UVEK eröffnet Vernehmlassungen zu verschiedenen Verordnungen im Energiebereich

Bern, 27.04.2021 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 27. April 2021 die Vernehmlassung zu Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Zum Revisionspaket mit überwiegend technischen Änderungen gehören die Energieverordnung, die Energieeffizienzverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse, sowie die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Revidiert wird ausserdem die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. August 2021. Die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen ist für Anfang 2022 geplant.

Die Revision der Energieverordnung (EnV) enthält rechtliche Präzisierungen zur Richtplanung und zum nationalen Interesse von Wasserkraftanlagen. Diese Präzisierungen sollen Rechtsunsicherheiten klären, die aufgrund von Bundesgerichtsurteilen entstanden sind. Weiter geht es um eine Klarstellung bei den Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags. Darin sollen künftig alle Massnahmen, die über ihre Lebensdauer wirtschaftlich sind, berücksichtigt werden. Dadurch soll die Energieeffizienz weiter gesteigert werden. Schliesslich geht es noch um die Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV). Hier soll die Verrechnung der Kosten für «Contracting-Lösungen» und die Vertretung der ZEV gegenüber den Verteilnetzbetreibern präzisiert werden.

Die Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) betrifft die Anhänge der Verordnung zu den Elektrogeräten. Es sollen dort verschiedene Korrekturen und Präzisierungen erfolgen. Weiter gibt es Ergänzungen zu EU-Verordnungen, die mit der Revision per 15. Mai 2020 bereits übernommen wurden. Diese Ergänzungen sollen nun ebenfalls ins Schweizer Recht übernommen werden.

Mit der Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) sollen der Grundbeitrag der Einmalvergütung für angebaute Photovoltaikanlagen auf 350 Franken und der Leistungsbeitrag ab 100 kW für angebaute Anlagen auf 270 Franken pro kW gesenkt werden. Weiter soll der Referenz-Marktpreis für die Einspeisevergütung für Biomasse-, Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen neu auf Basis des Monatsdurchschnitts anstatt des Quartalsdurchschnitts berechnet werden. Neu soll ausserdem auch der vollständige Ersatz einer Kleinwasserkraftanlage gefördert werden können. Bei den Investitionsbeiträgen für Kehrrichtverbrennungsanlagen sollen die energetischen Mindestanforderungen erhöht werden. Und schliesslich sollen Holzkraftwerke die Erfüllung der energetischen Mindestanforderungen rasch und überprüfbar dokumentieren, falls sie dies aufgrund von Erschliessungen und Erweiterungen ihres Wärmeabsatzes nicht bereits zum Zeitpunkt der definitiven Förderzusage tun können.

Die Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) vereinfacht den Beglaubigungsprozess der Angaben von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von unter 100 kW.

Mit der Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) sollen die Begriffe und Pflichten im Rahmen der Sicherheit von elektrischen Niederspannungserzeugnissen sowie von Geräten und Schutzsystemen angepasst werden. Damit bleibt die Kompatibilität mit EU-Recht gewährleistet.

Mit der Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) sollen die Feststellungen des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 nachvollzogen werden. Die dem Gesetz widersprechenden Zuständigkeiten des UVEK sollen gestrichen werden. Weiter soll die Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) das UVEK um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und zum Überprüfungsbericht des Kostenausschusses der Fonds ersuchen, bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt. Ausserdem soll die bisherige Praxis zur Berechnung der Rückstellungen für die Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme verbindlich festgeschrieben werden. Die organisatorischen Bestimmungen sollen übersichtlicher und klarer ausgestaltet werden. Und schliesslich sollen die Mitglieder der Kommission und der Ausschüsse ausdrücklich zur Besorgnis verpflichtet werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ungedeckten Stilllegungs- und Entsorgungskosten verbleiben.


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