Bundesrat setzt Änderungen von Verordnungen im Energiebereich in Kraft
Bern, 24.05.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 Änderungen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Rohrleitungsverordnung beschlossen. Diese Änderungen treten mehrheitlich per 1. Juli 2023 in Kraft. Sie verbessern unter anderem die Unterstützung bestehender Stromproduktionsanlagen und stellen künftige Wasserstoffleitungen unter die Zuständigkeit des Bundes. Weiter setzt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Änderung der «Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung» in Kraft, die ab 2027 die quartalsscharfe Stromkennzeichnung einführt.
Wichtigste Inhalte der Teilrevisionen
Energieeffizienzverordnung (EnEV): Mit der Teilrevision der EnEV wird eine Deklarationspflicht für neue gewerbliche Geschirrspüler eingeführt. Die Hersteller in der Schweiz und Europa testen ihre Geräte bereits gemäss einer europäischen Norm (Messverfahren für Reinigungsleistung, Energie- und Wasserverbrauch), publizieren diese Informationen aber bisher nicht. Neu müssen diese Daten in den technischen Unterlagen und auf einer frei zugänglichen Webseite angegeben werden. Damit wird die Transparenz für das Gewerbe verbessert.
Energieförderungsverordnung (EnFV): Der Referenz-Marktpreis für Stromproduktionsanlagen aus erneuerbaren Energien (ausser Photovoltaik), die mit einer Einspeisevergütung (KEV) gefördert werden, wird seit Anfang 2022 monatlich berechnet (davor vierteljährlich). Grund für diese Umstellung war der systematische Nachteil der vierteljährlichen Berechnung insbesondere für Kleinwasserkraft-, aber auch für Windenergie- und Biomasseanlagen. Trotz dieser Umstellung kommt es bei einigen Wasserkraftanlagen immer noch zu finanziellen Einbussen bei der Einspeisevergütung, da sich bei diesen Anlagen im Herbst und Frühling die Strompreise und Produktion häufig gegenläufig entwickeln. Neu wird nun bei allen Technologien der Referenz-Marktpreis volumengewichtet berechnet (analog zur Berechnungsmethode für die Photovoltaik). Im Durchschnitt führt diese Methodik für die Anlagenbetreiber weder zu Verlusten noch zu Gewinnen. Um eine weitere Vereinheitlichung zu gewährleisten, wird zudem der Referenz-Marktpreis für Photovoltaikanlagen neu ebenfalls monatlich (bisher vierteljährlich) berechnet.
Damit Anlagenbetreibern in der Direktvermarktung aus den Vermarktungskosten kein Nachteil gegenüber der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis entsteht, wird ihnen ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Die aktuelle Berechnungsmethode zur Ermittlung des Bewirtschaftungsentgelts deckt die gestiegenen Ausgleichsenergiekosten nicht ab und die Anlagenbetreiber haben seit dem letzten Jahr teils erhebliche finanzielle Einbussen erlitten. Deshalb wird das Bewirtschaftungsentgelt nicht mehr wie bisher fix festgelegt, sondern variabel ausgestaltet. So fliessen die tatsächlichen Ausgleichsenergiepreise in die Berechnung ein. Die Anpassung wird bereits rückwirkend auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.
Wasserkraftanlagen, die Gewässer wesentlich beeinträchtigen, müssen bis Ende 2030 ökologisch saniert werden. Für die entsprechenden Sanierungsmassnahmen werden sie vollständig entschädigt. Stehen weitere technikbedingte Investitionen an (z.B. Ersatz der Turbinen), besteht das Risiko, dass mit öffentlichen Mitteln ökologisch sanierte Anlagen aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden. Neu können deshalb die Betreiberfirmen von sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW einen Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen beantragen. Das Bundesamt für Energie (BFE) geht davon aus, dass bis 2030 rund 50 bis 100 Anlagen die Förderkriterien erfüllen und somit Anspruch auf einen Investitionsbeitrag haben. Die entsprechende Produktion wird auf 50 bis 75 GWh geschätzt (entspricht dem Stromverbrauch von 15'000 Haushalten).
Rohrleitungsverordnung (RLV): Wasserstoff wird in der Energieversorgung der Schweiz eine zunehmend grössere Rolle spielen. Er stösst bei der Nutzung kein CO2 aus, ist speicherbar und kann über bestehende Gasleitungen transportiert werden. Der Geltungsbereich der RLV wird auf Wasserstoff ausgeweitet, so dass die Zuständigkeit für die Baubewilligung und die Aufsicht von Wasserstoffleitungen mit einem Druck von mehr als 5 bar und einem Aussendurchmesser grösser als 6 cm ausschliesslich beim Bund liegen.
Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV): Die Richtlinie des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI) für Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen über 5 bar, Revision 3.0, sowie die Richtlinie C3 zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme von Gleichstromanlagen, Ausgabe 2022, der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosion (SGK) werden in der RLSV verankert.
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV): Die Stromkennzeichnung erfolgt heute auf Jahresbasis. Für die Kennzeichnung des Stromverbrauchs im Winter dürfen daher auch Herkunftsnachweise (HKN) aus der Sommerproduktion verwendet werden. Das ist künftig nicht mehr möglich: Mit der revidierten HKSV wird auf eine quartalsscharfe Stromkennzeichnung umgestellt. Für den in einem Kalenderquartal gelieferten Strom dürfen nur HKN verwendet werden, die im gleichen Quartal für die Stromproduktion ausgestellt wurden. Damit wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet und die Stromkennzeichnung wird für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher transparenter. Die neuen Vorgaben gelten ab 2027. Damit haben die betroffenen Akteure genügend Zeit, ihre Prozesse, Tarife und Produkte entsprechend anzupassen.
Das UVEK hat vom 21. September bis 20. Dezember 2022 eine Vernehmlassung zu den Teilrevisionen dieser Verordnungen durchgeführt.
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