Bundesrat setzt revidierte Verordnungen im Energiebereich in Kraft

Bern, 24.11.2021 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 2021 Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich gutgeheissen und per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Zum Revisionspaket gehören die Energieverordnung, die Energieeffizienzverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse, sowie die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Revidiert wird ausserdem die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung. Zudem revidiert das UVEK die Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung.

Die Revision der Energieverordnung (EnV) enthält rechtliche Präzisierungen zur Richtplanung und zum nationalen Interesse von Wasserkraftanlagen. Diese klären Rechtsunsicherheiten, die aufgrund von Bundesgerichtsurteilen entstanden sind. Präzisiert wird erstens, dass Wasserkraftanlagen auch dann bewilligt werden können, wenn in der kantonalen Richtplanung noch keine geeigneten Gewässerstrecken festgelegt worden sind. Zweitens braucht es für Projekte, die keine gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, keine Grundlage im Richtplan. Drittens wird festgelegt, ab welchen Schwellenwerten Erweiterungen und Erneuerungen von Wasserkraftwerken im nationalen Interesse sind und es wird ein neuer Schwellenwert für Speicherkraftwerke eingeführt.

Weiter legt die revidierte EnV fest, dass bei den Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags künftig auch Massnahmen mit einer längeren Amortisationsdauer (neu 6-12 Jahre, bisher 4-8 Jahre) aufgenommen werden müssen. Dadurch realisieren die Unternehmen mehr Massnahmen als bisher, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. Schliesslich präzisiert die revidierte EnV die Verrechnung der Kosten für «Contracting-Lösungen» bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) und die Vertretung der ZEV gegenüber den Verteilnetzbetreibern.

Die Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) betrifft die Anhänge der Verordnung zu den Elektrogeräten. Es handelt sich um verschiedene Korrekturen und Präzisierungen. In einer früheren Revision der EnEV, die seit dem 15. Mai 2020 in Kraft ist, hatte die Schweiz bereits verschiedene Änderungen des EU-Rechts übernommen. Nun werden auch die seither erfolgten Änderungen dieser EU-Verordnungen übernommen. Betroffen sind netzbetriebene Kühlgeräte, Haushaltswaschmaschinen, -waschtrockner, und -geschirrspüler, elektronische Displays, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, Motoren und Frequenzumrichter, sowie Server und Datenspeicherprodukte.

Mit der Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) wird ab 1. April 2022 bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen der Grundbeitrag von aktuell 700 Franken auf 350 Franken gesenkt. Im Gegenzug wird der Leistungsbeitrag ab 30 Kilowatt (kW) um 10 Franken auf 300 Franken pro kW erhöht. Das setzt einen Anreiz, grössere Anlagen zu bauen und dafür möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung zu nutzen. Der Leistungsbeitrag ab 100 kW wird um 20 Franken auf 270 Franken pro kW gesenkt. Dies stellt sicher, dass die Einmalvergütung weiterhin höchstens 30 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen ausmacht. Durch die Absenkungen werden pro Jahr rund 12 Millionen Franken an Fördergeldern frei, mit denen zusätzliche Photovoltaikanlagen gefördert werden können.

Auch Photovoltaikanlagen in oder an Gebäudefassaden können Solarstrom liefern. Im Winter kann mit solchen Anlagen bis zu 30% mehr Strom produziert werden als mit gleich grossen Anlagen auf Flachdächern. Fassadenanlagen werden heute aber erst selten realisiert. Das Fassaden-Potenzial in der Schweiz liegt bei 17 Terawattstunden pro Jahr. Das entspricht einem Viertel des gesamten Photovoltaik-Potenzials des Schweizer Gebäudeparks. Um dieses Potenzial zu erschliessen, sieht die EnFV für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad (gegenüber dem Horizont) einen Bonus von 250 Franken pro kW auf dem Leistungsbeitrag vor.

Weiter legt die revidierte EnFV fest, dass der Referenz-Marktpreis für die Einspeisevergütung für Biomasse-, Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen mit Lastgangmessung neu auf Basis des Monats­durchschnitts anstatt des Quartalsdurchschnitts berechnet wird. Der Ersatz von Wasserkraftwerken wird neu als Erneuerung oder Erweiterung und nicht mehr als Neuanlage gefördert. Zudem werden bei den Investitionsbeiträgen für Kehrichtverbrennungsanlagen die energetischen Mindestanforderungen erhöht. Und schliesslich regelt die EnFV die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen von Holzkraftwerken: Wenn diese gleichzeitig mit dem Bau ihren Wärmeabsatz erschliessen oder erweitern, können sie die Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der definitiven Förderzusage nicht einhalten. Neu müssen sie dem Bundesamt für Energie schriftlich aufzeigen, dass sie die Anforderungen nach Abschluss der Bauarbeiten zeitnah und überprüfbar erfüllen können.

Mit der Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) werden bestimmte Begriffe und Pflichten im Rahmen der Sicherheit von elektrischen Niederspannungserzeugnissen sowie von Geräten und Schutzsystemen an die Neuerungen in der EU angepasst. Damit soll der freie Warenverkehr in diesem Bereich zwischen der Schweiz und der EU weiterhin gewährleistet werden. Die geltenden Sicherheitsanforderungen bleiben von den vorliegenden Änderungen unberührt.

Mit der Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) werden die Feststellungen des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 nachvoll­zogen. Die dem Gesetz widersprechenden Zuständigkeiten des UVEK werden gestrichen. Weiter muss die Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) das UVEK um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und zum Überprüfungsbericht des Kostenausschusses der Fonds ersuchen, bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt. Ausserdem wird die bisherige Praxis zur Berechnung der Rückstellungen für die Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme verbindlich festge­schrieben. Die revidierte SEFV hält die organisatorischen Bestimmungen übersichtlicher und klarer fest. Und schliesslich verpflichtet sie die Mitglieder der Kommission und der Komitees ausdrücklich, im Rahmen ihrer Tätigkeit eine ausreichende Finanzierung des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds anzustreben.

Die Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) vereinfacht den Beglaubigungsprozess der Angaben von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von unter 100 kW.

Zu diesen Verordnungsrevisionen hat das UVEK vom 27. April bis 13. August 2021 eine Vernehmlassung durchgeführt.


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