UVEK startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich
Bern, 21.09.2022 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 21. September 2022 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen von verschiedenen Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Es geht dabei um die Energieeffizienzverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Rohrleitungsverordnung, sowie um die Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung. Die Vernehmlassung endet am 20. Dezember 2022. Die revidierten Verordnungen sollen am 1. Juli 2023 in Kraft treten.
Wichtigste Inhalte der Teilrevisionen
Energieeffizienzverordnung (EnEV)
Die EU wird Ende 2022 die Verordnungen über die Energiekennzeichnung verschiedener elektrischer Geräte anpassen. Mit der Teilrevision der EnEV werden diese Anpassungen ins Schweizer Recht übernommen. Betroffen sind Klimageräte, elektronische Displays, Beleuchtung und Kühlgeräte. Übernommen werden auch die für Anfang 2023 geplanten Anpassungen der EU zu den Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand. Für netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler existieren in der Schweiz bisher keine energetischen Vorschiften. In der Vernehmlassung wird vorgeschlagen, für diese Geräte ab 2024 zunächst eine Deklarationspflicht für verschiedene technische Eigenschaften einzuführen, um danach in einem zweiten Schritt gegebenenfalls energetische Mindestanforderungen zu definieren.
Energieförderungsverordnung (EnFV)
Das Umweltrecht schreibt vor, dass Wasserkraftanlagen, die Gewässer wesentlich beeinträchtigen, bis Ende 2030 ökologisch saniert werden müssen. Für die entsprechenden Sanierungsmassnahmen werden sie vollständig entschädigt. Stehen weitere technikbedingte Investitionen an (z.B. Ersatz der Turbinen), besteht das Risiko, dass mit öffentlichen Mitteln ökologisch sanierte Anlagen aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden. Neu sollen deshalb die Betreiberfirmen von sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW einen Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen erhalten können.
Weiter wird in der Vernehmlassung eine Anpassung der Berechnungsmethode des Referenz-Marktpreises für Wasserkraftanlagen zur Diskussion gestellt. Dieser wird seit Anfang 2022 monatlich berechnet (davor vierteljährlich). Trotz dieser Umstellung kommt es bei einigen Wasserkraftanlagen noch zu finanziellen Einbussen bei der Einspeisevergütung, da sich bei diesen Anlagen häufig im Herbst und Frühling die Strompreise und Produktion gegenläufig entwickeln. Die Teilnehmenden der Vernehmlassung sollen sich dazu äussern, ob die Berechnungsmethode angepasst werden soll und es werden zwei Alternativen (wöchentliche Berechnung oder volumengewichtete Berechnung) zur Diskussion gestellt.
2018 wurde im Einspeisevergütungssystem die Direktvermarktung eingeführt. Die betroffenen Produzenten sind selbst für den Absatz ihres Stroms verantwortlich. Sie haben damit ein Interesse, ihren Strom möglichst markt- und bedarfsgerecht zu produzieren. Nun soll das Bewirtschaftungsentgelt im Direktvermarktungsmodell angepasst werden. Das Bewirtschaftungsentgelt besteht aus den Fixkosten (Administration, Vermarktung im Allgemeinen) und variablen Kosten (Ausgleichsenergiekosten). Die Preise für Ausgleichsenergie sind dieses Jahr stark gestiegen. Deshalb soll das Bewirtschaftungsentgelt nicht mehr wie bisher fix festgelegt werden, sondern variabel ausgestaltet werden, sodass die tatsächlichen Ausgleichsenergiepreise in die Berechnung einfliessen.
Rohrleitungsverordnung (RLV)
Wasserstoff wird in der Energieversorgung der Schweiz eine zunehmend grössere Rolle spielen. Er ist klimaneutral, speicherbar und kann über bestehende Gasleitungen transportiert werden. Der Geltungsbereich der RLV wird auf Wasserstoff ausgeweitet, so dass die Zuständigkeit für den Bau von und die Aufsicht über Wasserstoffleitungen mit einem Druck von mehr als 5 bar wie bei den übrigen Rohrleitungsanlagen ausschliesslich beim Bund liegen.
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Die Stromkennzeichnung erfolgt heute auf Jahresbasis. Für die Kennzeichnung des Stromverbrauchs im Winter dürfen daher auch Herkunftsnachweise (HKN) aus der Sommerproduktion verwendet werden. Das soll künftig nicht mehr möglich sein: In der HKSV wird auf eine quartalsscharfe Stromkennzeichnung umgestellt. Für den in einem Kalenderquartal gelieferten Strom, dürfen so künftig nur HKN verwendet werden, die im gleichen Quartal für die Stromproduktion ausgestellt wurden. Damit wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet, und die Stromkennzeichnung wird transparenter.
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