UVEK startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

Bern, 21.09.2023 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 21. September 2023 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen von verschiedenen Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Es geht dabei um die Energieförderungsverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die Kernenergieverordnung sowie um die Niederspannungs-Installationsverordnung. Die Vernehmlassung endet am 22. Dezember 2023. Die revidierten Verordnungen sollen per 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Wichtigste Inhalte der Teilrevisionen

Energieförderungsverordnung (EnFV)

Für Biogasanlagen, die mit einem Investitionsbeitrag gefördert werden, wird eine minimale jährliche Betriebsdauer eingeführt. Dies gibt einen Anreiz, die Anlagen optimal für einen wirtschaftlichen Betrieb zu dimensionieren. Zudem wird neu auch für Biogasanlagen ein Höchstbetrag für Investitionsbeiträge festgelegt, wie dies heute bereits für Holzkraftwerke, Kehricht- und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen der Fall ist.

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Der Schutz vor Cyberbedrohungen in der Stromversorgung soll gestärkt werden. Dazu wird der IKT-Minimalstandard für die wichtigsten Stromversorger - Netzbetreiber, Produzenten, und Speicherbetreiber - für verbindlich erklärt. Sie werden dazu einem bestimmten Schutzniveau (Schutzprofil) mit abgestuften Anforderungen zugeordnet, das sie erreichen müssen.

Kernenergieverordnung (KEV)

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wird beauftragt, die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern in seinen Richtlinien zu regeln. Damit wird in der Verordnung die bestehende Praxis des ENSI nachvollzogen, das in seiner bestehenden Richtlinie ENSI-G03 neben den Auslegungsgrundsätzen für geologische Tiefenlager auch die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis regelt.

Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure dürfen heute Installationsarbeiten ohne Installationsbewilligung in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen vornehmen. Neu werden auch Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker dazu befugt. Weiter gibt es im Anhang der NIV eine Klarstellung bezüglich der Kontrollperioden.


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