Bundesrat senkt Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraft

Bern, 02.12.2016 - Der Bundesrat senkt im nächsten Jahr die Vergütungssätze für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke. Der Photovoltaik-Vergütungssatz wird in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2017 um bis zu 28 Prozent gesenkt und liegt ab dann für angebaute und freistehende Anlagen einheitlich bei 13,7 Rappen und für integrierte Anlagen bei 15,8 Rappen. Die Ansätze der Einmalvergütung (EIV) für kleine Photovoltaikanlagen werden per 1. April 2017 und per 1. April 2018 gesenkt. Für Kleinwasserkraftwerke gelten ab 1. Januar 2017 um bis zu 18% tiefere Grundvergütungen und ein bis zu 50% tieferer Wasserbau-Bonus. Diese und weitere Änderungen hat der Bundesrat am 2. Dezember 2016 in einer Revision der Energieverordnung festgelegt, die per 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Aufgrund der periodischen Überprüfung der Berechnung der Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze der KEV durch das UVEK passt der Bundesrat die Vergütungssätze nötigenfalls den neuen Verhältnissen an. Er berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte, wie z.B. die Entwicklung der Technologien, ihre langfristige Wirtschaftlichkeit und die Bedingungen des Kapitalmarkts. 2016 wurden die Vergütungssätze aller Technologien überprüft. Anpassungsbedarf ergab sich bei den KEV-Vergütungssätzen für Photovoltaik und Kleinwasserkraft sowie der EIV für kleine Photovoltaik-Anlagen.

Photovoltaik

Mit einer Revision der Energieverordnung, die per 1. Januar 2016 in Kraft trat, hatte der Bundesrat die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen letztmals per 1. April und per 1. Oktober 2016 angepasst. Seither sind die Preise und damit die Gestehungskosten auf dem Photovoltaik-Markt weiter gesunken. Deshalb werden die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen erneut in zwei Schritten per 1. April und 1. Oktober 2017 abgesenkt. Per 1. Oktober 2017 liegen sie für alle Anlagengrössen einheitlich bei 13,7 Rappen (angebaute und freistehende Anlagen) und bei 15,8 Rappen (integrierte Anlagen). Je nach Anlagengrösse entspricht dies einer Reduktion von 10 bis 28 Prozent gegenüber den aktuellen Vergütungssätzen.

Die Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW wird per 1. April 2017 und 1. April 2018 in zwei Schritten abgesenkt. Für angebaute und freistehende Anlagen bleibt der Grundbeitrag unverändert, der Leistungsbeitrag wird in den zwei Schritten um insgesamt 100 Franken/kW abgesenkt. Für integrierte Anlagen sinkt der Grundbeitrag um 200 Franken und der Leistungsbeitrag in zwei Schritten um insgesamt 150 Franken/kW.

Die neuen KEV-Vergütungssätze und Einmalvergütungen gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision in Betrieb genommen werden.

Kleinwasserkraftwerke 

Ab 1. Januar 2017 sinkt die Grundvergütung für Kleinwasserkraftwerke je nach Leistungsklasse um 4 bis 18% und der Wasserbau-Bonus um 14 bis 50%. Die neuen Vergütungssätze gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision in Betrieb genommen werden. Nicht betroffen sind Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, jedoch schon vorher einen positiven Bescheid erhalten und die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben.

Weitere Änderungen, die vom Bundesrat im Rahmen dieser Revision beschlossen wurden, betreffen allgemeine Vollzugsfragen, Präzisierungen zur KEV sowie Anpassungen der Stromversorgungsverordnung.

Zur vorliegenden Revision wurde vom 9. Mai bis 26. August 2016 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Mehrheit der insgesamt 80 eingegangenen Stellungnahmen begrüsst die Anpassungen. Teilweise kritisiert wurden die Überprüfung der Gestehungskosten und die Anpassung der Vergütungssätze. Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht publiziert.


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