Bundesrat senkt ab 2017 Kapitalzinssatz für Stromnetze

Bern, 04.12.2015 - Aufgrund des historisch tiefen Zinsniveaus passt der Bundesrat die Berechnungsparameter des WACC, des Kapitalzinssatzes für Investitionen ins Stromnetz, an. Dadurch dürfte der WACC per 2017 von 4,7% auf 3,83% sinken. Dies hat positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Privathaushalte: Sie werden durch diese Anpassung ab 2017 voraussichtlich um jährlich 174 Millionen Franken an Netzgebühren entlastet. Die neue Regelung wird mit einer Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) eingeführt, die per 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

Die Netznutzungskosten sind eine wesentliche Komponente des Strompreises: Für die Verbrauchergruppen Haushalte und Gewerbe machen sie rund 50% des Endverbraucherpreises aus. Die Netznutzungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Amortisation des Netzes, den Betriebskosten und den Kapitalkosten. Für das Kapital, das in den vorhandenen Stromnetzen steckt oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine Verzinsung. Diese wird in einem durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatz festgesetzt, dem so genannten WACC (Weighted Average Cost of Capital).

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC, dessen Berechnungsmethodik im Anhang 1 der StromVV festgelegt ist, jährlich fest. Die heute geltende Berechnungsmethodik ist seit dem 1. März 2013 in Kraft. Seither haben sich die ökonomischen Rahmenbedingungen in der Schweiz massiv verändert, insbesondere ist das Zinsniveau gesunken und verharrt auf einem historisch tiefen Niveau. Vor dem Hintergrund dieser stark veränderten finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen müssen einzelne Berechnungsparameter des WACC angepasst werden:

  • Die wichtigste Anpassung betrifft die Absenkung der Untergrenze des risikolosen Zinssatzes für die Berechnung des Fremdkapitalkostensatzes. Sie wird ab 2017 von 2% auf 0,5% abgesenkt. Dies führt gemäss den hypothetischen Werten für das Tarifjahr 2017 zu einer Senkung des WACC von 4.70% auf 3.83%. Damit würden die Netzgebühren für die Konsumenten ab 2017 um 174 Millionen Franken pro Jahr sinken. Der tatsächliche Wert wird Anfang 2016 berechnet und anschliessend vom UVEK festgelegt.
  • Unverändert bleiben die in der Berechnungsmethodik definierte Wertuntergrenze zur Berechnung des Eigenkapitalkostensatzes sowie die Grenzwerte für die Marktrisikoprämie. Eigenkapitalgeber stellen ihr Kapital langfristig zur Verfügung. Entsprechend sind zur Berechnung des Eigenkapitalkostensatzes langfristig belastbare Werte anzuwenden. Da die langfristige Renditeerwartung am Aktienmarkt von rund 7,5% nicht gesunken ist, muss diese konsequenterweise beibehalten werden. Auch bei der Marktrisikoprämie handelt es sich um eine auf längere Sicht relativ stabile Grösse. Die Investitionssicherheit für die Stromnetzbetreiber ist damit gewährleistet.
  • Weitere Änderungen der vorliegenden Revision der StromVV betreffen den Steuersatz, der sich von 21.17% auf 18% reduziert sowie die Basis für die Berechnung des Spread beim Fremdkapital, wo nur noch die Obligationen mit einer Bonität A und nicht mehr der Mittelwert der Bonität A und AA berücksichtigt werden. Diese Änderungen haben keine kurzfristigen Auswirkungen auf den WACC.

Die Änderung der StromVV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bis März 2016 wird das UVEK dann den effektiven Wert des WACC aufgrund der Finanzmarktdaten 2015 festlegen, so dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Stromnetztarife für das Tarifjahr 2017 gestützt darauf berechnen können.

Zu dieser Revision der StromVV hat das Bundesamt für Energie am 28. und 29. Oktober 2015 konferenzielle Anhörungen durchgeführt. Zudem konnten schriftliche Stellungnahmen bis zum 9. Oktober 2015 eingereicht werden. Die Ergebnisse sind in einem Bericht und zwei Protokollen publiziert (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossenen Vernehmlassungen).


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