Energieeffizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Das Parlament legt im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien das Ziel fest, bis 2035 mit Effizienzmassnahmen 2 TWh einzusparen. Dafür wird unter anderem ein neues Instrument ab 2025 eingeführt: Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten.

Mit diesem neuen Instrument werden den Elektrizitätslieferanten Einsparziele vorgegeben, die durch die Umsetzung verschiedener Massnahmen bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Schweiz (unter anderem bei Unternehmen und Privathaushalten) erreicht werden sollen. Konkret müssen die Elektrizitätslieferanten nachweisen, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher Massnahmen für die Steigerung der Stromeffizienz umgesetzt haben – etwa bei elektrischen Antrieben, der Beleuchtung, Lüftungen, Kälteanlagen oder ähnlichen Anlagen und Geräten.

Elektrizitätslieferanten können wählen, ob sie diese Effizienzdienstleistungen selbst erbringen wollen oder ob sie diese Tätigkeit auslagern. Sie können auch Nachweise für von Dritten initiierte Effizienzmassnahmen erwerben.

Weiterer Verlauf

Elektrizitätslieferanten erhalten bis am 30. Juni 2025 ihre ersten Zielvorgaben für das Jahr 2026. Zu deren Berechnung müssen sie dem BFE bis zum 30. April 2025 Stromabsatzzahlen für das Jahr 2024 über dieses elektronische Übermittlungsformular (PrivaSphereTM) melden. Der entsprechende Leitfaden zur Meldung der Jahreszahlen erläutert die Anwendung des Formulars.

Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 bereits umgesetzt worden sind (auch frühere Massnahmen genannt), können bis zum 30. April 2025 zur Anrechenbarkeitsprüfung über ein elektronisches Übermittlungsformular eingereicht werden. Der entsprechende Leitfaden zur Meldung der früheren Massnahmen erläutert die Anwendung des Formulars.

Im März werden Webinare zu diesen Themen angeboten (Anmeldung über den Link):

  • Webinar zur Meldung der Jahreszahlen, 03.03.2025, Link, (Anmeldeschluss 28.02.2025). Im Rahmen des Webinars werden der Meldeprozess anhand von einem Beispiel erklärt und Fragen dazu beantwortet.
  • Webinar zur Meldung von Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und den 31. Dezember 2024 bereits umgesetzt worden sind, 10.03.2025, Link, (Anmeldeschluss 07.03.2025). Im Rahmen des Webinars werden der Meldeprozess anhand von Beispielen erklärt und Fragen dazu beantwortet.

Die Anträge zur Anrechenbarkeit von nicht standardisierten Massnahmen können ab dem 1. Mai 2025 gestellt werden. Effizienzmassnahmen können schon ab 2025 umgesetzt werden. Diese können ab 2026 zur Anrechnung gemeldet werden.

Informationen zu den Webinaren zu weiteren Themen werden ab März 2025 auf dieser Seite veröffentlicht.

Dokumente

Faktenblatt

Richtlinie

Anwendungshilfen

Standardisierte Massnahmen

ID: 886

Fachkontakt
Letzte Änderung 03.03.2025

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