Bundesrat startet Vernehmlassung über die volle Strommarktöffnung

Bern, 08.10.2014 - Ab 2018 sollen alle Schweizer Stromkonsumentinnen und -konsumenten, also auch die Haushalte und das Gewerbe, ihren Stromlieferanten selber wählen können. Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zu einem Bundesbeschluss über die volle Strommarktöffnung gestartet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. Januar 2015.

Die Marktöffnung ist bereits im geltenden Stromversorgungsgesetz (StromVG) vorgesehen, das vom Parlament im März 2007 verabschiedet wurde. Das Parlament legte damals fest, dass der Markt in zwei Schritten geöffnet werden soll: Ab 2009 für grosse Stromverbraucher mit über 100‘000 Kilowattstunden Stromverbrauch pro Jahr. Fünf Jahre später für sämtliche Stromkonsumentinnen und -konsumenten. Um die entsprechenden Artikel im StromVG in Kraft zu setzen, ist ein referendumsfähiger Bundesbeschlusses nötig. Infolge der umfangreichen Arbeiten zur Energiestrategie 2050, die 2011 nach dem Grundsatzentscheid von Bundesrat und Parlament zum schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie in Angriff genommen wurden, mussten die Vorbereitungen für den zweiten Marktöffnungsschritt zurückgestellt werden. Aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Vorlage, führt der Bundesrat eine Vernehmlassung durch, die bis zum 22. Januar 2015 dauert.

Falls das Referendum nicht ergriffen wird, können die neuen Bestimmungen per Anfang 2017 in Kraft treten, so dass sich kleine Endverbraucher erstmals ab dem 1. Januar 2018 vom Stromlieferanten ihrer Wahl beliefern lassen können.

Was ändert?

1. Kleine Endverbraucher (Stromverbrauch unter 100‘000 Kilowattstunden/Jahr)

  • Nachdem die Stromversorgungsunternehmen ihre Tarife für das Folgejahr jeweils im Sommer bekannt geben, kann jeder Endverbraucher seinen Stromlieferanten frei wählen – erstmals soll dies per 1.1.2018 möglich sein. Ab dann ist ein Wechsel jährlich, jeweils mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, möglich.
  • Ein Wechsel in den freien Markt ist nicht obligatorisch. Endverbraucher werden weiterhin von ihrem lokalen Versorgungsunternehmen beliefert, bzw. ohne Kündigung werden sie in der so genannten „Grundversorgung mit abgesicherter Stromversorgung“ (WAS-Modell) sein. Die Tarife im WAS-Modell werden von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom geprüft und wenn nötig herabgesetzt. Der Wechsel aus der abgesicherten Grundversorgung in den freien Markt soll durch geeignete Rahmenbedingungen möglichst einfach sein. Die anfallenden Wechselkosten dürfen den Endverbrauchern nicht in Rechnung gestellt werden.
  • Die Rückkehr in die Grundversorgung ist jedes Jahr möglich, so dass die Wechselbereitschaft und damit der Wettbewerb gefördert werden.
  • Die Überwachung und Kontrolle der Strompreise im freien Markt erfolgt durch den Preisüberwacher und bei Bedarf durch die Wettbewerbskommission.

2. Grosse Endverbraucher (Stromverbrauch ab 100‘000 Kilowattstunden/Jahr)
Sie müssen ab 2017 zwingend in den freien Markt; die abgesicherte Grundversorgung entfällt für sie endgültig. Die bisherigen Erfahrungen sind positiv. Die Wahlmöglichkeit nutzen heute ca. 27% aller Grossverbraucher, welche rund die Hälfte des gesamten Schweizer Stromkonsums ausmachen.

3. Revision Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Die Ausführungsbestimmungen zu den neu in Kraft tretenden Artikeln des StromVG ( Artikel 7, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) müssen in der Stromversorgungsverordnung (StromVV) entsprechend angepasst werden. Neu zu regeln sind insbesondere die (Vertrags-) Modalitäten im Wahlmodell der abgesicherten Stromversorgung (Fristen, Wechselkosten), die Überprüfung der Tarife der Grundversorgung sowie allenfalls weitere Einzelheiten, die für die Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs notwendig sind.

4. Stromabkommen Schweiz-EU
Die Umsetzung der vollen Strommarktöffnung erfüllt eine Voraussetzung für den Abschluss eines Stromabkommens mit der EU.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, +41 79 763 86 11, marianne.zuend@bfe.admin.ch



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