Mehr Geld für grünen Strom

Bern, 18.06.2010 - Das Parlament hat heute in der Schlussabstimmung eine Revision des Energiegesetzes gutgeheissen, die eine Aufstockung der finanziellen Mittel für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für grünen Strom sowie eine Anhebung des Wasserzinses vorsieht.

Zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien und der weiteren Fördermassnahmen des Energiegesetzes wird seit dem 1. Januar 2009 auf jede verbrauchte Kilowattstunde ein Zuschlag erhoben. Dieser war bisher gemäss Energiegesetz (Artikel 15b Absatz 4) auf maximal 0,6 Rappen begrenzt.

In der heutigen Schlussabstimmung zur Revision des Energiegesetzes genehmigte das Parlament nun eine Erhöhung dieses maximalen Zuschlags auf 0,9 Rappen ab 2013. Ab dann stehen damit rund 500 Millionen Franken (bisher rund 265 Millionen Franken) für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Verfügung. Das revidierte Gesetz kann per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden.

Seit Mai 2008 sind so viele Anmeldungen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingegangen, dass der Gesamt-Kostendeckel der KEV bereits am 1. Februar 2009 erreicht war. Seither mussten und müssen sämtliche Neuanmeldungen von Stromproduktionsanlagen aus Wasserkraft (bis 10 Megawatt), Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Biomasse sowie Abfällen aus Biomasse auf unbestimmte Zeit auf eine Warteliste gesetzt werden. Durch die Anhebung des maximalen Zuschlags auf 0,9 Rappen erhöht sich ab 2013 der Gesamt-Kostendeckel. Bereits ab Mitte 2011 können wieder positive Bescheide ausgestellt und damit die Warteliste abgebaut werden. Dies ist möglich, da zwischen dem Zeitpunkt des positiven Bescheids und der Inbetriebnahme einer Anlage mehrere Jahre liegen (für Projektierung und Bau). Die zusätzlichen Mittel werden also frühestens ab 2013 gebraucht, wenn sie gemäss revidiertem Gesetz auch zur Verfügung stehen.

Der Abbau der Warteliste und damit die positiven Bescheide werden auf Grundlage einer revidierten Energieverordnung erfolgen. Diese wird bis Mitte 2011 vom Bundesrat verabschiedet und umfasst vor allem Verbesserungen bei der administrativen Abwicklung der Projekte. Ausserdem wird die Höhe der Vergütungen für die verschiedenen Anlagetypen überprüft und nötigenfalls angepasst. 

Spezialfall Photovoltaik

Gemäss Energiegesetz stehen für die Photovoltaik zurzeit nur 5% der gesamten KEV-Mittel zur Verfügung, ein Anteil der bei künftig sinkenden Produktionskosten für Solarstrom stufenweise ansteigen soll. Derzeit sinken diese Kosten kontinuierlich und markant ab, so dass es möglich sein sollte, die zweite Stufe ab 2011 zu öffnen und somit neu 10% der KEV-Mittel für die Photovoltaik zur Verfügung zu stellen (34 Millionen pro Jahr). Diese zusätzlichen Mittel sollen über mehrere Jahreskontingente verteilt werden. Damit kann ein kontinuierlicher Abbau der Photovoltaik-Warteliste erfolgen und ein „Stop and Go" vermieden werden. Dank der 10%-Stufe kann ab 2011 etwa ein Drittel der Photovoltaik-Warteliste, auf der zurzeit rund 5'200 Projekte registriert sind, abgebaut werden. Erst wenn die übernächste Stufe mit einem Anteil von 20% der KEV-Mittel geöffnet werden kann, kann die Warteliste vollständig abgebaut werden. Dies wird aufgrund der absehbaren Kostenentwicklung beim Solarstrom frühestens im Jahr 2014 der Fall sein. Photovoltaik-Projekte, die noch nicht auf der Warteliste stehen und erst ab jetzt eingereicht werden, müssen also mit einer Wartefrist von rund 4 Jahren rechnen.

Wasserzinsen

Mit derselben Gesetzesänderung wird auch der maximal zulässige Wasserzins angehoben. Ab 2011 gilt ein Höchstsatz von 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung, ab 2015 steigt dieser Höchstsatz auf 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung.

INFOBOX

Das Energiegesetz schreibt vor, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5,4 Milliarden Kilowattstunden erhöht werden muss. Das entspricht rund 10% des heutigen Stromverbrauchs (2009: 57,5 Milliarden Kilowattstunden). Das Energiegesetz enthält dazu ein Paket von Massnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien sowie zur Förderung der Effizienz im Elektrizitätsbereich. Hauptpfeiler ist dabei die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus erneuerbaren Energien.

Der maximale Zuschlag, der ab 2013 von 0,6 auf  0,9 Rappen angehoben wird, muss erst dann erhoben werden, wenn der grösste Teil der angemeldeten Anlagen mit positivem Bescheid gebaut sind, Strom ins Netz einspeisen und dafür ab dann die kostendeckende Einspeisevergütung erhalten. In den ersten zwei Jahren seit Einführung der KEV (2009, 2010) reichten 0,45 Rappen aus, um die real anfallen Mehrkosten zu finanzieren, da noch nicht alle angemeldeten Anlagen mit positivem Bescheid gebaut sind und tatsächlich Strom ins Netz einspeisen. Beim Grossteil der Anlagen muss ab dem Zeitpunkt des positiven Bescheids mit einer Planungs- und Realisierungszeit von zwei und mehr Jahren gerechnet werden. Bis zum 1. Juni wurden 9'838 Anlagen für die KEV angemeldet. Davon haben 2'889 einen positiven Bescheid (1'880 davon sind bereits in Betrieb) und 6'809 stehen auf der Warteliste.


Adresse für Rückfragen

Michael Kaufmann, Vizedirektor BFE, 031 322 56 02
Regula Petersen, Fachexpertin Kostendeckende Einspeisevergütung BFE, 031 322 56 54


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