UVEK eröffnet Vernehmlassungen zu verschiedenen Verordnungen im Energiebereich
Bern, 29.09.2020 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 28. September 2020 die Vernehmlassung zu Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Sie umfasst eine Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung. Weiter geht es um Teilrevisionen der Leitungsverordnung, der Niederspannungs-Installationsverordnung, der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und der Energieeffizienzverordnung. Die Vernehmlassung dauert bis 11. Januar 2021. Die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen ist für Mitte 2021 geplant.
Die Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) passt diese dem neuesten Stand der Technik und der Praxis der Aufsichtsbehörden an. Ziel ist unter anderem die Verbesserung des Schutzes von Mensch und Umwelt. So sollen Schutzbereiche in das Kataster für öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ÖREB) aufgenommen werden. Weiter gibt es Anpassungen bei der Trassee-Kontrolle, bei den Dichtheitsprüfungen für Leitungen zum Transport von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, sowie beim Leitungsbruch-Erkennungssystem für Erdgashochdruckleitungen.
Mit der Totalrevision der Safeguardsverordnung (SafeguardsV) wird das Konzept «Safeguards by Design» bei der Planung neuer Anlagen eingeführt (wie beispielsweise bei einem geologischen Tiefenlager und dessen Oberflächenanlagen). Die den Safeguardsmassnahmen unterstellten Materialien werden definiert, und es werden Melde- und Freigabepflichten der Bewilligungsinhaber eingeführt. Ebenfalls werden die Anhänge der Verordnung vereinfacht.
Die Teilrevision der Leitungsverordnung (LeV) präzisiert die Regelungen zum Mehrkostenfaktor. Der Mehrkostenfaktor ist im geltenden Elektrizitätsgesetz festgelegt. Er regelt, dass eine Stromleitung in die Erde verlegt werden muss (Erdverkabelung), wenn die Gesamtkosten im Vergleich zu einer Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht überschreiten., Die Verordnung wird nun dahingehend präzisiert, dass im Umkehrschluss eine Stromleitung grundsätzlich als Freileitung gebaut werden muss, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten wird. Weiter wird präzisiert, dass ein Erdkabel auch dann gebaut werden kann, wenn aufgrund des Mehrkostenfaktors eigentlich eine Freileitung gebaut werden müsste. In diesem Fall dürfen allerdings die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Mehrkosten nicht über das Netznutzungsentgelt sozialisiert, sondern müssen von Dritten getragen werden. Den Nachweis dieser Drittfinanzierung muss der Projektant bereits im Plangenehmigungsverfahren erbringen.
Die Teilrevision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) ändert die Zulassungsbedingungen für die Prüfung zur Erlangung einer eingeschränkten Installationsbewilligung für besondere elektrischen Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen). Damit wird es für Berufsfachleute aus der Gebäudehüllen- und Dachdeckerbranche (zum Beispiel Solarteure) einfacher, eine Installationsbewilligung für solche Anlagen zu erhalten. Ermöglicht wird dies, indem die Netzbetreiberinnen ausdrücklich verpflichtet werden, derartige Anlagen nach Fertigstellung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zu melden. Das ESTI seinerseits verstärkt seine Stichprobenkontrollen der betreffenden Installationen.
Mit der Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) wird die Plangenehmigungspflicht für Energieerzeugungsanlagen, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, aufgehoben. Betroffen davon sind beispielsweise Photovoltaikanlagen und Notstromgeneratoren. Solche Anlagen können damit einfacher, günstiger und schneller realisiert werden. Durch die verstärkte Kontrolle durch das ESTI (siehe Teilrevision NIV) kann die Sicherheit solcher Anlagen auch ohne Plangenehmigungsverfahren gewährleistet werden.
Die Teilrevision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) bringt dem Bundesamt für Energie BFE die Kompetenz, alle serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte und ihre Bestandteile stichprobenweise energietechnisch zu überprüfen. Dies auch ohne vorgängige Kontrolle der technischen Unterlagen. So soll die Einhaltung der Vorschriften der EnEV, die künftig auch auf die Umweltschutz- und Chemikaliengesetzgebung verweist, besser und umfassender kontrolliert werden.
Adresse für Rückfragen
Marianne Zünd, Leiterin Medien + Politik BFE, 058 462 56 75, marianne.zuend@bfe.admin.ch
Herausgeber
Bundesamt für Energie
http://www.bfe.admin.ch