte gewährte Finanzhilfe ist auf 40 % (in Ausnahmefällen 60 %) der nicht-amortisierbaren Mehrkosten (NAM) begrenzt. Das BFE berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe unter anderem die Art des Projekts, dessen Nähe zum Markt sowie dessen Potenzial zur Entfaltung nationaler Ausstrahlung.
Empfänger von Finanzhilfen aus dem P+D-Programm können sowohl private Unternehmen (z.B. KMU) wie auch Forschungseinrichtungen und/oder öffentliche Organisationen sein. Vorhaben von Verwaltungseinheiten des Bundes sind von der Unterstützung durch das P+D-Programm ausgeschlossen.
Subventionen gelten als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich in der MWST-Info 05 und MWST-Branchen-Info 25 auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Bei Fragen bezüglich Mehrwertsteuer wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptabteilung MWST. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich.
Die aus dem Projekt gewonnenen Resultate werden der Öffentlichkeit und interessierten Kreisen grundsätzlich bekannt gemacht, indem die wesentlichen Projektinformationen und die Projektberichte (Zwischen- und Schlussberichte) auf der Informationsplattform ARAMIS veröffentlicht werden.
Das Projekt ist wie im Gesuch beschrieben durchzuführen. Wesentliche Projektänderungen dürfen nur mit Genehmigung des BFE vorgenommen werden. Diese Projektänderungen werden dann in einem Vertragszusatz festgelegt. Deshalb ist es wichtig, die zuständige Projektbegleitung umgehend über allfällige Probleme, Verzögerungen oder sonstige Veränderungen zu informieren. Projektänderungsanträge können formfrei eingereicht werden und sollten alle relevanten Informationen über Gründe, Auswirkungen und Gegenmassnahmen für die Anpassungen enthalten.
Ca. 2 Monate vor dem vertraglichen Projektabschluss soll unaufgefordert ein Entwurf eines umfassenden Schlussberichts und ein detaillierter Finanzrapport eingereicht werden. Der Finanzrapport muss alle effektiven Kosten aufführen, welche in direkter Verbindung mit der Projektausführung entstanden sind (Honorare, Materialkosten, etc.). Das BFE bestimmt auf Basis der effektiven Projektkosten im Finanzrapport die definitive Höhe der nicht-amortisierbaren Mehrkosten und des Subventionsbeitrages. Nach der Genehmigung des Schlussberichts und des Finanzrapports und der Festlegung des definitiven BFE-Beitrages kann die Rechnung für die Schlusszahlung eingereicht werden.
Für die Erstellung des Finanzrapports und des Schlussberichts sind die Vorlagen des BFE zu verwenden.
Für die Erstellung der Zwischen- und Schlussberichte (zu den im Subventionsvertrag vereinbarten Terminen) sind die Vorlagen des BFE zu verwenden. Dabei fokussieren die Zwischenberichte vor allem auf die durchgeführten Arbeiten und enthalten eine Projektbeschreibung, vorläufige Ergebnisse und deren Würdigung sowie einen Ausblick auf das weitere Vorgehen. Der Schlussbericht fokussiert dagegen vor allem auf eine Einordnung des Projekts (wichtige Erkenntnisse, Nutzen/Mehrwert, Empfehlungen, zukünftige Umsetzung, etc.) und enthält umfassende Informationen zum Projektinhalt, der Vorgehensweise, den Ergebnissen und den Schlussfolgerungen. Projektberichte werden grundsätzlich auf der Informationsplattform ARAMIS veröffentlicht.