UVEK legt Kosten für Stilllegung und Entsorgung fest
Bern, 12.04.2018 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle auf 24.581 Milliarden Franken fest (Stilllegungskosten 3.779 Milliarden Franken, Entsorgungskosten 20.802 Milliarden Franken). Die Verfügung des UVEK zu den Kosten erfolgt auf Basis der überprüften Kostenstudie 2016 und des Antrags der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) vom Dezember 2017. Das UVEK legt die Gesamtkosten damit um 1.097 Milliarden Franken höher fest als beantragt. Die verfügten Gesamtkosten dienen zur Festlegung der jährlichen Beiträge der Betreiber in den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds in der Veranlagungsperiode 2017-2021.
Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme der Anlagen wird in der Schweiz durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: Den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet, die gemäss Kernenergiegesetz zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind.
Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Betreiber in die Fonds bilden Kostenstudien. Die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV) schreibt vor, dass diese alle fünf Jahre gestützt auf aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse aktualisiert werden müssen. Auf Basis der durch unabhängige Experten überprüften Kostenstudien und auf Antrag von STENFO, werden die Kosten schliesslich durch das UVEK per Verfügung festgelegt.
Kostenstudie 2016 vor der Überprüfung
Die aktuelle Kostenstudie stammt aus dem Jahr 2016 (siehe Medienmitteilung UVEK vom 15.12.2016). Sie wurde von swissnuclear in Vertretung der Eigentümer der Kernanlagen gemäss den Vorgaben der SEFV durchgeführt. Die ungeprüfte Kostenstudie 2016 wies voraussichtliche Gesamtkosten von 21.767 Milliarden Franken aus (Stilllegungskosten 3.406 Milliarden Franken, Entsorgungskosten 18.361 Milliarden Franken). Die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) hat darauf basierend Ende 2016 die provisorischen Beiträge der Betreiber in die beiden Fonds für die Veranlagungsperiode 2017-2021 verfügt.
Kostenstudie 2016 nach der Überprüfung und Antrag ans UVEK
Die Kostenstudie wurde im Jahr 2017 durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI (sicherheitstechnische Aspekte) und durch unabhängige Kostenexperten im Auftrag von STENFO überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wurde Ende 2017 der Öffentlichkeit vorgestellt (siehe Medienmitteilung STENFO vom 21.12.2017). Nach der unabhängigen Überprüfung der Kostenstudie 2016 beliefen sich die voraussichtlichen Gesamtkosten auf 23.484 Milliarden Franken (Stilllegungskosten 3.733 Milliarden Franken, Entsorgungskosten 19.751 Milliarden Franken). Aufgrund dieser Ergebnisse hat STENFO dem UVEK im Dezember 2017 einen Antrag auf Festlegung der Kosten auf total 23.484 Milliarden Franken gestellt.
Entscheid UVEK zu den von STENFO beantragten Kosten
Das UVEK hat den Antrag in den letzten Wochen geprüft und sieht keine Anhaltspunkte, am Resultat der Beurteilung durch die unabhängigen Experten Zweifel anzubringen. Es schliesst sich weitgehend den Überlegungen und Entscheiden von STENFO an, mit folgenden Ausnahmen:
Grüne Wiese - Braune Wiese: Gemäss SEFV gehören die Kosten für den konventionellen Rückbau aller Gebäudestrukturen einschliesslich der Fundamente (Stilllegungsziel Grüne Wiese) zu den Stilllegungskosten. Das im Antrag von STENFO als 20-Prozent-Chance aufgeführte Stilllegungsziel Braune Wiese ist daher für die Berechnung der Stilllegungskosten nicht angezeigt. Die Stilllegungskosten erhöhen sich dadurch im Vergleich zum Antrag um insgesamt rund 46 Millionen Franken.
Kombilager: Die Standortsuche für geologische Tiefenlager ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass ein Entscheid für oder gegen ein Kombilager (Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Lager für hochradioaktive Abfälle am gleichen Standort) möglich ist. Die im Antrag von STENFO als 40-Prozent-Chance aufgeführte Möglichkeit für ein Kombilager darf daher nicht in die Berechnung der Entsorgungskosten einfliessen. Die Entsorgungskosten erhöhen sich dadurch im Vergleich zum Antrag um insgesamt rund 651 Millionen Franken.
Abgeltungen: Gemäss Sachplan geologische Tiefenlager, sollen Standortregionen von geologischen Tiefenlagern für ihre Leistung abgegolten werden, die sie für die Lösung einer nationalen Aufgabe leisten. Die Abgeltungen werden vom Standortkanton und der Standortregion zusammen mit den Entsorgungspflichtigen in Etappe 3 der Standortsuche geregelt. Seit Ende der 1990er-Jahre sind Abgeltungen in den Kostenstudien festgehalten. In den Kostenstudien 2006 und 2011 wurde dafür ein Betrag von 800 Millionen Franken angenommen. Die erforderlichen Mittel für die Abgeltungszahlungen werden von den Entsorgungspflichtigen in den Entsorgungsfonds einbezahlt. Im Antrag von STENFO wird die Wahrscheinlichkeit, Abgeltungen bezahlen zu müssen, als 50-Prozent-Gefahr ausgewiesen. Dies ist für die Berechnung der Entsorgungskosten unzulässig. Abgeltungen sind in Höhe des bisher angenommenen Betrages von 800 Millionen Franken auszuweisen. Die Entsorgungskosten erhöhen sich dadurch im Vergleich zum Antrag um insgesamt 400 Millionen Franken.
Das UVEK verfügt demnach die voraussichtlichen Gesamtkosten auf 24.581 Milliarden Franken (Stilllegungskosten 3.779 Milliarden Franken, Entsorgungskosten 20.802 Milliarden Franken). Das sind 1.097 Milliarden Franken mehr als von STENFO beantragt. Gegen diese Verfügung kann STENFO als Antragssteller innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Die definitiven Beiträge wird STENFO erst nach Inkraftsetzung der revidierten SEFV festlegen (siehe unten).
Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)
Zurzeit ist eine Revision der SEFV in Vorbereitung. Die Vernehmlassung dazu wird voraussichtlich Mitte 2018 beginnen, so dass der Bundesrat die revidierte SEFV in der ersten Hälfte 2019 verabschieden kann. Gegenstand dieser Revision sind insbesondere die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge (Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag) unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Kostenstudie 2016. Letztmals angepasst wurden die Berechnungsgrundlagen mit der Revision der SEFV, die per 1. Januar 2015 in Kraft getreten war (Anlagerendite 3.5%, Teuerungsrate 1.5% und Einführung eines Sicherheitszuschlag von 30% auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten). Eine zweite Revision der SEFV, die sich vor allem mit Fragen der Governance befasste, trat per 1. Januar 2016 in Kraft.
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