Anhörung zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Bern, 12.03.2015 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat heute die Anhörung zu einer Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) eröffnet. Die Revision umfasst insbesondere Änderungen der Governance Regeln. Die Anhörung dauert bis zum 8. Mai 2015.

Die Arbeiten zur Revision der SEFV laufen seit Ende 2011. Nachdem die revisionsbedürftigen Themenbereiche identifiziert waren, wurde zunächst eine erste vordringliche SEFV-Revision vorbereitet. Diese wurde vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossen (siehe Medienmitteilung vom 25.06.2014) und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie umfasst die Anpassung der Berechnungsgrundlagen zur Festlegung der Beiträge, die von den Kernanlagenbetreibern in die Fonds einbezahlt werden müssen sowie die Einführung eines Sicherheitszuschlags.

Als weiteren revisionsbedürftigen Themenbereich identifizierten das UVEK und das Bundesamt für Energie (BFE) verschiedene Fragen der Governance. Zwei diesbezügliche Änderungen wurden bereits in der oben erwähnten Revision der SEFV übernommen (Unabhängigkeit von Kommissionsmitgliedern und Zusammensetzung von Ausschüssen und Fachgruppen). Weitere Governance-relevante Punkte, die auch im Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (siehe Medienmitteilung EFK vom 26.11.2014) bestätigt wurden, sollen nun mit der vorliegenden zweiten Revision der SEFV angepasst werden:

  • Auflösung der personellen Verflechtungen zwischen Aufsichtsbehörde und Fondsgremien: Mitarbeitende des UVEK, des BFE sowie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) sind nicht mehr als Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse oder Fachgruppen wählbar.
  • Verstärkung der Aufsicht über die Fonds: Bundesrat und UVEK erhalten griffige Steuerungsinstrumente zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Führung und Verwaltung der Fonds (beispielsweise soll das Fondsreglement neu vom UVEK festgelegt werden).
  • Kompetenzzuweisung: Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
  • Regelungen für die Kostenstudien: Die bestehende Praxis zur Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und deren anschliessende Überprüfung soll angepasst sowie neu ausdrücklich in der Verordnung beschrieben werden.

Die revidierte SEFV soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten, so dass die neuen Regeln ab der nächsten Legislaturperiode der Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (2016 - 2019) umgesetzt werden können.


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Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, Tel. 058 462 56 75 / 079 763 86 11, marianne.zuend@bfe.admin.ch



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