Bundesrat revidiert Energieförderungs- und Energieverordnung

Bern, 27.02.2019 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 Änderungen der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung verabschiedet. Er passt damit unter anderem die Fördersätze der Einspeise- und Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen an und präzisiert die Rahmenbedingungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Die Änderungen treten per 1. April 2019 in Kraft.

1.     Vergütungssätze

Für Anlagen, die ab dem 1. April 2019 (Inkrafttreten der revidierten Energieförderungsverordnung) in Betrieb genommen werden, gelten neu folgende Vergütungssätze:

Einspeisevergütung (KEV) für Photovoltaikanlagen: Der Vergütungssatz liegt ab dem 1. April 2019 bei 10 Rp./kWh (Absenkung um 1 Rp./kWh oder 9% gegenüber 2018). Grund dafür sind die gesunkenen Investitionskosten für Anlagen ab 100 kW. Die Einspeisevergütung steht seit 2018 nur noch für wenige hundert grosse Photovoltaikanlagen auf der Warteliste mit einer Leistung ab 100 kW zur Verfügung. Für alle anderen Anlagen gibt es die Einmalvergütung.

Einmalvergütungen (EIV) für Photovoltaikanlagen: Für angebaute und freistehende Photovoltaikanlagen sinkt der Leistungsbeitrag bis 30 kW per 1. April 2019 auf 340 Fr./kW (Absenkung um 60 Franken oder 15% gegenüber 2018). Der Grundbeitrag bleibt unverändert. Durch diese Absenkung können mit den verfügbaren Mitteln mehr Anlagen mit einer EIV gefördert werden. Da für die meisten grossen Anlagen nur noch die Einmalvergütung zur Verfügung steht, wird auf die Absenkung im Leistungsbereich ab 30 kW verzichtet, um so dem seit zwei Jahren schwächelnden Zubau der grösseren Anlagen zu begegnen. Neu kann auch für Erweiterungen von Anlagen, die bereits eine EIV erhalten haben, sofort ein Leistungsbeitrag beantragt werden: Die bisher geltende Karenzfrist von 15 Jahren wird aufgehoben.

Informationen zur Auszahlung der Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen im Jahr 2019: Siehe Kasten.

Einspeisevergütung (KEV) für Geothermieanlagen: Der Vergütungssatz wird per 1. April 2019 um 6.5 Rp./kWh erhöht. Grund dafür sind neue Kostendaten, die insgesamt höhere Investitions- sowie Betriebs- und Unterhaltskosten solcher Anlagen nachweisen.

2.     Verlängerung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen für Wind- und Wasserkraftprojekte

In den vergangenen Jahren konnten viele Wind- und Wasserkraftprojekte die Fristen für das Einreichen der für die KEV-Zusage erforderlichen Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen nicht einhalten. Gründe dafür sind, dass gegen zahlreiche Projekte die verfügbaren Rechtsmittel ausschöpft werden, dass gewisse Verfahrensschritte (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung) aufgrund neuer Vorschriften wiederholt werden müssen, und dass die Lösungsfindung bei Zielkonflikten zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen oft sehr aufwändig und langwierig ist. Die Fristen für das Einreichen der Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen werden deshalb für Wasser- und Windkraftanlagen verlängert: Für Wasserkraftanlagen gilt neu eine Inbetriebnahmefrist von 12 Jahren (bisher 6), für Windkraftanlagen sind es neu 12 Jahre (bisher 7). Für alle Technologien gilt zudem neu ein Fristenstillstand bei Rechtsmittelverfahren.

3.     Produktionsverluste bei Wasserkraftanlagen mit KEV

Wasserkraftanlagen, die unter altem Recht aufgrund einer erheblichen Erweiterung oder Erneuerung eine KEV-Zusage erhalten haben, müssen eine bestimmte Mindestproduktion erreichen. Falls die geforderte Mindestproduktion durch behördliche Auflagen (z.B. Restwasservorschriften) nicht eingehalten werden kann, so gilt sie gemäss der revidierten Energieförderungsverordnung trotzdem als erreicht. Weiter wird die Einspeisevergütung trotzdem ausbezahlt, wenn die Mindestproduktion aufgrund von Trockenheitsphasen nicht einhalten werden kann. Kalenderjahre, in denen die Mindestproduktion nicht erreicht wurde, werden summiert. Übersteigt die Summe dieser Jahre ein Drittel der gesamten Vergütungsdauer, wird die Anlage aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Diese neue Regelung gilt bereits für das Produktionsjahr 2018.

4.     Präzisierungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Neu hält die revidierte Energieverordnung explizit fest, dass sich ein ZEV auch über Strassen, Eisenbahntrassen sowie Bäche oder Flüsse erstrecken kann, wenn der jeweilige Eigentümer sein Einverständnis dazu gibt. Zudem wird die Regelung zur Kostenverrechnung an den ZEV präzisiert: Mess- und Verwaltungskosten können neu anteilsmässig an Mieter und Pächter verrechnet werden. Weiter wird geregelt, dass sowohl Mieter und Grundeigentümer von den durch den ZEV erzielten Einsparungen profitieren sollen: Falls die Kosten der intern produzierten Elektrizität tiefer sind als die Kosten des externen Stromproduktes, kommt die erzielte Einsparung neu je zur Hälfte den Grundeigentümern und den Mietern zugute.

Ausblick 2019: Auszahlung Einmalvergütungen

Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV; Leistung < 100 kWp): Bis Ende 2019 wird die KLEIV voraussichtlich für alle Anlagenbetreiber ausbezahlt, die ihr vollständiges Gesuch bis 30. Juni 2018 eingereicht hatten. Das betrifft rund 13‘500 Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 260 MW. Betreiber, die ihr KLEIV-Gesuch Anfang 2019 einreichen, müssen mit einer Wartezeit von rund eineinhalb Jahren bis zur Auszahlung rechnen.

Einmalvergütungen für grosse Photovoltaikanlagen (GREIV; Leistung > 100kWp): Bis Ende April 2019 erhalten voraussichtlich alle Anlagenbetreiber eine GREIV-Zusicherung, die ihr Gesuch bis 30. September 2013 eingereicht hatten. Das betrifft rund 605 realisierte Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 172 MW und 1‘073 nicht realisierte Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 330 MW. Projektanten, die sich Anfang 2019 für die GREIV anmelden, müssen voraussichtlich etwa 2 Jahre auf die Zusicherung warten.


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